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LVwG-AV-1117/002-2025

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.12.2025 GeschäftszahlLVwG-AV-1117/002-2025 RechtssatzFühren Eltern aufgrund einer Eheschließung fortan einen gemeinsamen Familiennamen, ändert sich der Kindesname nicht automatisch, zumal sich der erste Satz des § 155 Abs 1 ABGB nur auf den Zeitpunkt der Geburt bezieht. […]Führen Eltern aufgrund einer Eheschließung fortan einen gemeinsamen Familiennamen, ändert sich der Kindesname nicht automatisch, zumal sich der erste Satz des Paragraph 155, Absatz eins, ABGB nur auf den Zeitpunkt der Geburt bezieht. […] European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.1117.002.2025

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