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{'item': 'LVwG-000009/2/Gf/Rt'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Oberösterreich Entscheidungsdatum18.02.2014 GeschäftszahlLVwG-000009/2/Gf/Rt Rechtssatz* Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem Untersuchungszeugnis der AGES, dass die gezogene Probe „mit Salmonellen der Serogruppe C, S. Virchow (nachweisbar in 25

  1. g)kontaminiert“ war. Damit entsprach die begutachtete Ware nicht den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 der VO 2073/2005, wonach die Lebensmittelunternehmer sicherzustellen haben, dass Lebensmittel die in Anhang I zu dieser Verordnung aufgeführten entsprechenden mikrobiologischen Kriterien einhalten. Denn in Anhang I Pkt. 1.5. zur VO 2073/2005 wird hinsichtlich der Lebensmittelsicherheitskriterien u.a. im Besonderen als Grenzwert für Salmonellen festgelegt, dass in Fleischzubereitungen aus Geflügelfleisch, die zum Verzehr in durcherhitztem Zustand bestimmt sind, bei einer Probenmenge von 25 Gramm solche überhaupt nicht nachweisbar sein dürfen.* Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem Untersuchungszeugnis der AGES, dass die gezogene Probe „mit Salmonellen der Serogruppe C, S. Virchow (nachweisbar in 25
  2. g)kontaminiert“ war. Damit entsprach die begutachtete Ware nicht den Anforderungen des Artikel 3, Absatz eins, der VO 2073 aus 2005,, wonach die Lebensmittelunternehmer sicherzustellen haben, dass Lebensmittel die in Anhang römisch eins zu dieser Verordnung aufgeführten entsprechenden mikrobiologischen Kriterien einhalten. Denn in Anhang römisch eins Pkt. 1.5. zur VO 2073 aus 2005, wird hinsichtlich der Lebensmittelsicherheitskriterien u.a. im Besonderen als Grenzwert für Salmonellen festgelegt, dass in Fleischzubereitungen aus Geflügelfleisch, die zum Verzehr in durcherhitztem Zustand bestimmt sind, bei einer Probenmenge von 25 Gramm solche überhaupt nicht nachweisbar sein dürfen. * Eine derartige Tatanlastung ist allerdings nicht unter die Generalklausel des § 90 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Z. 1 und i.V.m. § 5 Abs. 5 Z. 2 LMSVG, sondern unter das Spezialdelikt des § 90 Abs. 3 Z. 2 LMSVG i.V.m. § 13 der (auf Grund des § 34 LMSVG erlassenen) Fleischuntersuchungsverordnung – FlUV, BGBl.Nr. II 109/2006 i.d.F. BGBl.Nr. II 156/2012, zu subsumieren.* Eine derartige Tatanlastung ist allerdings nicht unter die Generalklausel des Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 2, LMSVG, sondern unter das Spezialdelikt des Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 2, LMSVG in Verbindung mit Paragraph 13, der (auf Grund des Paragraph 34, LMSVG erlassenen) Fleischuntersuchungsverordnung – FlUV, BGBl.Nr. römisch zwei 109 aus 2006, in der Fassung BGBl.Nr. römisch zwei 156 aus 2012,, zu subsumieren. * Davon ausgehend erfüllt der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses jedoch nicht die Voraussetzungen des § 44a Z. 1 VStG. Der gegenständlichen Beschwerde war daher gemäß § 50 VwGVG stattzugeben, der bekämpfte Bescheid aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren im Hinblick darauf, dass die Rechtsmittelwerberin eine derartige Verwaltungsübertretung, wie ihr diese spruchmäßig angelastet wurde, nicht begangen hat, nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.* Davon ausgehend erfüllt der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses jedoch nicht die Voraussetzungen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG. Der gegenständlichen Beschwerde war daher gemäß Paragraph 50, VwGVG stattzugeben, der bekämpfte Bescheid aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren im Hinblick darauf, dass die Rechtsmittelwerberin eine derartige Verwaltungsübertretung, wie ihr diese spruchmäßig angelastet wurde, nicht begangen hat, nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGOB:2014:LVwG.000009.2.Gf.Rt

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