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{'item': 'LVwG-410000/3/Gf/Rt'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Oberösterreich Entscheidungsdatum13.01.2014 GeschäftszahlLVwG-410000/3/Gf/Rt RechtssatzWenn Art. 151 Abs. 51 Z. 8 zweiter Satz erster Halbsatz B VG explizit anordnet, dass die Zuständigkeit zur Weiterführung anhängiger Verfahren „auf die Verwaltungsgerichte“ (Hervorhebung nicht im Original) als solche (und nicht: auf die Verwaltungsgerichte der Länder) übergeht, so knüpft der Verfassungsgesetzgeber damit – mangels gegenteiliger Hinweise sowohl im B VG selbst als auch in den §§ 1 ff VwGbk-ÜG – an die insoweit gleichsam allgemeine Kompetenzverteilung des Art. 131 B-VG zwischen den drei unterschiedlichen Typen von Verwaltungsgerichten (Verwaltungsgerichte der Länder, Bundesverwaltungsgericht, Bundesfinanzgericht; vgl. Art. 129 B-VG) an.Wenn Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, zweiter Satz erster Halbsatz B VG explizit anordnet, dass die Zuständigkeit zur Weiterführung anhängiger Verfahren „auf die Verwaltungsgerichte“ (Hervorhebung nicht im Original) als solche (und nicht: auf die Verwaltungsgerichte der Länder) übergeht, so knüpft der Verfassungsgesetzgeber damit – mangels gegenteiliger Hinweise sowohl im B VG selbst als auch in den Paragraphen eins, ff VwGbk-ÜG – an die insoweit gleichsam allgemeine Kompetenzverteilung des Artikel 131, B-VG zwischen den drei unterschiedlichen Typen von Verwaltungsgerichten (Verwaltungsgerichte der Länder, Bundesverwaltungsgericht, Bundesfinanzgericht; vergleiche Artikel 129, B-VG) an. Nach der diesbezüglich gleichsam als Generalklausel fungierenden Anordnung des Art. 131 Abs. 1 B-VG erkennen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B VG – und damit auch über Beschwerden gegen einen Bescheid (bzw. wie im vorliegenden Fall: gegen ein Straferkenntnis) einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit i.S.d. Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG – die Verwaltungsgerichte der Länder, soweit sich aus der lex specialis des Art. 131 Abs. 2 B-VG hinsichtlich des Bundesverwaltungsgerichtes (oder aus der Spezialbestimmung des Art. 131 Abs. 3 B-VG in Bezug auf das Bundesfinanzgericht) nicht anderes ergibt.Nach der diesbezüglich gleichsam als Generalklausel fungierenden Anordnung des Artikel 131, Absatz eins, B-VG erkennen über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B VG – und damit auch über Beschwerden gegen einen Bescheid (bzw. wie im vorliegenden Fall: gegen ein Straferkenntnis) einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit i.S.d. Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG – die Verwaltungsgerichte der Länder, soweit sich aus der lex specialis des Artikel 131, Absatz 2, B-VG hinsichtlich des Bundesverwaltungsgerichtes (oder aus der Spezialbestimmung des Artikel 131, Absatz 3, B-VG in Bezug auf das Bundesfinanzgericht) nicht anderes ergibt. Und nach demselben Schema ordnet Art. 131 Abs. 2 B-VG an, dass das (allge-meine) Verwaltungsgericht des Bundes – soweit sich aus Art. 131 Abs. 3 B-VG nicht hinsichtlich des Bundesfinanzgerichtes Abweichendes ergibt – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG (und damit u.a. auch über Beschwerden gegen Straferkenntnisse) in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes erkennt, „die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden“.Und nach demselben Schema ordnet Artikel 131, Absatz 2, B-VG an, dass das (allge-meine) Verwaltungsgericht des Bundes – soweit sich aus Artikel 131, Absatz 3, B-VG nicht hinsichtlich des Bundesfinanzgerichtes Abweichendes ergibt – über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG (und damit u.a. auch über Beschwerden gegen Straferkenntnisse) in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes erkennt, „die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden“. Wenn vor diesem Hintergrund § 50 GSpG (in der im gegenständlichen Fall grundsätzlich maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. I 76/2011 bzw. in der geltenden Fassung BGBl.Nr. I 70/2013), anordnet, dass (u.a.) für Strafverfahren und Betriebsschließungen nach diesem Bundesgesetz in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion hingegen diese bzw. im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion zuständig ist, dann wird damit vor dem Hintergrund, dass ein mehrgliedriger behördlicher Rechtsmittelinstanzenzug – von den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde abgesehen – seit dem

