RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Oberösterreich Entscheidungsdatum21.03.2014 GeschäftszahlLVwG-450004/5/Gf/Rt Rechtssatz* Im gegenständlichen Fall ist primär die Rechtsfrage strittig, ob es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Neubau i.S.d. § 3 Abs. 1 WGebO um ein „freistehendes Wohnhaus“, das zu einer land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaft gehört, handelt. Wenn diesbezüglich § 3 WGebO zunächst in Abs. 1 und 2 eine generelle Gebührenpflicht für bebaute Liegenschaften festlegt, würden hierzu grundsätzlich auch sämtliche land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften, auf denen sich Gebäude befinden, zählen, und zwar unabhängig davon, zu welchem Zweck diese Bauwerke genutzt werden, welcher Art diese beschaffen sind, o.Ä. In einem zweiten Schritt wird allerdings in § 3 Abs. 4 erster Satz WGebO – wiederum in genereller Form – für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke ein spezifischer Gebührensatz (nämlich: 125% des normierten Mindestgebührensatzes) festgelegt, wobei es in diesem Zusammenhang (vorerst noch) nicht darauf ankommt, ob bzw. in welcher Form solche Grundstücke bebaut sind, etc. An diesem Punkt ergibt sich daher, dass aus dem systematischen Zusammenhalt zwischen § 3 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 erster Satz WGebO insgesamt zu folgern ist, dass für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke prinzipiell – d.h. insbesondere auch dann, wenn diese bebaut sind – nur eine Anschlussgebühr in Höhe von 125% der Mindestanschlussgebühr vorgeschrieben werden darf. Von diesem Grundsatz normiert jedoch § 3 Abs. 4 zweiter Satz WGebO als lex specialis die Ausnahme, dass für freistehende Wohnhäuser, die zu land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften gehören, die Anschlussgebühr (nicht nach § 3 Abs. 4 erster Satz, sondern) gemäß § 3 Abs. 2 WGebO zu berechnen ist. Dass dabei unter „freistehenden Wohnhäusern“ in diesem Sinne nicht nur solche, die ausschließlich für Wohnzwecke genutzt werden, sondern auch jene zu verstehen sind, die zumindest überwiegend Wohnzwecken dienen, wird aber gerade aus dem Verweis auf die Berechnungsmethode des § 3 Abs. 2 WGebO St. Pantaleon deutlich, wonach bestimmte Räume, Flächen und Geschoße nur dann in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind, „wenn sie für Wohn-, Betriebs- oder Geschäftszwecke benutzbar ausgebaut sind“: Einer solchen Festlegung bedürfte es nämlich nicht, wenn die Gebührenpflicht nicht auch Bauwerke mit gemischtem Verwendungszweck erfassen würde, sondern nur auf reine Wohngebäude beschränkt wäre. * Im gegenständlichen Fall ist primär die Rechtsfrage strittig, ob es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Neubau i.S.d. Paragraph 3, Absatz eins, WGebO um ein „freistehendes Wohnhaus“, das zu einer land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaft gehört, handelt. Wenn diesbezüglich Paragraph 3, WGebO zunächst in Absatz eins und 2 eine generelle Gebührenpflicht für bebaute Liegenschaften festlegt, würden hierzu grundsätzlich auch sämtliche land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften, auf denen sich Gebäude befinden, zählen, und zwar unabhängig davon, zu welchem Zweck diese Bauwerke genutzt werden, welcher Art diese beschaffen sind, o.Ä. In einem zweiten Schritt wird allerdings in Paragraph 3, Absatz 4, erster Satz WGebO – wiederum in genereller Form – für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke ein spezifischer Gebührensatz (nämlich: 125% des normierten Mindestgebührensatzes) festgelegt, wobei es in diesem Zusammenhang (vorerst noch) nicht darauf ankommt, ob bzw. in welcher Form solche Grundstücke bebaut sind, etc. An diesem Punkt ergibt sich daher, dass aus dem systematischen Zusammenhalt zwischen Paragraph 3, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 4, erster Satz WGebO insgesamt zu folgern ist, dass für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke prinzipiell – d.h. insbesondere auch dann, wenn diese bebaut sind – nur eine Anschlussgebühr in Höhe von 125% der Mindestanschlussgebühr vorgeschrieben werden darf. Von diesem Grundsatz normiert jedoch Paragraph 3, Absatz 4, zweiter Satz WGebO als lex specialis die Ausnahme, dass für freistehende Wohnhäuser, die zu land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften gehören, die Anschlussgebühr (nicht nach Paragraph 3, Absatz 4, erster Satz, sondern) gemäß Paragraph 3, Absatz 2, WGebO zu berechnen ist. Dass dabei unter „freistehenden Wohnhäusern“ in diesem Sinne nicht nur solche, die ausschließlich für Wohnzwecke genutzt werden, sondern auch jene zu verstehen sind, die zumindest überwiegend Wohnzwecken dienen, wird aber gerade aus dem Verweis auf die Berechnungsmethode des Paragraph 3, Absatz 2, WGebO St. Pantaleon deutlich, wonach bestimmte Räume, Flächen und Geschoße nur dann in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind, „wenn sie für Wohn-, Betriebs- oder Geschäftszwecke benutzbar ausgebaut sind“: Einer solchen Festlegung bedürfte es nämlich nicht, wenn die Gebührenpflicht nicht auch Bauwerke mit gemischtem Verwendungszweck erfassen würde, sondern nur auf reine Wohngebäude beschränkt wäre. * Dass die Bf. das neue Gebäude – jedenfalls auch – zu Wohnzwecken zu verwenden beabsichtigen, ergibt sich aus dem von ihnen eingereichten Bauplan und wurde im Zuge der öffentlichen Verhandlung auch gar nicht in Abrede gestellt. Ebenso steht unzweifelhaft fest, dass dieses Bauwerk nicht mit den auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft bereits bestehenden, jeweils landwirtschaftlichen Zwecken dienenden Gebäuden verbunden ist. Im Ergebnis handelt es somit um ein „freistehendes Wohnhaus“ gemäß § 3 Abs. 4 zweiter Satz WGebO in jenem Sinne, der dieser lex-specialis-Anordnung nach den vorstehenden Ausführungen zukommt. Damit war aber die Gebühr nicht nach der für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke (inkl. Gebäude, die diesen Zwecken dienen) maßgeblichen Bestimmung des § 3 Abs. 4 erster Satz WGebO, sondern nach § 3 Abs. 4 zweiter Satz i.V.m. § 3 Abs. 2 WGebO zu berechnen.* Dass die Bf. das neue Gebäude – jedenfalls auch – zu Wohnzwecken zu verwenden beabsichtigen, ergibt sich aus dem von ihnen eingereichten Bauplan und wurde im Zuge der öffentlichen Verhandlung auch gar nicht in Abrede gestellt. Ebenso steht unzweifelhaft fest, dass dieses Bauwerk nicht mit den auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft bereits bestehenden, jeweils landwirtschaftlichen Zwecken dienenden Gebäuden verbunden ist. Im Ergebnis handelt es somit um ein „freistehendes Wohnhaus“ gemäß Paragraph 3, Absatz 4, zweiter Satz WGebO in jenem Sinne, der dieser lex-specialis-Anordnung nach den vorstehenden Ausführungen zukommt. Damit war aber die Gebühr nicht nach der für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke (inkl. Gebäude, die diesen Zwecken dienen) maßgeblichen Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 4, erster Satz WGebO, sondern nach Paragraph 3, Absatz 4, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, WGebO zu berechnen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGOB:2014:LVwG.450004.5.Gf.Rt
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