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{'item': 'LVwG-450001/2/Gf/Rt'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Oberösterreich Entscheidungsdatum27.01.2014 GeschäftszahlLVwG-450001/2/Gf/Rt Rechtssatz* Anders als nach § 102 Abs. 3 OöGemO, wonach einer Vorstellung grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukam, sondern eine solche von der Aufsichtsbehörde über Antrag des Einschreiters gesondert zuerkannt werden musste, ordnet § 13 Abs. 1 VwGVG nunmehr an, dass eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG ex lege stets aufschiebende Wirkung hat, und zwar solange, als die belangte Behörde diese nicht im Wege eines auf § 13 Abs. 2 VwGVG gegründeten Bescheides ausschließt (wobei ein solcher Bescheid in begründeten Fällen auch erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens vor der belangten Behörde ergehen kann);* Anders als nach Paragraph 102, Absatz 3, OöGemO, wonach einer Vorstellung grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukam, sondern eine solche von der Aufsichtsbehörde über Antrag des Einschreiters gesondert zuerkannt werden musste, ordnet Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG nunmehr an, dass eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ex lege stets aufschiebende Wirkung hat, und zwar solange, als die belangte Behörde diese nicht im Wege eines auf Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG gegründeten Bescheides ausschließt (wobei ein solcher Bescheid in begründeten Fällen auch erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens vor der belangten Behörde ergehen kann); * Allerdings sieht § 2a BAO, vor, dass deren Bestimmungen sinngemäß auch im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten anzuwenden sind, soweit diese im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten – was nach § 1 Abs. 1 BAO in Bezug auf Gemeindeabgaben (wie im gegenständlichen Fall) zutrifft; in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ist daher das VwGVG (abgesehen von einer hier nicht maßgeblichen Ausnahme) nicht heranzuziehen;* Allerdings sieht Paragraph 2 a, BAO, vor, dass deren Bestimmungen sinngemäß auch im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten anzuwenden sind, soweit diese im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten – was nach Paragraph eins, Absatz eins, BAO in Bezug auf Gemeindeabgaben (wie im gegenständlichen Fall) zutrifft; in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ist daher das VwGVG (abgesehen von einer hier nicht maßgeblichen Ausnahme) nicht heranzuziehen; * Davon ausgehend ordnet § 254 BAO an, dass durch die Einbringung einer Bescheidbeschwerde die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten wird. Im Ergebnis kommt daher einer derartigen Beschwerde weder ex lege aufschiebende Wirkung zu (vgl. § 93 Abs. 3 lit. b BAO) noch kann eine solche – weil sowohl § 13 VwGVG als auch § 22 VwGVG im Abgabenverfahren nicht anwendbar ist – auf Antrag (von der Behörde oder vom Verwaltungsgericht) zuerkannt werden;* Davon ausgehend ordnet Paragraph 254, BAO an, dass durch die Einbringung einer Bescheidbeschwerde die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten wird. Im Ergebnis kommt daher einer derartigen Beschwerde weder ex lege aufschiebende Wirkung zu vergleiche Paragraph 93, Absatz 3, Litera b, BAO) noch kann eine solche – weil sowohl Paragraph 13, VwGVG als auch Paragraph 22, VwGVG im Abgabenverfahren nicht anwendbar ist – auf Antrag (von der Behörde oder vom Verwaltungsgericht) zuerkannt werden; * Nach § 212a Abs. 1 BAO ist jedoch u.a. die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde auszusetzen, wenn mit der Beschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird. Derartige Aussetzungsanträge können bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde gestellt werden (vgl. § 212a Abs. 3 BAO), wobei die Wirkung einer Aussetzung in einem – i.d.R. bis zur Verfügung von dessen Aufhebung durch das abschließende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes (§ 212a Abs. 5 lit. b BAO) währenden – Zahlungsaufschub besteht (§ 212a Abs. 5 erster Satz BAO);* Nach Paragraph 212 a, Absatz eins, BAO ist jedoch u.a. die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde auszusetzen, wenn mit der Beschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird. Derartige Aussetzungsanträge können bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde gestellt werden vergleiche Paragraph 212 a, Absatz 3, BAO), wobei die Wirkung einer Aussetzung in einem – i.d.R. bis zur Verfügung von dessen Aufhebung durch das abschließende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes (Paragraph 212 a, Absatz 5, Litera b, BAO) währenden – Zahlungsaufschub besteht (Paragraph 212 a, Absatz 5, erster Satz BAO); * Im gegenständlichen Fall wurde bereits im Zuge der Einbringung der Berufung und auch der Erhebung der Vorstellung ein Aussetzungsantrag gemäß § 212a BAO gestellt. Da diese Vorstellung am 28. November 2013 eingebracht wurde und sohin bislang die in § 284 Abs. 1 BAO normierte Sechsmonatsfrist noch nicht abgelaufen ist, besteht auch keine Veranlassung, diesen Antrag allenfalls in eine Säumnisbeschwerde im Sinne dieser Bestimmung umzudeuten. Vielmehr war die vorliegende Beschwerde insoweit, als mit dieser ein Antrag auf Aussetzung nach § 212a BAO gestellt wurde, gemäß § 50 BAO (unter sinngemäßer Anwendung des § 249 Abs. 1 BAO) an die zur Entscheidung hierüber zuständige belangte Behörde weiterzuleiten. Diese Verfügung ist als ein bloß verfahrensleitender Beschluss i.S.d. § 94 BAO zu qualifizieren, gegen den weder eine eigenständige Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof noch eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof (vgl. § 25a Abs. 3 VwGG) zulässig ist.* Im gegenständlichen Fall wurde bereits im Zuge der Einbringung der Berufung und auch der Erhebung der Vorstellung ein Aussetzungsantrag gemäß Paragraph 212 a, BAO gestellt. Da diese Vorstellung am 28. November 2013 eingebracht wurde und sohin bislang die in Paragraph 284, Absatz eins, BAO normierte Sechsmonatsfrist noch nicht abgelaufen ist, besteht auch keine Veranlassung, diesen Antrag allenfalls in eine Säumnisbeschwerde im Sinne dieser Bestimmung umzudeuten. Vielmehr war die vorliegende Beschwerde insoweit, als mit dieser ein Antrag auf Aussetzung nach Paragraph 212 a, BAO gestellt wurde, gemäß Paragraph 50, BAO (unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 249, Absatz eins, BAO) an die zur Entscheidung hierüber zuständige belangte Behörde weiterzuleiten. Diese Verfügung ist als ein bloß verfahrensleitender Beschluss i.S.d. Paragraph 94, BAO zu qualifizieren, gegen den weder eine eigenständige Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof noch eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof vergleiche Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG) zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGOB:2014:LVwG.450001.2.Gf.Rt

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