← Österreich

{'item': 'LVwG-400002/2/Gf/Rt'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Oberösterreich Entscheidungsdatum13.01.2014 GeschäftszahlLVwG-400002/2/Gf/Rt Rechtssatz* Die Anbringung des Abbuchungsgerätes (GO-Box) entsprach im gegenständlichen Fall deshalb nicht den Anforderungen des Teiles B, Pkt. 8.1 MautO, weil dieses derart montiert war, dass der Scheibenwischer des LKW in seiner Endstellung knapp unterhalb desselben bzw. dieses noch überdeckend zu liegen kam. Davon ausgehend ist es nachvollziehbar, dass die im Wege der Mikrowellentechnik erfolgende Kommunikation zwischen der GO-Box und den einzelnen Mautportalen durch die Metallteile des Scheibenwischers gestört war, sodass aus diesem Grund fallweise keine Abbuchungen vorgenommen wurden. * Bezüglich seines Vorbringens, dass die ASFINAG dazu verpflichtet gewesen sei, vor der Erstattung einer Anzeige zunächst bloß eine Nachverrechnung vorzunehmen bzw. ihm die Bezahlung einer Ersatzmaut vorzuschreiben, ist der Bf. darauf zu verweisen, dass hierfür weder die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen nach Teil B, Pkt. 7.1 MautO noch jene nach Teil B, Pkt. 7.2 MautO vorlagen, weil die Nachzahlung weder innerhalb eines Nachzahlungsbereiches von 100 km noch innerhalb eines Zeitraumes von fünf Stunden vorgenommen wurde oder hätte vorgenommen werden können. Davon ausgehend kann auch keine Rede davon sein, dass die ASFINAG anstelle einer Anzeigenerstattung zunächst eine Nachverrechnung hätte vornehmen müssen. Freilich hätte das Aufsichtsorgan bzw. die ASFINAG faktisch dennoch in dieser Weise vorgehen und es im Falle der Einbezahlung durch den Rechtsmittelwerber in der Folge dabei bewenden lassen können. Abgesehen von § 19 Abs. 6 BStGM, wonach dies explizit ausgeschlossen ist, bestand ein darauf gerichteter subjektiver Rechtsanspruch aber auch aus grundrechtssystematischen, insbesondere gleichheitsrechtlichen Überlegungen schon deshalb nicht, weil eine derartige Vorgangsweise im Hinblick auf Teil B, Pkt.e 7.1 und 7.2 MautO V 30 normwidrig gewesen und wäre und deshalb selbst dann, wenn die ASFINAG bzw. deren Aufsichtsorgane in anderen Einzelfällen so handeln würden bzw. gehandelt hätten, dem Rechtsmittelwerber kein Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht zukommen konnte. * Bezüglich seines Vorbringens, dass die ASFINAG dazu verpflichtet gewesen sei, vor der Erstattung einer Anzeige zunächst bloß eine Nachverrechnung vorzunehmen bzw. ihm die Bezahlung einer Ersatzmaut vorzuschreiben, ist der Bf. darauf zu verweisen, dass hierfür weder die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen nach Teil B, Pkt. 7.1 MautO noch jene nach Teil B, Pkt. 7.2 MautO vorlagen, weil die Nachzahlung weder innerhalb eines Nachzahlungsbereiches von 100 km noch innerhalb eines Zeitraumes von fünf Stunden vorgenommen wurde oder hätte vorgenommen werden können. Davon ausgehend kann auch keine Rede davon sein, dass die ASFINAG anstelle einer Anzeigenerstattung zunächst eine Nachverrechnung hätte vornehmen müssen. Freilich hätte das Aufsichtsorgan bzw. die ASFINAG faktisch dennoch in dieser Weise vorgehen und es im Falle der Einbezahlung durch den Rechtsmittelwerber in der Folge dabei bewenden lassen können. Abgesehen von Paragraph 19, Absatz 6, BStGM, wonach dies explizit ausgeschlossen ist, bestand ein darauf gerichteter subjektiver Rechtsanspruch aber auch aus grundrechtssystematischen, insbesondere gleichheitsrechtlichen Überlegungen schon deshalb nicht, weil eine derartige Vorgangsweise im Hinblick auf Teil B, Pkt.e 7.1 und 7.2 MautO römisch fünf 30 normwidrig gewesen und wäre und deshalb selbst dann, wenn die ASFINAG bzw. deren Aufsichtsorgane in anderen Einzelfällen so handeln würden bzw. gehandelt hätten, dem Rechtsmittelwerber kein Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht zukommen konnte. * Auch die Rechtsansicht des Bf., dass ihm lediglich deshalb ein Dauerdelikt – und nicht eine Summe von Einzeldelikten – anzulasten wäre, weil die ordnungswidrige Anbringung des Abbuchungsgerätes ja bereits am