  1. Jänner 2014 nicht mehr besteht (arg. Art. 131 Abs. 1 B-VG: „Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde“; vgl. auch § 63 Abs. 1 AVG i.d.g.F.), im Ergebnis für die in § 8 SPG genannten Gemeinden eine Vollziehung des Verwaltungsstrafverfahrens nach dem GSpG unmittelbar durch Bundesbehörden i.S.d. Art. 131 Abs. 2 B-VG festgelegt.Wenn vor diesem Hintergrund Paragraph 50, GSpG (in der im gegenständlichen Fall grundsätzlich maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. römisch eins 76 aus 2011, bzw. in der geltenden Fassung BGBl.Nr. römisch eins 70 aus 2013,), anordnet, dass (u.a.) für Strafverfahren und Betriebsschließungen nach diesem Bundesgesetz in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion hingegen diese bzw. im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion zuständig ist, dann wird damit vor dem Hintergrund, dass ein mehrgliedriger behördlicher Rechtsmittelinstanzenzug – von den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde abgesehen – seit dem
  2. Jänner 2014 nicht mehr besteht (arg. Artikel 131, Absatz eins, B-VG: „Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde“; vergleiche auch Paragraph 63, Absatz eins, AVG i.d.g.F.), im Ergebnis für die in Paragraph 8, SPG genannten Gemeinden eine Vollziehung des Verwaltungsstrafverfahrens nach dem GSpG unmittelbar durch Bundesbehörden i.S.d. Artikel 131, Absatz 2, B-VG festgelegt. Zur Entscheidung gegen derartige Straferkenntnisse ist daher nicht (mehr) das nach örtlichen Bezugspunkten in Betracht kommende Verwaltungsgericht eines Landes, sondern nach den Spezialbestimmungen des Art. 131 Abs. 2 B-VG i.V.m. § 50 Abs. 1 GSpG (nicht das Bundesfinanzgericht gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG i.V.m. § 19 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes, BGBl.Nr. I 9/2010, sondern, weil § 50 Abs. 1 GSpG auch in Bezug auf § 19 AVOG als lex specialis anzusehen ist,) das Bundesverwaltungsgericht sachlich und funktionell zuständig.Zur Entscheidung gegen derartige Straferkenntnisse ist daher nicht (mehr) das nach örtlichen Bezugspunkten in Betracht kommende Verwaltungsgericht eines Landes, sondern nach den Spezialbestimmungen des Artikel 131, Absatz 2, B-VG in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, GSpG (nicht das Bundesfinanzgericht gemäß Artikel 131, Absatz 3, B-VG in Verbindung mit Paragraph 19, des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes, BGBl.Nr. römisch eins 9 aus 2010,, sondern, weil Paragraph 50, Absatz eins, GSpG auch in Bezug auf Paragraph 19, AVOG als lex specialis anzusehen ist,) das Bundesverwaltungsgericht sachlich und funktionell zuständig. § 50 Abs. 1 zweiter Satz GSpG (entgegen seinem Wortlaut) verfassungskonform interpretierend war die vorliegende, gegen ein das Gebiet einer Gemeinde gemäß § 8 Z. 5 SPG (nämlich: die Statutarstadt Steyr) betreffendes, nach § 96 Abs. 6 SPG nunmehr der Landespolizeidirektion Oberösterreich zuzurechnendes Straferkenntnis gerichtete Beschwerde gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 6 Abs. 1 AVG an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten.Paragraph 50, Absatz eins, zweiter Satz GSpG (entgegen seinem Wortlaut) verfassungskonform interpretierend war die vorliegende, gegen ein das Gebiet einer Gemeinde gemäß Paragraph 8, Ziffer 5, SPG (nämlich: die Statutarstadt Steyr) betreffendes, nach Paragraph 96, Absatz 6, SPG nunmehr der Landespolizeidirektion Oberösterreich zuzurechnendes Straferkenntnis gerichtete Beschwerde gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, AVG an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGOB:2014:LVwG.410000.3.Gf.Rt

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