LVwG-AV-651/001-2021
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum15.04.2021 GeschäftszahlLVwG-AV-651/001-2021 RechtssatzMit § 546 und § 547 ABGB wird unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Verlassenschaft (ursprünglich „Nachlass“) nicht nur eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, sondern auch die Dauer der Existenz der Verlassenschaft regelt; sie beginnt mit dem Tod und wird mit der Einantwortung an den Erben bzw die Erben beendet.Mit Paragraph 546 und Paragraph 547, ABGB wird unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Verlassenschaft (ursprünglich „Nachlass“) nicht nur eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, sondern auch die Dauer der Existenz der Verlassenschaft regelt; sie beginnt mit dem Tod und wird mit der Einantwortung an den Erben bzw die Erben beendet.
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.651.001.2021