RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Oberösterreich Entscheidungsdatum07.03.2014 GeschäftszahlLVwG-000013/2/Gf/Rt Rechtssatz* Wenn § 90 Abs. 4 Z. 2 LMSVG einerseits denjenigen mit Strafe bedroht, der (u.a.) den Verpflichtungen des § 38 LMSVG zuwiderhandelt, und andererseits – davon getrennt – § 90 Abs. 4 Z. 3 LMSVG eine Sanktion für denjenigen festlegt, der (u.a.) einer Anordnung nach § 39 LMSVG nicht entspricht, so ergibt sich daraus insgesamt, dass der Gesetzgeber die im Zuge der Durchführung der behördlichen Kontrolle bestehenden Pflichten des Unternehmers systematisch von jenen unterscheidet, die sich für Letzteren (erst) als Resultat einer solchen Kontrolle ergeben. Konkret bedeutet dies z.B., dass der Betriebsverantwortliche nach § 38 Abs. 2 zweiter Satz LMSVG den von den Aufsichtsorganen im Zuge der Durchführung der Kontrolle erlassenen Anordnungen unverzüglich Folge zu leisten hat; dies etwa derart, dass dem Kontrollorgan der Zutritt zu einem bestimmten Raum zu ermöglichen ist, ihm bestimmte Unterlagen vorzulegen sind, etc. Davon zu trennen ist jedoch jene sich an die Beendigung der Kontrolle anschließende Phase, in der gemäß § 39 LMSVG beispielsweise konkrete Maßnahmen bescheidmäßig vorgeschrieben werden, vom Unternehmer umzusetzen sind und in weiterer Folge von der Behörde in Bezug auf deren Realisierung überprüft werden.* Wenn Paragraph 90, Absatz 4, Ziffer 2, LMSVG einerseits denjenigen mit Strafe bedroht, der (u.a.) den Verpflichtungen des Paragraph 38, LMSVG zuwiderhandelt, und andererseits – davon getrennt – Paragraph 90, Absatz 4, Ziffer 3, LMSVG eine Sanktion für denjenigen festlegt, der (u.a.) einer Anordnung nach Paragraph 39, LMSVG nicht entspricht, so ergibt sich daraus insgesamt, dass der Gesetzgeber die im Zuge der Durchführung der behördlichen Kontrolle bestehenden Pflichten des Unternehmers systematisch von jenen unterscheidet, die sich für Letzteren (erst) als Resultat einer solchen Kontrolle ergeben. Konkret bedeutet dies z.B., dass der Betriebsverantwortliche nach Paragraph 38, Absatz 2, zweiter Satz LMSVG den von den Aufsichtsorganen im Zuge der Durchführung der Kontrolle erlassenen Anordnungen unverzüglich Folge zu leisten hat; dies etwa derart, dass dem Kontrollorgan der Zutritt zu einem bestimmten Raum zu ermöglichen ist, ihm bestimmte Unterlagen vorzulegen sind, etc. Davon zu trennen ist jedoch jene sich an die Beendigung der Kontrolle anschließende Phase, in der gemäß Paragraph 39, LMSVG beispielsweise konkrete Maßnahmen bescheidmäßig vorgeschrieben werden, vom Unternehmer umzusetzen sind und in weiterer Folge von der Behörde in Bezug auf deren Realisierung überprüft werden. * Offensichtlich aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung hat der Gesetzgeber spezifische Befugnisse, die die Grenzen zwischen diesen beiden systematisch getrennten Bereichen – nämlich: einerseits Durchführung der Betriebskontrolle durch (bloße) Organwalter der Behörde, andererseits bescheidmäßige Anordnung von Maßnahmen als Folge von zuvor festgestellten Mängeln durch die Behörde selbst andererseits – transzendieren, vorgesehen, allerdings jedoch bloß ausnahmsweise und beschränkt auf diese explizit festgelegten Verfahrensakte: So ist in § 39 Abs. 2 LMSVG eine Mängelbehebung durch den Unternehmer an Ort und Stelle oder eine schriftliche Aufforderung des Aufsichtsorganes zur Abstellung der wahrgenommenen Verstöße vor der Erlassung eines behördlichen Bescheides vorgesehen; außerdem konnten die Aufsichtsorgane nach § 35 Abs. 7 LMSVG bei der Wahrnehmung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften eine Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG erlassen oder gemäß § 21 VStG vorgehen. In allen übrigen Fällen ist jedoch eine Mängelbehebung, wie sich dies aus § 39 LMSVG zweifelsfrei ergibt – und zudem auch aus Rechtsschutzüberlegungen heraus geboten ist –, durch Bescheid zu veranlassen.