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LVwG-M-47/002-2025

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.08.2025 GeschäftszahlLVwG-M-47/002-2025 RechtssatzHandlungen, die unter den Genehmigungsvorbehalt des § 242 Abs 2 ABGB fallen, sind schwebend unwirksam […]. Nach der Rsp des VwGH kann die mangelnde Genehmigung des von einem Prozessunfähigen eingebrachten Antrags durch den gesetzlichen Vertreter im Wege eines Mängelbehebungsverfahrens iSd § 13 Abs 3 AVG beseitigt werden (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 9 Rz 6, Stand 01.01.2014, rdb.at., mwN).Handlungen, die unter den Genehmigungsvorbehalt des Paragraph 242, Absatz 2, ABGB fallen, sind schwebend unwirksam […]. Nach der Rsp des VwGH kann die mangelnde Genehmigung des von einem Prozessunfähigen eingebrachten Antrags durch den gesetzlichen Vertreter im Wege eines Mängelbehebungsverfahrens iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG beseitigt werden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 9, Rz 6, Stand 01.01.2014, rdb.at., mwN).

European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.M.47.002.2025

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