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LVwG-AV-1117/002-2025

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.12.2025 GeschäftszahlLVwG-AV-1117/002-2025 RechtssatzÄndert sich der Familienname der Eltern oder eines Elternteils und führen die Eltern – weiterhin oder ab jetzt (zB im Zuge einer Auflösung der Ehe) – keinen gemeinsamen Familiennamen, so kann der bisherige Name des Kindes beibehalten oder gemäß § 155 Abs 2 ABGB neu bestimmt werden. […] In diesen Fällen, in denen kein gemeinsamer Familienname der Eltern mehr besteht, bestimmt das entscheidungsfähige Kind seinen Namen selbst oder im Falle der Minderjährigkeit bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres der alleine obsorgeberechtigte Elternteil.Ändert sich der Familienname der Eltern oder eines Elternteils und führen die Eltern – weiterhin oder ab jetzt (zB im Zuge einer Auflösung der Ehe) – keinen gemeinsamen Familiennamen, so kann der bisherige Name des Kindes beibehalten oder gemäß Paragraph 155, Absatz 2, ABGB neu bestimmt werden. […] In diesen Fällen, in denen kein gemeinsamer Familienname der Eltern mehr besteht, bestimmt das entscheidungsfähige Kind seinen Namen selbst oder im Falle der Minderjährigkeit bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres der alleine obsorgeberechtigte Elternteil.

European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.1117.002.2025

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