RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Oberösterreich Entscheidungsdatum22.01.2014 GeschäftszahlLVwG-410102/2/Gf/Rt Rechtssatz* Mit § 12 AVOG werden die Organwalter der „Finanzpolizei“ (vgl. die Überschrift zu dieser Bestimmung) als „Organe der Abgabenbehörden“ eingerichtet und im Weiteren mit bestimmten Exekutivbefugnissen (wie z.B. Identitätsfeststellung, Auskunftsersuchen und Kontroll- und Durchsuchungsrechte) ausgestattet. Dieser Konzeption zufolge sind die Organwalter der Finanzpolizei sohin nicht selbst als Behörde, sondern lediglich als deren Hilfsorgane anzusehen. Vor diesem Hintergrund ist daher § 12 Abs. 5 zweiter Satz AVOG, der festlegt, dass „jenem Finanzamt, das die Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen durchgeführt hat, die Parteistellung in den Verwaltungsstrafverfahren“ zukommt, „wobei sich dieses Finanzamt auch durch Organe anderer Abgabenbehörden vertreten lassen kann“, dahin zu verstehen, dass damit einerseits klargestellt wird, dass nur dem Finanzamt (als Behörde) selbst, nicht aber auch dessen Hilfsorganen – also den Organwaltern der Finanzpolizei – die Stellung einer Verfahrenspartei zukommt; dies bedingt wiederum andererseits, dass es im Falle einer in § 12 Abs. 5 zweiter Satz AVOG angesprochenen Vertretung einer entsprechenden vorangegangenen Ermächtigung durch den Vertretenen bedarf, damit die Vertretungshandlung auch im Außenverhältnis ihre Wirksamkeit entfalten kann.* Mit Paragraph 12, AVOG werden die Organwalter der „Finanzpolizei“ vergleiche die Überschrift zu dieser Bestimmung) als „Organe der Abgabenbehörden“ eingerichtet und im Weiteren mit bestimmten Exekutivbefugnissen (wie z.B. Identitätsfeststellung, Auskunftsersuchen und Kontroll- und Durchsuchungsrechte) ausgestattet. Dieser Konzeption zufolge sind die Organwalter der Finanzpolizei sohin nicht selbst als Behörde, sondern lediglich als deren Hilfsorgane anzusehen. Vor diesem Hintergrund ist daher Paragraph 12, Absatz 5, zweiter Satz AVOG, der festlegt, dass „jenem Finanzamt, das die Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen durchgeführt hat, die Parteistellung in den Verwaltungsstrafverfahren“ zukommt, „wobei sich dieses Finanzamt auch durch Organe anderer Abgabenbehörden vertreten lassen kann“, dahin zu verstehen, dass damit einerseits klargestellt wird, dass nur dem Finanzamt (als Behörde) selbst, nicht aber auch dessen Hilfsorganen – also den Organwaltern der Finanzpolizei – die Stellung einer Verfahrenspartei zukommt; dies bedingt wiederum andererseits, dass es im Falle einer in Paragraph 12, Absatz 5, zweiter Satz AVOG angesprochenen Vertretung einer entsprechenden vorangegangenen Ermächtigung durch den Vertretenen bedarf, damit die Vertretungshandlung auch im Außenverhältnis ihre Wirksamkeit entfalten kann. * Dafür, dass ein derartiger Ermächtigungsakt vorliegen würde, findet sich jedoch im gegenständlichen Beschwerdeschriftsatz kein Hinweis. Vielmehr lässt das von der Finanzpolizei erstattete Schreiben sowohl seinem Inhalt nach als auch auf Grund seiner optischen Erscheinung nur den Schluss zu, dass dieses von der „Finanzpolizei – Team 46“ – und sohin von einem Hilfsorgan – eigenständig abgefasst und dabei die Vertretung des Finanzamtes Grieskirchen-Wels nicht von Letzterem, sondern von der Finanzpolizei ausschließlich aus eigenem Antrieb und nicht, wie dies gemäß § 12 Abs. 5 zweiter Satz AVOG erforderlich wäre, auf Grund einer konkret-fallbezogenen Einzelermächtigung eingebracht wurde. Der sohin ausschließlich der Finanzpolizei zuzurechnende Schriftsatz erweist sich daher mangels Parteistellung als unzulässig, weshalb die Beschwerde schon aus diesem Grund gemäß § 18 VwGVG i.V.m. § 12 Abs. 5 AVOG zurückzuweisen war.* Dafür, dass ein derartiger Ermächtigungsakt vorliegen würde, findet sich jedoch im gegenständlichen Beschwerdeschriftsatz kein Hinweis. Vielmehr lässt das von der Finanzpolizei erstattete Schreiben sowohl seinem Inhalt nach als auch auf Grund seiner optischen Erscheinung nur den Schluss zu, dass dieses von der „Finanzpolizei – Team 46“ – und sohin von einem Hilfsorgan – eigenständig abgefasst und dabei die Vertretung des Finanzamtes Grieskirchen-Wels nicht von Letzterem, sondern von der Finanzpolizei ausschließlich aus eigenem Antrieb und nicht, wie dies gemäß Paragraph 12, Absatz 5, zweiter Satz AVOG erforderlich wäre, auf Grund einer konkret-fallbezogenen Einzelermächtigung eingebracht wurde. Der sohin ausschließlich der Finanzpolizei zuzurechnende Schriftsatz erweist sich daher mangels Parteistellung als unzulässig, weshalb die Beschwerde schon aus diesem Grund gemäß Paragraph 18, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 5, AVOG zurückzuweisen war. * Da im vorliegenden Fall gegen den Beschwerdeführer bereits wegen ein und desselben, nämlich der Anzeige des Finanzamtes vom 3. Juni 2013 zu Grunde liegenden Sachverhalts ein Strafverfahren gemäß § 168 StGB durchgeführt und dieses mit Beschluss des Bezirksanwaltes der Staatsanwaltschaft Wels vom 30. August 2013 rechtskräftig eingestellt wurde, war eine zusätzliche Strafverfolgung des Rechtsmittelwerbers wegen einer Übertretung des § 52 Abs. 1 Z. 1 GSpG schon von vornherein unzulässig bzw. verstieß diese gegen das Doppelverfolgungsverbot des Art. 4 Abs. 1 7.ZPMRK. Daher wäre der angefochtene Bescheid selbst dann, wenn sich die vorliegende Beschwerde als zulässig erwiesen hätte, im Ergebnis – wenngleich mit anderer Begründung – zu bestätigen gewesen.* Da im vorliegenden Fall gegen den Beschwerdeführer bereits wegen ein und desselben, nämlich der Anzeige des Finanzamtes vom 3. Juni 2013 zu Grunde liegenden Sachverhalts ein Strafverfahren gemäß Paragraph 168, StGB durchgeführt und dieses mit Beschluss des Bezirksanwaltes der Staatsanwaltschaft Wels vom 30. August 2013 rechtskräftig eingestellt wurde, war eine zusätzliche Strafverfolgung des Rechtsmittelwerbers wegen einer Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG schon von vornherein unzulässig bzw. verstieß diese gegen das Doppelverfolgungsverbot des Artikel 4, Absatz eins, 7.ZPMRK. Daher wäre der angefochtene Bescheid selbst dann, wenn sich die vorliegende Beschwerde als zulässig erwiesen hätte, im Ergebnis – wenngleich mit anderer Begründung – zu bestätigen gewesen. * Im Übrigen hinsichtlich des Verbots der Doppelverfolgung und Doppelbestrafung wie VwSen-240965 vom 18.11.2013 European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGOB:2014:LVwG.410102.2.Gf.Rt
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