LVwG-AV-1117/002-2025
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.12.2025 GeschäftszahlLVwG-AV-1117/002-2025 RechtssatzDie Namensbestimmung am Standesamt findet ihre gesetzliche Grundlage in den §§ 155 ff ABGB, die Änderung des Familiennamens konkret in § 157 ABGB. Die Möglichkeit, von der Bestimmung eines Familiennamens Gebrauch zu machen, ist diesbezüglich zwar nur einmal möglich (vgl Abs 1 leg cit), sie steht aber zeitlich unbefristet offen.Die Namensbestimmung am Standesamt findet ihre gesetzliche Grundlage in den Paragraphen 155, ff ABGB, die Änderung des Familiennamens konkret in Paragraph 157, ABGB. Die Möglichkeit, von der Bestimmung eines Familiennamens Gebrauch zu machen, ist diesbezüglich zwar nur einmal möglich vergleiche Absatz eins, leg cit), sie steht aber zeitlich unbefristet offen.
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.1117.002.2025