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{'item': 'LVwG-450004/2/Gf/Rt'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Oberösterreich Entscheidungsdatum24.01.2014 GeschäftszahlLVwG-450004/2/Gf/Rt Rechtssatz* Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 8 zweiter Satz B-VG gelten vor dem Ablauf des

  1. Dezember 2013 rechtzeitig erhobene und auch sonst zulässige Vorstellungen – wie dem aus § 3 Abs. 1 bis 4 VwG-ÜG hervorgehenden Sinn entnommen werden kann – als Beschwerden i.S.d. Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG.* Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, zweiter Satz B-VG gelten vor dem Ablauf des
  2. Dezember 2013 rechtzeitig erhobene und auch sonst zulässige Vorstellungen – wie dem aus Paragraph 3, Absatz eins bis 4 VwG-ÜG hervorgehenden Sinn entnommen werden kann – als Beschwerden i.S.d. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG. * Weil im vorliegenden Zusammenhang primär eine Rechtsfrage zu klären ist, diese sowohl von der erstinstanzlichen Behörde als auch von der Berufungsbehörde übereinstimmend beurteilt wurde und auch sonst keinerlei Hinweise darauf vorliegen, dass die belangte Behörde die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG intendieren würde, war im h. Rechtsmittelverfahren zunächst in einem gesonderten Verfahren über den von den Bf. gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (für ihre Vorstellung; nunmehr für ihre Beschwerde) zu befinden.* Weil im vorliegenden Zusammenhang primär eine Rechtsfrage zu klären ist, diese sowohl von der erstinstanzlichen Behörde als auch von der Berufungsbehörde übereinstimmend beurteilt wurde und auch sonst keinerlei Hinweise darauf vorliegen, dass die belangte Behörde die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG intendieren würde, war im h. Rechtsmittelverfahren zunächst in einem gesonderten Verfahren über den von den Bf. gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (für ihre Vorstellung; nunmehr für ihre Beschwerde) zu befinden. * Anders als nach § 102 Abs. 3 OöGemO, wonach einer Vorstellung grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukam, ordnet § 13 Abs. 1 VwGVG nunmehr an, dass eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG ex lege stets aufschiebende Wirkung hat, und zwar solange, als die belangte Behörde diese nicht im Wege eines auf § 13 Abs. 2 VwGVG gegründeten Bescheides ausschließt (wobei ein solcher Bescheid in begründeten Fällen auch erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens vor der belangten Behörde ergehen kann). Da im gegenständlichen Fall eine solche Beschwerde vorliegt, bis dato vom Gemeinderat kein Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG erlassen wurde und dem LVwG OÖ auch keine Hinweise dafür vorliegen, dass von Amts wegen ein Beschluss nach § 22 Abs. 2 VwGVG zu erlassen wäre – weil nämlich weder auf Grund des von der belangten Behörde vorgelegten Aktes noch sonst zu erkennen ist, dass der vorzeitige Vollzug der Gebührenvorschreibung im öffentlichen Interesse wegen Gefahr in Verzug dringend geboten wäre –, ist daher insgesamt zu konstatieren, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt, bzw. anders formuliert: dass der angefochtene Bescheid gegenwärtig einer Vollstreckung nicht zugänglich ist. * Anders als nach Paragraph 102, Absatz 3, OöGemO, wonach einer Vorstellung grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukam, ordnet Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG nunmehr an, dass eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ex lege stets aufschiebende Wirkung hat, und zwar solange, als die belangte Behörde diese nicht im Wege eines auf Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG gegründeten Bescheides ausschließt (wobei ein solcher Bescheid in begründeten Fällen auch erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens vor der belangten Behörde ergehen kann). Da im gegenständlichen Fall eine solche Beschwerde vorliegt, bis dato vom Gemeinderat kein Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG erlassen wurde und dem LVwG OÖ auch keine Hinweise dafür vorliegen, dass von Amts wegen ein Beschluss nach Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG zu erlassen wäre – weil nämlich weder auf Grund des von der belangten Behörde vorgelegten Aktes noch sonst zu erkennen ist, dass der vorzeitige Vollzug der Gebührenvorschreibung im öffentlichen Interesse wegen Gefahr in Verzug dringend geboten wäre –, ist daher insgesamt zu konstatieren, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt, bzw. anders formuliert: dass der angefochtene Bescheid gegenwärtig einer Vollstreckung nicht zugänglich ist. * Da sich diese Rechtsfolge aber bereits unmittelbar aus dem Gesetz, nämlich aus § 19 Abs. 1 VwGVG, ergibt, sodass den Bf. sohin auch kein spezifisches Interesse an einer derartigen Rechtsverfolgung zukommen kann, war es dem LVwG OÖ verwehrt, eine entsprechend förmliche Feststellungsentscheidung zu treffen. Die gegenständliche Verfügung ist vielmehr als ein bloß verfahrensleitender Beschluss i.S.d. § 31 Abs. 3 letzter Satz VwGVG zu qualifizieren, gegen den weder eine eigenständige Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof noch eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof (vgl. § 25a Abs. 3 VwGG) zulässig ist.* Da sich diese Rechtsfolge aber bereits unmittelbar aus dem Gesetz, nämlich aus Paragraph 19, Absatz eins, VwGVG, ergibt, sodass den Bf. sohin auch kein spezifisches Interesse an einer derartigen Rechtsverfolgung zukommen kann, war es dem LVwG OÖ verwehrt, eine entsprechend förmliche Feststellungsentscheidung zu treffen. Die gegenständliche Verfügung ist vielmehr als ein bloß verfahrensleitender Beschluss i.S.d. Paragraph 31, Absatz 3, letzter Satz VwGVG zu qualifizieren, gegen den weder eine eigenständige Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof noch eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof vergleiche Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG) zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGOB:2014:LVwG.450004.2.Gf.Rt

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