RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Oberösterreich Entscheidungsdatum13.01.2014 GeschäftszahlLVwG-400002/2/Gf/Rt Rechtssatz* Die Anbringung des Abbuchungsgerätes (GO-Box) entsprach im gegenständlichen Fall deshalb nicht den Anforderungen des Teiles B, Pkt. 8.1 MautO, weil dieses derart montiert war, dass der Scheibenwischer des LKW in seiner Endstellung knapp unterhalb desselben bzw. dieses noch überdeckend zu liegen kam. Davon ausgehend ist es nachvollziehbar, dass die im Wege der Mikrowellentechnik erfolgende Kommunikation zwischen der GO-Box und den einzelnen Mautportalen durch die Metallteile des Scheibenwischers gestört war, sodass aus diesem Grund fallweise keine Abbuchungen vorgenommen wurden. * Bezüglich seines Vorbringens, dass die ASFINAG dazu verpflichtet gewesen sei, vor der Erstattung einer Anzeige zunächst bloß eine Nachverrechnung vorzunehmen bzw. ihm die Bezahlung einer Ersatzmaut vorzuschreiben, ist der Bf. darauf zu verweisen, dass hierfür weder die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen nach Teil B, Pkt. 7.1 MautO noch jene nach Teil B, Pkt. 7.2 MautO vorlagen, weil die Nachzahlung weder innerhalb eines Nachzahlungsbereiches von 100 km noch innerhalb eines Zeitraumes von fünf Stunden vorgenommen wurde oder hätte vorgenommen werden können. Davon ausgehend kann auch keine Rede davon sein, dass die ASFINAG anstelle einer Anzeigenerstattung zunächst eine Nachverrechnung hätte vornehmen müssen. Freilich hätte das Aufsichtsorgan bzw. die ASFINAG faktisch dennoch in dieser Weise vorgehen und es im Falle der Einbezahlung durch den Rechtsmittelwerber in der Folge dabei bewenden lassen können. Abgesehen von § 19 Abs. 6 BStGM, wonach dies explizit ausgeschlossen ist, bestand ein darauf gerichteter subjektiver Rechtsanspruch aber auch aus grundrechtssystematischen, insbesondere gleichheitsrechtlichen Überlegungen schon deshalb nicht, weil eine derartige Vorgangsweise im Hinblick auf Teil B, Pkt.e 7.1 und 7.2 MautO V 30 normwidrig gewesen und wäre und deshalb selbst dann, wenn die ASFINAG bzw. deren Aufsichtsorgane in anderen Einzelfällen so handeln würden bzw. gehandelt hätten, dem Rechtsmittelwerber kein Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht zukommen konnte. * Bezüglich seines Vorbringens, dass die ASFINAG dazu verpflichtet gewesen sei, vor der Erstattung einer Anzeige zunächst bloß eine Nachverrechnung vorzunehmen bzw. ihm die Bezahlung einer Ersatzmaut vorzuschreiben, ist der Bf. darauf zu verweisen, dass hierfür weder die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen nach Teil B, Pkt. 7.1 MautO noch jene nach Teil B, Pkt. 7.2 MautO vorlagen, weil die Nachzahlung weder innerhalb eines Nachzahlungsbereiches von 100 km noch innerhalb eines Zeitraumes von fünf Stunden vorgenommen wurde oder hätte vorgenommen werden können. Davon ausgehend kann auch keine Rede davon sein, dass die ASFINAG anstelle einer Anzeigenerstattung zunächst eine Nachverrechnung hätte vornehmen müssen. Freilich hätte das Aufsichtsorgan bzw. die ASFINAG faktisch dennoch in dieser Weise vorgehen und es im Falle der Einbezahlung durch den Rechtsmittelwerber in der Folge dabei bewenden lassen können. Abgesehen von Paragraph 19, Absatz 6, BStGM, wonach dies explizit ausgeschlossen ist, bestand ein darauf gerichteter subjektiver Rechtsanspruch aber auch aus grundrechtssystematischen, insbesondere gleichheitsrechtlichen Überlegungen schon deshalb nicht, weil eine derartige Vorgangsweise im Hinblick auf Teil B, Pkt.e 7.1 und 7.2 MautO römisch fünf 30 normwidrig gewesen und wäre und deshalb selbst dann, wenn die ASFINAG bzw. deren Aufsichtsorgane in anderen Einzelfällen so handeln würden bzw. gehandelt hätten, dem Rechtsmittelwerber kein Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht zukommen konnte. * Auch die Rechtsansicht des Bf., dass ihm lediglich deshalb ein Dauerdelikt – und nicht eine Summe von Einzeldelikten – anzulasten wäre, weil die ordnungswidrige Anbringung des Abbuchungsgerätes ja bereits am
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.