* Offensichtlich aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung hat der Gesetzgeber spezifische Befugnisse, die die Grenzen zwischen diesen beiden systematisch getrennten Bereichen – nämlich: einerseits Durchführung der Betriebskontrolle durch (bloße) Organwalter der Behörde, andererseits bescheidmäßige Anordnung von Maßnahmen als Folge von zuvor festgestellten Mängeln durch die Behörde selbst andererseits – transzendieren, vorgesehen, allerdings jedoch bloß ausnahmsweise und beschränkt auf diese explizit festgelegten Verfahrensakte: So ist in Paragraph 39, Absatz 2, LMSVG eine Mängelbehebung durch den Unternehmer an Ort und Stelle oder eine schriftliche Aufforderung des Aufsichtsorganes zur Abstellung der wahrgenommenen Verstöße vor der Erlassung eines behördlichen Bescheides vorgesehen; außerdem konnten die Aufsichtsorgane nach Paragraph 35, Absatz 7, LMSVG bei der Wahrnehmung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften eine Organstrafverfügung gemäß Paragraph 50, VStG erlassen oder gemäß Paragraph 21, VStG vorgehen. In allen übrigen Fällen ist jedoch eine Mängelbehebung, wie sich dies aus Paragraph 39, LMSVG zweifelsfrei ergibt – und zudem auch aus Rechtsschutzüberlegungen heraus geboten ist –, durch Bescheid zu veranlassen. * Im vorliegenden Fall wurden von den Aufsichtsorganen – allseits unbestritten – keine Anordnungen getroffen, die die Durchführung der Kontrolle als solche betrafen und denen die Bf. daher i.S.d. § 38 Abs. 2 zweiter Satz LMSVG unverzüglich Folge zu leisten gehabt hätte. Vielmehr wurden konkrete Zustandsmängel festgestellt, hinsichtlich der das Kontrollorgan entweder selbst gemäß § 35 Abs. 7 LMSVG vorgehen hätte können oder – wie es schließlich auch geschehen ist – bei der Behörde eine Anzeige erstatten konnte, wobei die unter einem festgelegte Mängelbehebungsfrist aus rechtlicher Sicht lediglich als eine Anregung für die Vorschreibung einer entsprechenden bescheidmäßigen Leistungsfrist zu qualifizieren ist. Schließlich hätte dann, wenn die Bf. einem solchen – rechtskräftigen – Bescheid nicht zeitgerecht entsprochen hätte, ein Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 90 Abs. 4 Z. 3 LMSVG durchgeführt werden können.* Im vorliegenden Fall wurden von den Aufsichtsorganen – allseits unbestritten – keine Anordnungen getroffen, die die Durchführung der Kontrolle als solche betrafen und denen die Bf. daher i.S.d. Paragraph 38, Absatz 2, zweiter Satz LMSVG unverzüglich Folge zu leisten gehabt hätte. Vielmehr wurden konkrete Zustandsmängel festgestellt, hinsichtlich der das Kontrollorgan entweder selbst gemäß Paragraph 35, Absatz 7, LMSVG vorgehen hätte können oder – wie es schließlich auch geschehen ist – bei der Behörde eine Anzeige erstatten konnte, wobei die unter einem festgelegte Mängelbehebungsfrist aus rechtlicher Sicht lediglich als eine Anregung für die Vorschreibung einer entsprechenden bescheidmäßigen Leistungsfrist zu qualifizieren ist. Schließlich hätte dann, wenn die Bf. einem solchen – rechtskräftigen – Bescheid nicht zeitgerecht entsprochen hätte, ein Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 90, Absatz 4, Ziffer 3, LMSVG durchgeführt werden können. * Diese dem LMSVG zu Grunde liegenden, wechselseitig zu trennenden Verfahrensstrukturen wurden im gegenständlichen Fall – in dem unstrittig einerseits das Aufsichtsorgan weder nach § 35 Abs. 7 LMSVG noch gemäß § 39 Abs. 2 erster Satz LMSVG gehandelt noch andererseits die Bf. die festgestellten Mängel i.S.d. § 39 Abs. 2 LMSVG sofort an Ort und Stelle behoben hat – in unzulässiger Weise dadurch vermischt, dass die Bf. nicht wegen einer unterlassenen, zuvor bescheidmäßig vorgeschriebenen Mängelbehebung i.S.d. § 90 Abs. 4 Z. 3 i.V.m. § 39 LMSVG, sondern wegen der Nichtbefolgung einer die Durchführung der Kontrolle selbst betreffenden Anordnung des Aufsichtsorganes nach § 90 Abs. 4 Z. 2 LMSVG i.V.m. § 38 Abs. 2 zweiter Satz LMSVG bestraft wurde, eine solche jedoch hier zweifelsfrei nicht ergangen ist.* Diese dem LMSVG zu Grunde liegenden, wechselseitig zu trennenden Verfahrensstrukturen wurden im gegenständlichen Fall – in dem unstrittig einerseits das Aufsichtsorgan weder nach Paragraph 35, Absatz 7, LMSVG noch gemäß Paragraph 39, Absatz 2, erster Satz LMSVG gehandelt noch andererseits die Bf. die festgestellten Mängel i.S.d. Paragraph 39, Absatz 2, LMSVG sofort an Ort und Stelle behoben hat – in unzulässiger Weise dadurch vermischt, dass die Bf. nicht wegen einer unterlassenen, zuvor bescheidmäßig vorgeschriebenen Mängelbehebung i.S.d. Paragraph 90, Absatz 4, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 39, LMSVG, sondern wegen der Nichtbefolgung einer die Durchführung der Kontrolle selbst betreffenden Anordnung des Aufsichtsorganes nach Paragraph 90, Absatz 4, Ziffer 2, LMSVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 2, zweiter Satz LMSVG bestraft wurde, eine solche jedoch hier zweifelsfrei nicht ergangen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGOB:2014:LVwG.000013.2.Gf.Rt
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