RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Oberösterreich Entscheidungsdatum13.01.2014 GeschäftszahlLVwG-410000/3/Gf/Rt RechtssatzWenn Art. 151 Abs. 51 Z. 8 zweiter Satz erster Halbsatz B VG explizit anordnet, dass die Zuständigkeit zur Weiterführung anhängiger Verfahren „auf die Verwaltungsgerichte“ (Hervorhebung nicht im Original) als solche (und nicht: auf die Verwaltungsgerichte der Länder) übergeht, so knüpft der Verfassungsgesetzgeber damit – mangels gegenteiliger Hinweise sowohl im B VG selbst als auch in den §§ 1 ff VwGbk-ÜG – an die insoweit gleichsam allgemeine Kompetenzverteilung des Art. 131 B-VG zwischen den drei unterschiedlichen Typen von Verwaltungsgerichten (Verwaltungsgerichte der Länder, Bundesverwaltungsgericht, Bundesfinanzgericht; vgl. Art. 129 B-VG) an.Wenn Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, zweiter Satz erster Halbsatz B VG explizit anordnet, dass die Zuständigkeit zur Weiterführung anhängiger Verfahren „auf die Verwaltungsgerichte“ (Hervorhebung nicht im Original) als solche (und nicht: auf die Verwaltungsgerichte der Länder) übergeht, so knüpft der Verfassungsgesetzgeber damit – mangels gegenteiliger Hinweise sowohl im B VG selbst als auch in den Paragraphen eins, ff VwGbk-ÜG – an die insoweit gleichsam allgemeine Kompetenzverteilung des Artikel 131, B-VG zwischen den drei unterschiedlichen Typen von Verwaltungsgerichten (Verwaltungsgerichte der Länder, Bundesverwaltungsgericht, Bundesfinanzgericht; vergleiche Artikel 129, B-VG) an. Nach der diesbezüglich gleichsam als Generalklausel fungierenden Anordnung des Art. 131 Abs. 1 B-VG erkennen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B VG – und damit auch über Beschwerden gegen einen Bescheid (bzw. wie im vorliegenden Fall: gegen ein Straferkenntnis) einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit i.S.d. Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG – die Verwaltungsgerichte der Länder, soweit sich aus der lex specialis des Art. 131 Abs. 2 B-VG hinsichtlich des Bundesverwaltungsgerichtes (oder aus der Spezialbestimmung des Art. 131 Abs. 3 B-VG in Bezug auf das Bundesfinanzgericht) nicht anderes ergibt.Nach der diesbezüglich gleichsam als Generalklausel fungierenden Anordnung des Artikel 131, Absatz eins, B-VG erkennen über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B VG – und damit auch über Beschwerden gegen einen Bescheid (bzw. wie im vorliegenden Fall: gegen ein Straferkenntnis) einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit i.S.d. Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG – die Verwaltungsgerichte der Länder, soweit sich aus der lex specialis des Artikel 131, Absatz 2, B-VG hinsichtlich des Bundesverwaltungsgerichtes (oder aus der Spezialbestimmung des Artikel 131, Absatz 3, B-VG in Bezug auf das Bundesfinanzgericht) nicht anderes ergibt. Und nach demselben Schema ordnet Art. 131 Abs. 2 B-VG an, dass das (allge-meine) Verwaltungsgericht des Bundes – soweit sich aus Art. 131 Abs. 3 B-VG nicht hinsichtlich des Bundesfinanzgerichtes Abweichendes ergibt – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG (und damit u.a. auch über Beschwerden gegen Straferkenntnisse) in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes erkennt, „die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden“.Und nach demselben Schema ordnet Artikel 131, Absatz 2, B-VG an, dass das (allge-meine) Verwaltungsgericht des Bundes – soweit sich aus Artikel 131, Absatz 3, B-VG nicht hinsichtlich des Bundesfinanzgerichtes Abweichendes ergibt – über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG (und damit u.a. auch über Beschwerden gegen Straferkenntnisse) in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes erkennt, „die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden“. Wenn vor diesem Hintergrund § 50 GSpG (in der im gegenständlichen Fall grundsätzlich maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. I 76/2011 bzw. in der geltenden Fassung BGBl.Nr. I 70/2013), anordnet, dass (u.a.) für Strafverfahren und Betriebsschließungen nach diesem Bundesgesetz in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion hingegen diese bzw. im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion zuständig ist, dann wird damit vor dem Hintergrund, dass ein mehrgliedriger behördlicher Rechtsmittelinstanzenzug – von den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde abgesehen – seit dem
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.