RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Oberösterreich Entscheidungsdatum26.03.2014 GeschäftszahlLVwG-450020/Gf/Rt; LVwG-450021/Gf/Rt Rechtssatz* Weder im OöIntBeitrG selbst noch in § 15 Abs. 3 Z. 4 FAG 2008 ist die Frage geregelt, ob seitens der Gemeinden eine (zusätzliche) Wasserleitungs- bzw. eine Kanalanschlussgebühr auch in solchen Konstellationen vorgeschrieben werden kann, in denen auf einer an das öffentliche Leitungsnetz angeschlossenen Liegenschaft, für die deren Eigentümer bereits die fälligen Gebühren entrichtet hat, ex post ein zusätzliches Bauwerk errichtet wird und bejahendenfalls, ob eine solche Gebührenvorschreibung selbst dann zulässig ist, wenn bzw. solange dieses neue Gebäude de facto (noch) nicht an die öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen ist. Aus dem Blickwinkel der österreichischen Finanzverfassung handelt es sich insoweit um eine Entscheidung, die jeweils in der rechtspolitischen Dispositionsbefugnis jeder einzelnen Gemeinde liegt; daran ändert auch nichts, dass bzw. wenn sich eine konkrete Gemeinde in diesem Zusammenhang an einer Mustervorlage des Geschäftsapparates der Landesregierung orientiert, wie dies im Zuge der öffentlichen Verhandlung vor dem LVwG OÖ von den Vertretern der belangten Behörde dargelegt wurde; insbesondere ist allein in einer derartigen Vorgangsweise noch kein rechtswidriger Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde zu erkennen, ganz abgesehen davon, dass selbst dann, wenn dies zuträfe, unmittelbar daraus keine subjektiven Rechte für den Bf. resultieren würden.* Weder im OöIntBeitrG selbst noch in Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 4, FAG 2008 ist die Frage geregelt, ob seitens der Gemeinden eine (zusätzliche) Wasserleitungs- bzw. eine Kanalanschlussgebühr auch in solchen Konstellationen vorgeschrieben werden kann, in denen auf einer an das öffentliche Leitungsnetz angeschlossenen Liegenschaft, für die deren Eigentümer bereits die fälligen Gebühren entrichtet hat, ex post ein zusätzliches Bauwerk errichtet wird und bejahendenfalls, ob eine solche Gebührenvorschreibung selbst dann zulässig ist, wenn bzw. solange dieses neue Gebäude de facto (noch) nicht an die öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen ist. Aus dem Blickwinkel der österreichischen Finanzverfassung handelt es sich insoweit um eine Entscheidung, die jeweils in der rechtspolitischen Dispositionsbefugnis jeder einzelnen Gemeinde liegt; daran ändert auch nichts, dass bzw. wenn sich eine konkrete Gemeinde in diesem Zusammenhang an einer Mustervorlage des Geschäftsapparates der Landesregierung orientiert, wie dies im Zuge der öffentlichen Verhandlung vor dem LVwG OÖ von den Vertretern der belangten Behörde dargelegt wurde; insbesondere ist allein in einer derartigen Vorgangsweise noch kein rechtswidriger Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde zu erkennen, ganz abgesehen davon, dass selbst dann, wenn dies zuträfe, unmittelbar daraus keine subjektiven Rechte für den Bf. resultieren würden. * Im gegenständlichen Fall ging aus der Anordnung des § 2 Abs. 3 lit. b KGebO bzw. WGebO St. Georgen/G., mit der jeweils eine ergänzende Anschlussgebühr normiert wird, hervor, dass diese Bestimmung eine möglichst umfassende Aufzählung aller denkbaren Veränderungen des Istzustandes einer Liegenschaft intendierte, sodass ex post errichtete Bauwerke ungeachtet der Wendung „bei Neubau nach Abbruch“ sohin auch dann unter diese Bestimmungen zu subsumieren waren, wenn deren Errichtung kein Abbruch vorangegangen war.* Im gegenständlichen Fall ging aus der Anordnung des Paragraph 2, Absatz 3, Litera b, KGebO bzw. WGebO St. Georgen/G., mit der jeweils eine ergänzende Anschlussgebühr normiert wird, hervor, dass diese Bestimmung eine möglichst umfassende Aufzählung aller denkbaren Veränderungen des Istzustandes einer Liegenschaft intendierte, sodass ex post errichtete Bauwerke ungeachtet der Wendung „bei Neubau nach Abbruch“ sohin auch dann unter diese Bestimmungen zu subsumieren waren, wenn deren Errichtung kein Abbruch vorangegangen war. * Angesichts dessen, dass § 1 Abs. 4 OöIntBeitrG festlegt, dass die Interessentenbeiträge jeweils mit dem Anschluss an die gemeindeeigene Anlage fällig werden, deutet diese Regelung – unter dem Aspekt, dass