  1. Mai 2011 – und damit bereits fünf Monate vor dem Tatzeitpunkt – erfolgt ist, sodass die gegenständliche Übertretung durch zwischenzeitlich vorgenommene mehrfache Bestrafungen seitens der belangten Behörde und des Bezirkshauptmannes von Amstetten für die Verwendung dieses LKW bereits getilgt sei, trifft nicht zu. Denn die Verpflichtung, sich vor der Benützung einer mautpflichtigen Strecke darüber Gewissheit zu verschaffen, ob die GO-Box den Anforderungen der MautO entsprechend sowohl ordnungsgemäß als auch funktionstüchtig angebracht ist (vgl. insbesondere Teil B, Pkt.e 8.1 und 8.
  2. der MautO V 30 [S. 71 ff]), entsteht vor Fahrtantritt jeweils wiederum von Neuem.* Auch die Rechtsansicht des Bf., dass ihm lediglich deshalb ein Dauerdelikt – und nicht eine Summe von Einzeldelikten – anzulasten wäre, weil die ordnungswidrige Anbringung des Abbuchungsgerätes ja bereits am
  3. Mai 2011 – und damit bereits fünf Monate vor dem Tatzeitpunkt – erfolgt ist, sodass die gegenständliche Übertretung durch zwischenzeitlich vorgenommene mehrfache Bestrafungen seitens der belangten Behörde und des Bezirkshauptmannes von Amstetten für die Verwendung dieses LKW bereits getilgt sei, trifft nicht zu. Denn die Verpflichtung, sich vor der Benützung einer mautpflichtigen Strecke darüber Gewissheit zu verschaffen, ob die GO-Box den Anforderungen der MautO entsprechend sowohl ordnungsgemäß als auch funktionstüchtig angebracht ist vergleiche insbesondere Teil B, Pkt.e 8.1 und 8.
  4. der MautO römisch fünf 30 [S. 71 ff]), entsteht vor Fahrtantritt jeweils wiederum von Neuem. * Absehen von der Verhängung einer Geldstrafe und stattdessen bloß Erteilung einer Ermahnung deshalb, weil der tatbestandsbezogen konkret angefallene Fehlbetrag äußerst gering war (insgesamt 1,52 Euro), sodass jedenfalls durch das ihm im angefochtenen Straferkenntnis angelastete Verhalten des Bf. zum einen das strafrechtlich geschützte Rechtsgut nur in unbedeutender Intensität beeinträchtigt wurde; zum anderen war auch das Verschulden als gering – nämlich als bloß leicht fahrlässig – zu qualifizieren. Insbesondere kann auch seinem Vorbringen, dass der Bf. das Abbuchungsgerät umgehend ordnungsgemäß angebracht hätte, wenn er darauf hingewiesen worden oder ihm zu Bewusstsein gekommen wäre, dass die Überlappung der GO-Box durch einen Scheibenwischer die Ursache dafür war, dass fallweise keine Abbuchung vorgenommen wurde, nicht mit guten Gründen entgegengetreten werden. Davon abgesehen muss gemäß der übereinstimmenden Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und der nationalen Höchstgerichte zu Art. 6 Abs. 1 EMRK auch die überlange Dauer des Strafverfahrens als in einem merkbaren Ausmaß strafmildernd berücksichtigt werden (vgl. § 19 Abs. 2 VStG i.V.m. § 34 Abs. 2 StGB).* Absehen von der Verhängung einer Geldstrafe und stattdessen bloß Erteilung einer Ermahnung deshalb, weil der tatbestandsbezogen konkret angefallene Fehlbetrag äußerst gering war (insgesamt 1,52 Euro), sodass jedenfalls durch das ihm im angefochtenen Straferkenntnis angelastete Verhalten des Bf. zum einen das strafrechtlich geschützte Rechtsgut nur in unbedeutender Intensität beeinträchtigt wurde; zum anderen war auch das Verschulden als gering – nämlich als bloß leicht fahrlässig – zu qualifizieren. Insbesondere kann auch seinem Vorbringen, dass der Bf. das Abbuchungsgerät umgehend ordnungsgemäß angebracht hätte, wenn er darauf hingewiesen worden oder ihm zu Bewusstsein gekommen wäre, dass die Überlappung der GO-Box durch einen Scheibenwischer die Ursache dafür war, dass fallweise keine Abbuchung vorgenommen wurde, nicht mit guten Gründen entgegengetreten werden. Davon abgesehen muss gemäß der übereinstimmenden Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und der nationalen Höchstgerichte zu Artikel 6, Absatz eins, EMRK auch die überlange Dauer des Strafverfahrens als in einem merkbaren Ausmaß strafmildernd berücksichtigt werden vergleiche Paragraph 19, Absatz 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, StGB). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGOB:2014:LVwG.400002.2.Gf.Rt

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.