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{'item': 'LVwG-880000/2/Gf/Rt'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Oberösterreich Entscheidungsdatum02.01.2014 GeschäftszahlLVwG-880000/2/Gf/Rt Rechtssatz* Nach Art. 130 Abs. 1 Z. 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Funktionell zuständig sind in Bezug auf sämtliche der in Art. 130 Abs. 1 B-VG geregelten Beschwerdetypen – und damit auch für Maßnahmenbeschwerden – nach der Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG grundsätzlich die Verwaltungsgerichte der Länder; abweichend davon sieht jedoch Art. 130 Abs. 2 erster Satz B-VG vor, dass das Bundesverwaltungsgericht in jenen Angelegenheiten zur Entscheidung zuständig ist, die unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen werden (und das Materiengesetz nicht i.S.d. Art. 130 Abs. 4 B-VG Abweichendes anordnet).* Nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Funktionell zuständig sind in Bezug auf sämtliche der in Artikel 130, Absatz eins, B-VG geregelten Beschwerdetypen – und damit auch für Maßnahmenbeschwerden – nach der Generalklausel des Artikel 131, Absatz eins, B-VG grundsätzlich die Verwaltungsgerichte der Länder; abweichend davon sieht jedoch Artikel 130, Absatz 2, erster Satz B-VG vor, dass das Bundesverwaltungsgericht in jenen Angelegenheiten zur Entscheidung zuständig ist, die unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen werden (und das Materiengesetz nicht i.S.d. Artikel 130, Absatz 4, B-VG Abweichendes anordnet). * Durch § 1 Abs. 1 des Wettbewerbsgesetzes, BGBl.Nr. I 62/2002 i.d.g.F. BGBl.Nr. I 129/2013 (im Folgenden: WettbewG), wurde beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend die Bundeswettbewerbsbehörde eingerichtet. Zwecks Erreichung der Ziele, einen funktionierenden Wettbewerb sicherzustellen, Wettbewerbsverzerrungen oder Wettbewerbsbeschränkungen entgegenzutreten und die Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht zu gewährleisten, ist die Bundeswettbewerbsbehörde insbesondere auch dazu befugt, Ermittlungen zu führen (vgl. § 11 WettbewG) und in diesem Zusammenhang Auskünfte und Unterlagen zu verlangen (§ 11a WettbewG) sowie über Auftrag des Kartellgerichtes Hausdurchsuchungen durchzuführen (§ 12 Abs. 3 letzter Satz WettbewG). Soweit es die behördliche Beteiligung an Hausdurchsuchungen betrifft, wird das WettbewG daher von der Bundeswettbewerbsbehörde – und damit unmittelbar von einer Bundesbehörde – vollzogen.* Durch Paragraph eins, Absatz eins, des Wettbewerbsgesetzes, BGBl.Nr. römisch eins 62 aus 2002, i.d.g.F. BGBl.Nr. römisch eins 129 aus 2013, (im Folgenden: WettbewG), wurde beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend die Bundeswettbewerbsbehörde eingerichtet. Zwecks Erreichung der Ziele, einen funktionierenden Wettbewerb sicherzustellen, Wettbewerbsverzerrungen oder Wettbewerbsbeschränkungen entgegenzutreten und die Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht zu gewährleisten, ist die Bundeswettbewerbsbehörde insbesondere auch dazu befugt, Ermittlungen zu führen vergleiche Paragraph 11, WettbewG) und in diesem Zusammenhang Auskünfte und Unterlagen zu verlangen (Paragraph 11 a, WettbewG) sowie über Auftrag des Kartellgerichtes Hausdurchsuchungen durchzuführen (Paragraph 12, Absatz 3, letzter Satz WettbewG). Soweit es die behördliche Beteiligung an Hausdurchsuchungen betrifft, wird das WettbewG daher von der Bundeswettbewerbsbehörde – und damit unmittelbar von einer Bundesbehörde – vollzogen. * Mangels einer i.S.d. Art. 131 Abs. 4 B-VG gegenteiligen Anordnung im WettbewG ist daher nach Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde zuständig, weshalb diese gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 6 Abs. 1 AVG an jenes weiterzuleiten war.* Mangels einer i.S.d. Artikel 131, Absatz 4, B-VG gegenteiligen Anordnung im WettbewG ist daher nach Artikel 131, Absatz 2, erster Satz B-VG das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde zuständig, weshalb diese gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, AVG an jenes weiterzuleiten war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGOB:2014:LVwG.880000.2.Gf.Rt

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.