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LVwG-AV-61/001-2025

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.03.2025 GeschäftszahlLVwG-AV-61/001-2025 RechtssatzVoraussetzung für einen Behandlungsauftrag nach § 73 Abs 1 AWG ist, dass eine abfallrechtswidrige Handlung in zurechenbarer Weise, und zwar verschuldensunabhängig, gesetzt wurde. Für die Stellung als Verpflichteter nach § 73 Abs 1 AWG ist es auch nicht erforderlich, dass derjenige hinsichtlich der betroffenen Abfälle einen Besitzwillen im Sinne des § 309 ABGB hat (vgl VwGH 2010/07/0144; 2010/07/0109).Voraussetzung für einen Behandlungsauftrag nach Paragraph 73, Absatz eins, AWG ist, dass eine abfallrechtswidrige Handlung in zurechenbarer Weise, und zwar verschuldensunabhängig, gesetzt wurde. Für die Stellung als Verpflichteter nach Paragraph 73, Absatz eins, AWG ist es auch nicht erforderlich, dass derjenige hinsichtlich der betroffenen Abfälle einen Besitzwillen im Sinne des Paragraph 309, ABGB hat vergleiche VwGH 2010/07/0144; 2010/07/0109).

European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.61.001.2025

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