RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Oberösterreich Entscheidungsdatum10.01.2014 GeschäftszahlLVwG-400007/2/Gf/Rt Rechtssatz* Im gegenständlichen Fall geht aus der im Akt der belangten Behörde erliegenden Zustellungsurkunde der Deutschen Post zu Zl. 24-0137/1969-Zi hervor, dass am
- April 2013 zunächst versucht wurde, die Strafverfügung dem Rechtsmittelwerber zu übergeben; weil eine persönliche Übergabe jedoch nicht möglich war, wurde das Schriftstück in den „zur Wohnung gehörenden Briefkasten ... eingelegt“. Bei diesem Vorgang – nämlich: der Einlegung in den Briefkasten – handelt es sich nach § 180 der deutschen Zivilprozessordnung, BGBl. 2005 I S. 3202 i.d.g.F. BGBl. 2013 I S. 3786, im Folgenden: dZPO (die im gegenständlichen Fall gemäß § 3 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes für Baden-Württemberg, GBl. 2007/ S. 293 i.d.g.F. GBl. 2009/363, auch für das Zustellungsverfahren des Regierungspräsidiums Freiburg maßgeblich war), um eine spezifische Form der Ersatzzustellung (neben dem Typus der Ersatzzustellung durch Niederlegung gemäß § 181 dZPO).* Im gegenständlichen Fall geht aus der im Akt der belangten Behörde erliegenden Zustellungsurkunde der Deutschen Post zu Zl. 24-0137/1969-Zi hervor, dass am
- April 2013 zunächst versucht wurde, die Strafverfügung dem Rechtsmittelwerber zu übergeben; weil eine persönliche Übergabe jedoch nicht möglich war, wurde das Schriftstück in den „zur Wohnung gehörenden Briefkasten ... eingelegt“. Bei diesem Vorgang – nämlich: der Einlegung in den Briefkasten – handelt es sich nach Paragraph 180, der deutschen Zivilprozessordnung, BGBl. 2005 römisch eins S. 3202 i.d.g.F. BGBl. 2013 römisch eins S. 3786, im Folgenden: dZPO (die im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des Verwaltungszustellungsgesetzes für Baden-Württemberg, GBl. 2007/ S. 293 i.d.g.F. GBl. 2009/363, auch für das Zustellungsverfahren des Regierungspräsidiums Freiburg maßgeblich war), um eine spezifische Form der Ersatzzustellung (neben dem Typus der Ersatzzustellung durch Niederlegung gemäß Paragraph 181, dZPO). * Zwar gilt das Schriftstück nach § 180 dZPO mit der Einlegung in den Briefkasten als zugestellt; dies jedoch nur dann, wenn und soweit diese Form der Ersatzzustellung a priori zulässig gewesen wäre. Im gegenständlichen Fall hatte die belangte Behörde jedoch „eine“ – d.h. jegliche Form der – „Ersatzzustellung“ ausdrücklich ausgeschlossen, sodass die gesetzliche Vermutung des § 180 dZPO hier schon von vornherein nicht zum Tragen kommen konnte.* Zwar gilt das Schriftstück nach Paragraph 180, dZPO mit der Einlegung in den Briefkasten als zugestellt; dies jedoch nur dann, wenn und soweit diese Form der Ersatzzustellung a priori zulässig gewesen wäre. Im gegenständlichen Fall hatte die belangte Behörde jedoch „eine“ – d.h. jegliche Form der – „Ersatzzustellung“ ausdrücklich ausgeschlossen, sodass die gesetzliche Vermutung des Paragraph 180, dZPO hier schon von vornherein nicht zum Tragen kommen konnte. * Wenngleich § 189 dZPO eine dem § 7 ZustG analoge Form der Heilung von Zustellungsmängeln vorsieht – nämlich derart, dass dann, wenn sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen lässt oder das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, es als in dem Zeitpunkt zugestellt gilt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war, tatsächlich zugegangen ist –, lässt sich jedoch im vorliegenden Fall nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit belegen, dass dem Beschwerdeführer die Strafverfügung vom
- August 2012 bereits am
- April 2013 auch tatsächlich zugekommen ist. Hätte er diese aber beispielsweise erst am nächsten Tag aus seinem Briefkasten entnommen, dann wäre die Zustellung als erst am
- April 2013 vollzogen anzusehen, mit der Folge, dass sich der am
- April 2013 zur Post gegebene Einspruch als rechtzeitig erweisen würde.* Wenngleich Paragraph 189, dZPO eine dem Paragraph 7, ZustG analoge Form der Heilung von Zustellungsmängeln vorsieht – nämlich derart, dass dann, wenn sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen lässt oder das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, es als in dem Zeitpunkt zugestellt gilt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war, tatsächlich zugegangen ist –, lässt sich jedoch im vorliegenden Fall nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit belegen, dass dem Beschwerdeführer die Strafverfügung vom
- August 2012 bereits am
- April 2013 auch tatsächlich zugekommen ist. Hätte er diese aber beispielsweise erst am nächsten Tag aus seinem Briefkasten entnommen, dann wäre die Zustellung als erst am
- April 2013 vollzogen anzusehen, mit der Folge, dass sich der am
- April 2013 zur Post gegebene Einspruch als rechtzeitig erweisen würde. * Solange und soweit gegenteilige Nachweise nicht vorliegen, war sohin gemäß Art. 6 Abs. 2 EMRK im Zweifel zu Gunsten des Rechtsmittelwerbers davon auszugehen, dass dessen Einspruch gegen die Strafverfügung der belangten Behörde nicht verspätet erhoben wurde. Dem entsprechend war der gegenständlichen Beschwerde im Ergebnis gemäß § 50 VwGVG i.V.m. § 28 Abs. 5 VwGVG stattzugeben und der angefochtene Bescheid (ersatzlos) aufzuheben.* Solange und soweit gegenteilige Nachweise nicht vorliegen, war sohin gemäß Artikel 6, Absatz 2, EMRK im Zweifel zu Gunsten des Rechtsmittelwerbers davon auszugehen, dass dessen Einspruch gegen die Strafverfügung der belangten Behörde nicht verspätet erhoben wurde. Dem entsprechend war der gegenständlichen Beschwerde im Ergebnis gemäß Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG stattzugeben und der angefochtene Bescheid (ersatzlos) aufzuheben. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGOB:2014:LVwG.400007.2.Gf.Rt