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LVwG-S-512/001-2025

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum31.07.2025 GeschäftszahlLVwG-S-512/001-2025 RechtssatzDer Gesetzgeber hat den Vorrang des gerichtlichen Tatbestandes des § 181b Abs 3 StGB (bzw § 181c Abs 3 StGB) gegenüber § 79 Abs 1 Z 15b AWG in jenen Fällen vorgesehen, in denen die illegale Verbringung in der Art und Weise erfolgt, dass eine qualifizierte Gefährdung der in § 180 Abs 1 Z 1 bis 4 StGB normierten Schutzgüter möglich ist. Demnach ist das in § 181b Abs 3 StGB (bzw § 181c Abs 3 StGB) vorgesehene Tatbestandsmerkmal „in nicht unerheblicher Menge“ aus qualitativer und nicht aus quantitativer Sicht zu beurteilen.Der Gesetzgeber hat den Vorrang des gerichtlichen Tatbestandes des Paragraph 181 b, Absatz 3, StGB (bzw Paragraph 181 c, Absatz 3, StGB) gegenüber Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 15 b, AWG in jenen Fällen vorgesehen, in denen die illegale Verbringung in der Art und Weise erfolgt, dass eine qualifizierte Gefährdung der in Paragraph 180, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 StGB normierten Schutzgüter möglich ist. Demnach ist das in Paragraph 181 b, Absatz 3, StGB (bzw Paragraph 181 c, Absatz 3, StGB) vorgesehene Tatbestandsmerkmal „in nicht unerheblicher Menge“ aus qualitativer und nicht aus quantitativer Sicht zu beurteilen.

European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.512.001.2025

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