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LVwG-AV-292/001-2019

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.08.2020 GeschäftszahlLVwG-AV-292/001-2019 RechtssatzDie Ansprüche nach § 48 Abs 2 bzw 3 EisbG sind auf Grund des § 889 ABGB gegen jeden Träger der Straßenbaulast zu richten; umgekehrt ist auch jeder Träger zur Stellung eines Antrags nach § 48 Abs 3 EisbG berechtigt. Bleibt es beim gesetzlichen Anspruch nach § 48 Abs 2 EisbG, so ist dieser unter den Trägern nochmals zu teilen. Im Falle zweier Träger hat dann jeder von ihnen einen Anteil von 25 % an den Sicherungskosten zu tragen. Nach § 48 Abs 3 EisbG kann allerdings nicht nur ein abweichendes Aufteilungsverhältnis zwischen den Trägern der Straßenbaulast und dem Eisenbahnunternehmen, sondern auch ein von § 48 Abs 2 EisbG iVm den §§ 888 und 839 ABGB abweichendes Aufteilungsverhältnis zwischen den Trägern untereinander geltend gemacht werden, gilt doch die Regelung des § 839 ABGB nur im Zweifel.Die Ansprüche nach Paragraph 48, Absatz 2, bzw 3 EisbG sind auf Grund des Paragraph 889, ABGB gegen jeden Träger der Straßenbaulast zu richten; umgekehrt ist auch jeder Träger zur Stellung eines Antrags nach Paragraph 48, Absatz 3, EisbG berechtigt.

Bleibt es beim gesetzlichen Anspruch nach Paragraph 48, Absatz 2, EisbG, so ist dieser unter den Trägern nochmals zu teilen. Im Falle zweier Träger hat dann jeder von ihnen einen Anteil von 25 % an den Sicherungskosten zu tragen. Nach Paragraph 48, Absatz 3, EisbG kann allerdings nicht nur ein abweichendes Aufteilungsverhältnis zwischen den Trägern der Straßenbaulast und dem Eisenbahnunternehmen, sondern auch ein von Paragraph 48, Absatz 2, EisbG in Verbindung mit den Paragraphen 888 und 839 ABGB abweichendes Aufteilungsverhältnis zwischen den Trägern untereinander geltend gemacht werden, gilt doch die Regelung des Paragraph 839, ABGB nur im Zweifel.

European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.292.001.2019

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.