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{'item': 'LVwG-850015/4/BMa/AK'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Oberösterreich Entscheidungsdatum11.03.2014 GeschäftszahlLVwG-850015/4/BMa/AK RechtssatzAus einem Zuwarten der belangten Behörde mit der Erlassung eines Entzugs¬bescheides kann die Bf kein Recht darauf ableiten, Massagen der beanstandeten Art im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung durchführen zu dürfen. Die Ausübung von Prostitution im Rahmen der erteilten Gewerbeberechtigung gemäß § 94 Z 48 GewO 1994 ist als schwerwiegender Verstoß gegen die Wahrung des Ansehens des Berufsstandes der gewerblichen Masseure zu werten, ist doch Prostitution i.S. des Oö. Sexualdienstleistungs¬gesetzes nicht vom Umfang der erteilten Gewerbeberechtigung erfasst und deren Ausübung im Zusammenhang mit dem Gewerbe geeignet, das Berufsbild des gewerblichen Masseurs in einem vollkommen anderen Tätigkeitsumfang erscheinen zu lassen, als dies vom Gesetzgeber bislang intendiert ist. Die Ausübung von Prostitution im Rahmen der erteilten Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 94, Ziffer 48, GewO 1994 ist als schwerwiegender Verstoß gegen die Wahrung des Ansehens des Berufsstandes der gewerblichen Masseure zu werten, ist doch Prostitution i.S. des Oö. Sexualdienstleistungs¬gesetzes nicht vom Umfang der erteilten Gewerbeberechtigung erfasst und deren Ausübung im Zusammenhang mit dem Gewerbe geeignet, das Berufsbild des gewerblichen Masseurs in einem vollkommen anderen Tätigkeitsumfang erscheinen zu lassen, als dies vom Gesetzgeber bislang intendiert ist. Mit der Gleichsetzung von Sexarbeit und gewerblicher Massage würde dem Berufsstand der gewerblichen Masseure Schaden zugefügt werden, ist doch für Sexarbeit keine Ausbildung hinsichtlich Massagetechniken wie bei den Zugangsvoraussetzungen, die mit der Massageverordnung, BGBl. II Nr. 68/2003, vergleichbar sind, festgelegt und erforderlich. Überdies gibt es keine Altersbeschränkungen zur Inanspruchnahme der Dienst¬leistungen gewerb¬licher Masseure, hingegen bestehen sehr wohl Alters¬beschränkungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 Oö. Jugendschutzgesetz 2001 hinsichtlich Sexualdienst¬leistungen. Auch unter diesem Aspekt ist eine klare Abgrenzung des Gewerbes von Masseuren nach § 94 Z 48 GewO 1994 zu sexuellen Dienst¬leistungen unabdingbar.Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2003,, vergleichbar sind, festgelegt und erforderlich. Überdies gibt es keine Altersbeschränkungen zur Inanspruchnahme der Dienst¬leistungen gewerb¬licher Masseure, hingegen bestehen sehr wohl Alters¬beschränkungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, Oö. Jugendschutzgesetz 2001 hinsichtlich Sexualdienst¬leistungen. Auch unter diesem Aspekt ist eine klare Abgrenzung des Gewerbes von Masseuren nach Paragraph 94, Ziffer 48, GewO 1994 zu sexuellen Dienst¬leistungen unabdingbar. Die Ausübung von illegaler Prostitution im Zusammenhang mit dem regle¬men¬tierten Gewerbe der Massage gemäß GewO ist ein derart gravierender Verstoß, dass eine bloße Befristung der Entziehung gemäß § 87 Abs. 3 GewO 1994 nicht indiziert ist.Die Ausübung von illegaler Prostitution im Zusammenhang mit dem regle¬men¬tierten Gewerbe der Massage gemäß GewO ist ein derart gravierender Verstoß, dass eine bloße Befristung der Entziehung gemäß Paragraph 87, Absatz 3, GewO 1994 nicht indiziert ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGOB:2014:LVwG.850015.4.BMa.AK

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.