RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Oberösterreich Entscheidungsdatum17.03.2014 GeschäftszahlLVwG-410000/10/Gf/Rt; LVwG-410001/12/Gf/Rt Rechtssatz* Aus Art. 102 B-VG ergibt sich, dass der Verfassungsgesetzgeber lediglich von zwei Typen der Verwaltungsführung des Bundes – nämlich: mittelbare Bundesverwaltung (als Regelfall) und unmittelbare Bundesverwaltung – ausgeht. Auch die in den Art. 78a ff B-VG getroffenen Anordnungen hinsichtlich der Sicherheitsbehörden des Bundes lassen sich – abgesehen davon, dass es sich insoweit lediglich um organisationsrechtliche Vorschriften und nicht um eine materielle Kompetenzaufteilung handelt – zwanglos in dieses System einfügen. Die vom Verwaltungsgericht des Bundes und in einigen Literaturstellen getroffene Annahme eines eigenständigen „dritten“ Typus der Verwaltungsführung des Bundes erscheint daher weder zwingend noch aus sonstigen Gründen geboten. Davon abgesehen knüpft die Kompetenzaufteilung des Art. 131 B-VG ohnehin nicht daran an, ob eine Angelegenheit in systematischer Hinsicht in Form der mittelbaren oder unmittelbaren Bundesverwaltung, der unmittelbaren oder mittelbaren Landesverwaltung, der territorialen oder beruflichen Selbstverwaltung etc. besorgt wird, sondern vielmehr daran, ob diese faktisch unmittelbar von einer Bundesbehörde (oder unmittelbar von einer Abgaben- oder Finanzstrafbehörde des Bundes) besorgt wird oder nicht: Die in dieser Festlegung zum Ausdruck kommende Absicht des Gesetzgebers besteht offensichtlich darin, dass das Handeln von Bundesbehörden durch die Verwaltungsgerichte des Bundes, das Handeln von Landesbehörden hingegen durch die Verwaltungsgerichte der Länder auf seine jeweilige Rechtmäßigkeit hin kontrolliert werden soll. Für jene (Ausnahms-)Fälle, in denen diese prinzipielle verfassungsmäßige Kompetenzaufteilung aus rechtspolitischen Gründen als wenig bzw. nicht praktikabel erscheinen mag, sieht Art. 131 Abs. 4 und Abs. 5 B-VG ohnehin die Möglichkeit vor, dass der einfache Gesetzgeber abweichende Regelungen schaffen kann; im Hinblick auf den damit verbundenen Personal- und Sachaufwand bedarf es in diesen Fällen allerdings der vorangehenden Zustimmung der jeweils gegenbeteiligten Gebietskörperschaft(en).* Aus Artikel 102, B-VG ergibt sich, dass der Verfassungsgesetzgeber lediglich von zwei Typen der Verwaltungsführung des Bundes – nämlich: mittelbare Bundesverwaltung (als Regelfall) und unmittelbare Bundesverwaltung – ausgeht. Auch die in den Artikel 78 a, ff B-VG getroffenen Anordnungen hinsichtlich der Sicherheitsbehörden des Bundes lassen sich – abgesehen davon, dass es sich insoweit lediglich um organisationsrechtliche Vorschriften und nicht um eine materielle Kompetenzaufteilung handelt – zwanglos in dieses System einfügen. Die vom Verwaltungsgericht des Bundes und in einigen Literaturstellen getroffene Annahme eines eigenständigen „dritten“ Typus der Verwaltungsführung des Bundes erscheint daher weder zwingend noch aus sonstigen Gründen geboten. Davon abgesehen knüpft die Kompetenzaufteilung des Artikel 131, B-VG ohnehin nicht daran an, ob eine Angelegenheit in systematischer Hinsicht in Form der mittelbaren oder unmittelbaren Bundesverwaltung, der unmittelbaren oder mittelbaren Landesverwaltung, der territorialen oder beruflichen Selbstverwaltung etc. besorgt wird, sondern vielmehr daran, ob diese faktisch unmittelbar von einer Bundesbehörde (oder unmittelbar von einer Abgaben- oder Finanzstrafbehörde des Bundes) besorgt wird oder nicht: Die in dieser Festlegung zum Ausdruck kommende Absicht des Gesetzgebers besteht offensichtlich darin, dass das Handeln von Bundesbehörden durch die Verwaltungsgerichte des Bundes, das Handeln von Landesbehörden hingegen