RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Oberösterreich Entscheidungsdatum07.01.2014 GeschäftszahlLVwG-600021/2/Zo/CG RechtssatzDie Gültigkeit einer Zustellung in Deutschland ist gem. § 11 ZustG iVm. Art. 3 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen nach deutschem Recht zu beurteilen.Die Gültigkeit einer Zustellung in Deutschland ist gem. Paragraph 11, ZustG in Verbindung mit Artikel 3, des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen nach deutschem Recht zu beurteilen. § 181 dZPO sieht für bestimmte Fälle eine wirksame Zustellung durch Niederlegung vor; in diesen Fällen ist das Schriftstück drei Monate zur Abholung bereit zu halten.Paragraph 181, dZPO sieht für bestimmte Fälle eine wirksame Zustellung durch Niederlegung vor; in diesen Fällen ist das Schriftstück drei Monate zur Abholung bereit zu halten. Im konkreten Fall wurde eine Strafverfügung mit internationalem Postschein und dem Vermerk „eigenhändig“ versendet. Das Zustellorgan hat den Empfänger nicht angetroffen und eine Verständigung hinterlassen (sog. „Benachrichtigungslabel“), wonach das Schriftstück 3 Wochen zur Abholung beim Postamt bereitgehalten werde. Der Empfänger hat das Schreiben nicht abgeholt. Bei dieser Benachrichtigung handelt es sich (laut Mitteilung der Deutschen Post AG) um eine bloße „Abholmöglichkeit“ für den Empfänger, nicht aber um eine Niederlegung iSd. § 181 dZPO; denn gegen die Annahme einer Niederlegung sprechen die zu kurze Abholfrist sowie die nicht eingehaltenen sonstigen Formvorschriften der dZPO. Im konkreten Fall wurde eine Strafverfügung mit internationalem Postschein und dem Vermerk „eigenhändig“ versendet. Das Zustellorgan hat den Empfänger nicht angetroffen und eine Verständigung hinterlassen (sog. „Benachrichtigungslabel“), wonach das Schriftstück 3 Wochen zur Abholung beim Postamt bereitgehalten werde. Der Empfänger hat das Schreiben nicht abgeholt. Bei dieser Benachrichtigung handelt es sich (laut Mitteilung der Deutschen Post AG) um eine bloße „Abholmöglichkeit“ für den Empfänger, nicht aber um eine Niederlegung iSd. Paragraph 181, dZPO; denn gegen die Annahme einer Niederlegung sprechen die zu kurze Abholfrist sowie die nicht eingehaltenen sonstigen Formvorschriften der dZPO. Da der Empfänger das Schriftstück nicht abgeholt hat und keine Niederlegung erfolgte, wurde die Strafverfügung nicht rechtswirksam zugestellt. Eine wirksame Zustellung kann in solchen Fällen nur durch ein Rechtshilfeersuchen an die zuständige deutsche Behörde bewirkt werden (Art. 10 des oa. Rechtshilfevertrages).Da der Empfänger das Schriftstück nicht abgeholt hat und keine Niederlegung erfolgte, wurde die Strafverfügung nicht rechtswirksam zugestellt. Eine wirksame Zustellung kann in solchen Fällen nur durch ein Rechtshilfeersuchen an die zuständige deutsche Behörde bewirkt werden (Artikel 10, des oa. Rechtshilfevertrages). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGOB:2014:LVwG.600021.2.Zo.CG
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.