LVwG-AV-114/001-2021
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.09.2021 GeschäftszahlLVwG-AV-114/001-2021 RechtssatzMit dem Tod der Vertretenen endet gemäß § 246 Abs 1 Z 1 ABGB die Vertretung. […] Die Fortsetzungspflicht (§ 1025 ABGB) reicht nur soweit, als dem Erben oder der Verlassenschaft zumutbare Möglichkeiten fehlen, einen durch Abbruch der Geschäftsbeziehung drohenden Schaden zu verhindern. Der Maßstab für die Beurteilung der Unaufschiebbarkeit im Sinne des § 1025 ABGB ist der Wissenshorizont eines sorgfältigen Geschäftsbesorgers, der sich in der Lage des konkreten Beauftragten befindet.Mit dem Tod der Vertretenen endet gemäß Paragraph 246, Absatz eins, Ziffer eins, ABGB die Vertretung. […] Die Fortsetzungspflicht (Paragraph 1025, ABGB) reicht nur soweit, als dem Erben oder der Verlassenschaft zumutbare Möglichkeiten fehlen, einen durch Abbruch der Geschäftsbeziehung drohenden Schaden zu verhindern. Der Maßstab für die Beurteilung der Unaufschiebbarkeit im Sinne des Paragraph 1025, ABGB ist der Wissenshorizont eines sorgfältigen Geschäftsbesorgers, der sich in der Lage des konkreten Beauftragten befindet.
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.114.001.2021