LVwG-S-594/001-2026
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.04.2026 GeschäftszahlLVwG-S-594/001-2026 RechtssatzHat das Strafgericht bei seinem Freispruch zu § 222 StGB das Vorliegen der objektiven wie der subjektiven Tatseite verneint, wobei zu ersterer insbesondere auch die objektive Sorgfaltswidrigkeit des Verhaltens zählt (vgl Herbrüggen/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht – Band 14 [2025] § 5 TSchG Rz 6 mwN), entfaltet der Freispruch Sperrwirkung, sodass eine (neuerliche) Verfolgung unzulässig ist.Hat das Strafgericht bei seinem Freispruch zu Paragraph 222, StGB das Vorliegen der objektiven wie der subjektiven Tatseite verneint, wobei zu ersterer insbesondere auch die objektive Sorgfaltswidrigkeit des Verhaltens zählt vergleiche Herbrüggen/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht – Band 14 [2025] Paragraph 5, TSchG Rz 6 mwN), entfaltet der Freispruch Sperrwirkung, sodass eine (neuerliche) Verfolgung unzulässig ist.
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.S.594.001.2026