LVwG-S-1774/001-2025
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.11.2025 GeschäftszahlLVwG-S-1774/001-2025 RechtssatzDie Bestrafung nach § 88 StGB schließt unter bestimmten Bedingungen die Bestrafung wegen desselben Verhaltens nach § 1 Abs 1 NÖ HundehalteG aus. Dabei ist darauf abzustellen, ob eine Handlung gesetzt wird, die sowohl unter die Strafdrohung des NÖ HundehalteG als auch unter die des § 88 StGB fällt und sich der jeweilige Unrechts- und Schuldgehalt im jeweils anderen Delikt vollständig erschöpft.Die Bestrafung nach Paragraph 88, StGB schließt unter bestimmten Bedingungen die Bestrafung wegen desselben Verhaltens nach Paragraph eins, Absatz eins, NÖ HundehalteG aus. Dabei ist darauf abzustellen, ob eine Handlung gesetzt wird, die sowohl unter die Strafdrohung des NÖ HundehalteG als auch unter die des Paragraph 88, StGB fällt und sich der jeweilige Unrechts- und Schuldgehalt im jeweils anderen Delikt vollständig erschöpft.
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.1774.001.2025