das Wesen einer Gebühr darin besteht, dass dieser stets auch eine adäquate Gegenleistung der öffentlichen Hand korrelieren muss – grundsätzlich in die Richtung, dass eine solche Abgabenvorschreibung prinzipiell erst dann vorgenommen werden können soll, wenn faktisch überhaupt eine Möglichkeit besteht, die Gemeindeeinrichtung zu (be-)nutzen. Interpretiert man daher die KGebO und die WGebO St. Georgen/G. unter Heranziehung dieses Maßstabes, dann lässt sich die Auffassung, dass eine Gebührenvorschreibung im Falle der nachträglichen Errichtung neuer Gebäude auch dann bzw. bereits in einem Zeitraum zulässig war, wenn bzw. zu dem diese (noch) nicht an das öffentliche Netz angeschlossen waren, – ungeachtet deren allfälliger Verfassungswidrigkeit wegen Überschreitung des insoweit das freie Beschlussrecht der Gemeinde einfachgesetzlich beschränkenden Ermächtigungsrahmens – nur dann rechtfertigen, wenn sich Derartiges zweifelsfrei aus der entsprechenden Gebührenverordnung ergab.* Angesichts dessen, dass Paragraph eins, Absatz 4, OöIntBeitrG festlegt, dass die Interessentenbeiträge jeweils mit dem Anschluss an die gemeindeeigene Anlage fällig werden, deutet diese Regelung – unter dem Aspekt, dass das Wesen einer Gebühr darin besteht, dass dieser stets auch eine adäquate Gegenleistung der öffentlichen Hand korrelieren muss – grundsätzlich in die Richtung, dass eine solche Abgabenvorschreibung prinzipiell erst dann vorgenommen werden können soll, wenn faktisch überhaupt eine Möglichkeit besteht, die Gemeindeeinrichtung zu (be-)nutzen. Interpretiert man daher die KGebO und die WGebO St. Georgen/G. unter Heranziehung dieses Maßstabes, dann lässt sich die Auffassung, dass eine Gebührenvorschreibung im Falle der nachträglichen Errichtung neuer Gebäude auch dann bzw. bereits in einem Zeitraum zulässig war, wenn bzw. zu dem diese (noch) nicht an das öffentliche Netz angeschlossen waren, – ungeachtet deren allfälliger Verfassungswidrigkeit wegen Überschreitung des insoweit das freie Beschlussrecht der Gemeinde einfachgesetzlich beschränkenden Ermächtigungsrahmens – nur dann rechtfertigen, wenn sich Derartiges zweifelsfrei aus der entsprechenden Gebührenverordnung ergab. * Davon ausgehend ist zunächst hinsichtlich der konkreten textlichen Ausgestaltung zu konstatieren, dass weder die KGebO noch die WGebO St. Georgen/G. eine explizite Anordnung dahin enthielten, dass eine Gebührenvorschreibung auch für faktisch nicht angeschlossene Gebäude zulässig gewesen wäre. Allerdings ließ sich den in diesen Verordnungen enthaltenen Regelungen für unbebaute Grundstücke (vgl. § 2 Abs. 1 lit. e und § 2 Abs. 3 lit. a KGebO bzw. WGebO St. Georgen/G.) entnehmen, dass der Gemeinderat jedenfalls insoweit auf dem Standpunkt stand, dass dort eine Gebührenvorschreibung zu erfolgen hatte, obwohl die Gegenleistung der Gemeinde in jenen Fällen nicht in einem tatsächlichen Anschluss an das öffentliche Netz, sondern lediglich in der Bereitstellung entsprechender Leitungen bis zu einer solchen Liegenschaft bestand.* Davon ausgehend ist zunächst hinsichtlich der konkreten textlichen Ausgestaltung zu konstatieren, dass weder die KGebO noch die WGebO St. Georgen/G. eine explizite Anordnung dahin enthielten, dass eine Gebührenvorschreibung auch für faktisch nicht angeschlossene Gebäude zulässig gewesen wäre. Allerdings ließ sich den in diesen Verordnungen enthaltenen Regelungen für unbebaute Grundstücke vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, Litera e und Paragraph 2, Absatz 3, Litera a, KGebO bzw. WGebO St. Georgen/G.) entnehmen, dass der Gemeinderat jedenfalls insoweit auf dem Standpunkt stand, dass dort eine Gebührenvorschreibung zu erfolgen hatte, obwohl die Gegenleistung der Gemeinde in jenen Fällen nicht in einem tatsächlichen Anschluss an das öffentliche Netz, sondern lediglich in der Bereitstellung entsprechender Leitungen bis zu einer solchen Liegenschaft bestand. * Angesichts des Umstandes, dass in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung die (finanz )verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Einhebung derartiger (bloßer) Bereitstellungsgebühren im Lichte des § 8 Abs. 5 F VG i.V.m. § 15 Abs. 3 Z. 4 FAG 2008 grundsätzlich anerkannt ist (vgl. dazu z.B. VfGH vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.