durch die Verwaltungsgerichte der Länder auf seine jeweilige Rechtmäßigkeit hin kontrolliert werden soll. Für jene (Ausnahms-)Fälle, in denen diese prinzipielle verfassungsmäßige Kompetenzaufteilung aus rechtspolitischen Gründen als wenig bzw. nicht praktikabel erscheinen mag, sieht Artikel 131, Absatz 4 und Absatz 5, B-VG ohnehin die Möglichkeit vor, dass der einfache Gesetzgeber abweichende Regelungen schaffen kann; im Hinblick auf den damit verbundenen Personal- und Sachaufwand bedarf es in diesen Fällen allerdings der vorangehenden Zustimmung der jeweils gegenbeteiligten Gebietskörperschaft(en). * Betrachtet man vor diesem Hintergrund die Anordnung des § 50 Abs. 1 zweiter Satz GSpG, wonach u.a. gegen Entscheidungen in Verwaltungsstrafverfahren pauschal eine „Beschwerde an ein Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden“ kann, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung – soweit für den vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung – mit BGBl.Nr. I 70/2013 ihre gegenwärtige Fassung erhielt. Diesbezüglich kann aber der Regierungsvorlage (vgl. 2196 BlgNR,
- GP, S. 7) und dem Bericht des Finanzausschusses (vgl. 2233 BlgNR,
- GP) kein Hinweis darauf entnommen werden, dass dem Gesetzgeber die in diesem Zusammenhang maßgebliche verfassungsmäßige Grundlage für die Kompetenzabgrenzung zwischen den Verwaltungsgerichten des Bundes und den Verwaltungsgerichten der Länder aktuell bewusst gewesen wäre. Wäre dies nämlich der Fall gewesen, so ist kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich, weshalb die nach Art. 131 Abs. 4 Z. 1 B-VG erforderliche Zustimmung der (= aller) Bundesländer nicht eingeholt wurde. Wesentlich näher liegt vielmehr die Schlussfolgerung, dass der einfache Bundesgesetzgeber dieses Problem schlicht übersehen hat, sodass die pauschale Formulierung „an ein Verwaltungsgericht des Landes“ im zweiten Satz des § 50 Abs. 1 GSpG im Ergebnis als insoweit überschießend erscheint, weil sie jene Fälle nicht mitbedenkt, in denen – wie sich aus dem zweiten Halbsatz des ersten Satzes des § 50 Abs. 1 GSpG ergibt (dessen Formulierung jedoch schon früher, nämlich bereits mit dem Sicherheitsbehörden-Neustrukturierungsgesetz BGBl.Nr. I 50/2012 festgelegt worden war) – das Verwaltungsstrafverfahren von einer Landespolizeidirektion durchzuführen ist.* Betrachtet man vor diesem Hintergrund die Anordnung des Paragraph 50, Absatz eins, zweiter Satz GSpG, wonach u.a. gegen Entscheidungen in Verwaltungsstrafverfahren pauschal eine „Beschwerde an ein Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden“ kann, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung – soweit für den vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung – mit BGBl.Nr. römisch eins 70 aus 2013, ihre gegenwärtige Fassung erhielt. Diesbezüglich kann aber der Regierungsvorlage vergleiche 2196 BlgNR,
- GP, S. 7) und dem Bericht des Finanzausschusses vergleiche 2233 BlgNR,
- Gesetzgebungsperiode kein Hinweis darauf entnommen werden, dass dem Gesetzgeber die in diesem Zusammenhang maßgebliche verfassungsmäßige Grundlage für die Kompetenzabgrenzung zwischen den Verwaltungsgerichten des Bundes und den Verwaltungsgerichten der Länder aktuell bewusst gewesen wäre. Wäre dies nämlich der Fall gewesen, so ist kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich, weshalb die nach Artikel 131, Absatz 4, Ziffer eins, B-VG erforderliche Zustimmung der (= aller) Bundesländer nicht eingeholt wurde. Wesentlich näher liegt vielmehr die Schlussfolgerung, dass der einfache Bundesgesetzgeber dieses Problem schlicht übersehen hat, sodass die pauschale Formulierung „an ein Verwaltungsgericht des Landes“ im zweiten Satz des Paragraph 50, Absatz eins, GSpG im