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LVwG-S-1592/001-2022

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.07.2023 GeschäftszahlLVwG-S-1592/001-2022 RechtssatzMit der Übertretung nach Art 5 Abs 1 lit a iVm Art 8 Abs 1 lit a der VO(EG) Nr 261/2004 wird eine Unterlassung, konkret die Nichterbringung von Geldleistungen vorgeworfen, welche gemäß § 1420 iVm § 907a Abs 1 ABGB durch Übergabe am Wohnort des Gläubigers zu erfüllen ist. Der maßgebliche Tatort für ein Unterlassungsdelikt ist der Ort, an dem der Täter hätte handeln sollen (vgl VwGH Ra 2022/02/0173).Mit der Übertretung nach Artikel 5, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 8, Absatz eins, Litera a, der VO(EG) Nr 261 aus 2004, wird eine Unterlassung, konkret die Nichterbringung von Geldleistungen vorgeworfen, welche gemäß Paragraph 1420, in Verbindung mit Paragraph 907 a, Absatz eins, ABGB durch Übergabe am Wohnort des Gläubigers zu erfüllen ist. Der maßgebliche Tatort für ein Unterlassungsdelikt ist der Ort, an dem der Täter hätte handeln sollen vergleiche VwGH Ra 2022/02/0173).

European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.1592.001.2022

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