LVwG-AV-1480/001-2025
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.02.2026 GeschäftszahlLVwG-AV-1480/001-2025 RechtssatzDie Verhängung eines Tierhalteverbots setzt eine Anlasstat voraus. Anlasstaten sind mit Strafe bedrohte (mithin tatbestandsmäßige und rechtswidrige, nicht notwendig aber schuldhafte) Handlungen nach § 222 StGB bzw wiederholte nach den §§ 5 bis 8 TSchG. Angesichts der Tatbestandswirkung derartiger Bestrafungen ist es der Tierschutzbehörde verwehrt, diese im Verfahren nach § 39 Abs 1 TSchG auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen (vgl systematisch gleichartig zum FSG VwGH 94/11/0079; 2000/11/0092; 2000/11/0126).Die Verhängung eines Tierhalteverbots setzt eine Anlasstat voraus. Anlasstaten sind mit Strafe bedrohte (mithin tatbestandsmäßige und rechtswidrige, nicht notwendig aber schuldhafte) Handlungen nach Paragraph 222, StGB bzw wiederholte nach den Paragraphen 5 bis 8 TSchG. Angesichts der Tatbestandswirkung derartiger Bestrafungen ist es der Tierschutzbehörde verwehrt, diese im Verfahren nach Paragraph 39, Absatz eins, TSchG auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen vergleiche systematisch gleichartig zum FSG VwGH 94/11/0079; 2000/11/0092; 2000/11/0126).
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1480.001.2025