Ergebnis als insoweit überschießend erscheint, weil sie jene Fälle nicht mitbedenkt, in denen – wie sich aus dem zweiten Halbsatz des ersten Satzes des Paragraph 50, Absatz eins, GSpG ergibt (dessen Formulierung jedoch schon früher, nämlich bereits mit dem Sicherheitsbehörden-Neustrukturierungsgesetz BGBl.Nr. römisch eins 50 aus 2012, festgelegt worden war) – das Verwaltungsstrafverfahren von einer Landespolizeidirektion durchzuführen ist. * Ist der prinzipielle Sinn einer gesetzlichen Regelung unmissverständlich, die Formulierung des entsprechenden Gesetzestextes jedoch hinsichtlich nicht essentiell maßgeblicher Randfragen unklar, offen oder verbal überschießend, so ist diese Bestimmung insgesamt besehen ungeachtet ihres Wortlauts dahin zu interpretieren, dass im konkreten Anwendungsfall ein verfassungskonformes Ergebnis resultiert – und zwar ohne dass es in solchen Fällen eines offenkundigen Versehens eines gesonderten Normprüfungsverfahrens i.S.d. Art. 140 Abs. 1 B VG bedürfte. Dies wurde jüngst auch vom Verfassungsgerichtshof – gerade im Zusammenhang mit dem GSpG – klargestellt (vgl. VfGH vom
- Juni 2013, B 422/2013 u.a.). Verfassungskonform – nämlich eine Verletzung des Art. 131 Abs. 4 letzter Satz B-VG vermeidend – interpretiert ist § 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG daher dahin auszulegen, dass zur Entscheidung über Beschwerden gegen Entscheidungen einer Landespolizeidirektion, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergangen sind, das Verwaltungsgericht des Bundes zuständig ist.* Ist der prinzipielle Sinn einer gesetzlichen Regelung unmissverständlich, die Formulierung des entsprechenden Gesetzestextes jedoch hinsichtlich nicht essentiell maßgeblicher Randfragen unklar, offen oder verbal überschießend, so ist diese Bestimmung insgesamt besehen ungeachtet ihres Wortlauts dahin zu interpretieren, dass im konkreten Anwendungsfall ein verfassungskonformes Ergebnis resultiert – und zwar ohne dass es in solchen Fällen eines offenkundigen Versehens eines gesonderten Normprüfungsverfahrens i.S.d. Artikel 140, Absatz eins, B VG bedürfte. Dies wurde jüngst auch vom Verfassungsgerichtshof – gerade im Zusammenhang mit dem GSpG – klargestellt vergleiche VfGH vom
- Juni 2013, B 422 aus 2013, u.a.). Verfassungskonform – nämlich eine Verletzung des Artikel 131, Absatz 4, letzter Satz B-VG vermeidend – interpretiert ist Paragraph 50, Absatz eins, zweiter Satz B-VG daher dahin auszulegen, dass zur Entscheidung über Beschwerden gegen Entscheidungen einer Landespolizeidirektion, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergangen sind, das Verwaltungsgericht des Bundes zuständig ist. * Davon ausgehend hatte daher das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich angesichts des Beharrungsantrages der Rechtsmittelwerber im Sinne der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu § 6 AVG (vgl. VwGH vom
- November 2012, Zl. 2009/10/0083; vom
- Mai 2000, Zl. 96/21/0670; und vom
- Februar 1993, Zl. 92/02/0309) die gegenständlichen Beschwerden wegen sachlicher Unzuständigkeit zurückzuweisen und diese an das Verwaltungsgericht des Bundes weiterzuleiten.* Davon ausgehend hatte daher das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich angesichts des Beharrungsantrages der Rechtsmittelwerber im Sinne der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 6, AVG vergleiche VwGH vom
- November 2012, Zl. 2009/10/0083; vom
- Mai 2000, Zl. 96/21/0670; und vom
- Februar 1993, Zl. 92/02/0309) die gegenständlichen Beschwerden wegen sachlicher Unzuständigkeit zurückzuweisen und diese an das Verwaltungsgericht des Bundes weiterzuleiten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGOB:2014:LVwG.410000.10.Gf.Rt