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{'item': ['LVwG-450020/Gf/Rt', 'LVwG-450021/Gf/Rt']}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Oberösterreich Entscheidungsdatum26.03.2014 GeschäftszahlLVwG-450020/Gf/Rt; LVwG-450021/Gf/Rt Rechtssatz* Weder im OöIntBeitrG selbst noch in § 15 Abs. 3 Z. 4 FAG 2008 ist die Frage geregelt, ob seitens der Gemeinden eine (zusätzliche) Wasserleitungs- bzw. eine Kanalanschlussgebühr auch in solchen Konstellationen vorgeschrieben werden kann, in denen auf einer an das öffentliche Leitungsnetz angeschlossenen Liegenschaft, für die deren Eigentümer bereits die fälligen Gebühren entrichtet hat, ex post ein zusätzliches Bauwerk errichtet wird und bejahendenfalls, ob eine solche Gebührenvorschreibung selbst dann zulässig ist, wenn bzw. solange dieses neue Gebäude de facto (noch) nicht an die öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen ist. Aus dem Blickwinkel der österreichischen Finanzverfassung handelt es sich insoweit um eine Entscheidung, die jeweils in der rechtspolitischen Dispositionsbefugnis jeder einzelnen Gemeinde liegt; daran ändert auch nichts, dass bzw. wenn sich eine konkrete Gemeinde in diesem Zusammenhang an einer Mustervorlage des Geschäftsapparates der Landesregierung orientiert, wie dies im Zuge der öffentlichen Verhandlung vor dem LVwG OÖ von den Vertretern der belangten Behörde dargelegt wurde; insbesondere ist allein in einer derartigen Vorgangsweise noch kein rechtswidriger Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde zu erkennen, ganz abgesehen davon, dass selbst dann, wenn dies zuträfe, unmittelbar daraus keine subjektiven Rechte für den Bf. resultieren würden.* Weder im OöIntBeitrG selbst noch in Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 4, FAG 2008 ist die Frage geregelt, ob seitens der Gemeinden eine (zusätzliche) Wasserleitungs- bzw. eine Kanalanschlussgebühr auch in solchen Konstellationen vorgeschrieben werden kann, in denen auf einer an das öffentliche Leitungsnetz angeschlossenen Liegenschaft, für die deren Eigentümer bereits die fälligen Gebühren entrichtet hat, ex post ein zusätzliches Bauwerk errichtet wird und bejahendenfalls, ob eine solche Gebührenvorschreibung selbst dann zulässig ist, wenn bzw. solange dieses neue Gebäude de facto (noch) nicht an die öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen ist. Aus dem Blickwinkel der österreichischen Finanzverfassung handelt es sich insoweit um eine Entscheidung, die jeweils in der rechtspolitischen Dispositionsbefugnis jeder einzelnen Gemeinde liegt; daran ändert auch nichts, dass bzw. wenn sich eine konkrete Gemeinde in diesem Zusammenhang an einer Mustervorlage des Geschäftsapparates der Landesregierung orientiert, wie dies im Zuge der öffentlichen Verhandlung vor dem LVwG OÖ von den Vertretern der belangten Behörde dargelegt wurde; insbesondere ist allein in einer derartigen Vorgangsweise noch kein rechtswidriger Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde zu erkennen, ganz abgesehen davon, dass selbst dann, wenn dies zuträfe, unmittelbar daraus keine subjektiven Rechte für den Bf. resultieren würden. * Im gegenständlichen Fall ging aus der Anordnung des § 2 Abs. 3 lit. b KGebO bzw. WGebO St. Georgen/G., mit der jeweils eine ergänzende Anschlussgebühr normiert wird, hervor, dass diese Bestimmung eine möglichst umfassende Aufzählung aller denkbaren Veränderungen des Istzustandes einer Liegenschaft intendierte, sodass ex post errichtete Bauwerke ungeachtet der Wendung „bei Neubau nach Abbruch“ sohin auch dann unter diese Bestimmungen zu subsumieren waren, wenn deren Errichtung kein Abbruch vorangegangen war.* Im gegenständlichen Fall ging aus der Anordnung des Paragraph 2, Absatz 3, Litera b, KGebO bzw. WGebO St. Georgen/G., mit der jeweils eine ergänzende Anschlussgebühr normiert wird, hervor, dass diese Bestimmung eine möglichst umfassende Aufzählung aller denkbaren Veränderungen des Istzustandes einer Liegenschaft intendierte, sodass ex post errichtete Bauwerke ungeachtet der Wendung „bei Neubau nach Abbruch“ sohin auch dann unter diese Bestimmungen zu subsumieren waren, wenn deren Errichtung kein Abbruch vorangegangen war. * Angesichts dessen, dass § 1 Abs. 4 OöIntBeitrG festlegt, dass die Interessentenbeiträge jeweils mit dem Anschluss an die gemeindeeigene Anlage fällig werden, deutet diese Regelung – unter dem Aspekt, dass das Wesen einer Gebühr darin besteht, dass dieser stets auch eine adäquate Gegenleistung der öffentlichen Hand korrelieren muss – grundsätzlich in die Richtung, dass eine solche Abgabenvorschreibung prinzipiell erst dann vorgenommen werden können soll, wenn faktisch überhaupt eine Möglichkeit besteht, die Gemeindeeinrichtung zu (be-)nutzen. Interpretiert man daher die KGebO und die WGebO St. Georgen/G. unter Heranziehung dieses Maßstabes, dann lässt sich die Auffassung, dass eine Gebührenvorschreibung im Falle der nachträglichen Errichtung neuer Gebäude auch dann bzw. bereits in einem Zeitraum zulässig war, wenn bzw. zu dem diese (noch) nicht an das öffentliche Netz angeschlossen waren, – ungeachtet deren allfälliger Verfassungswidrigkeit wegen Überschreitung des insoweit das freie Beschlussrecht der Gemeinde einfachgesetzlich beschränkenden Ermächtigungsrahmens – nur dann rechtfertigen, wenn sich Derartiges zweifelsfrei aus der entsprechenden Gebührenverordnung ergab.* Angesichts dessen, dass Paragraph eins, Absatz 4, OöIntBeitrG festlegt, dass die Interessentenbeiträge jeweils mit dem Anschluss an die gemeindeeigene Anlage fällig werden, deutet diese Regelung – unter dem Aspekt, dass das Wesen einer Gebühr darin besteht, dass dieser stets auch eine adäquate Gegenleistung der öffentlichen Hand korrelieren muss – grundsätzlich in die Richtung, dass eine solche Abgabenvorschreibung prinzipiell erst dann vorgenommen werden können soll, wenn faktisch überhaupt eine Möglichkeit besteht, die Gemeindeeinrichtung zu (be-)nutzen. Interpretiert man daher die KGebO und die WGebO St. Georgen/G. unter Heranziehung dieses Maßstabes, dann lässt sich die Auffassung, dass eine Gebührenvorschreibung im Falle der nachträglichen Errichtung neuer Gebäude auch dann bzw. bereits in einem Zeitraum zulässig war, wenn bzw. zu dem diese (noch) nicht an das öffentliche Netz angeschlossen waren, – ungeachtet deren allfälliger Verfassungswidrigkeit wegen Überschreitung des insoweit das freie Beschlussrecht der Gemeinde einfachgesetzlich beschränkenden Ermächtigungsrahmens – nur dann rechtfertigen, wenn sich Derartiges zweifelsfrei aus der entsprechenden Gebührenverordnung ergab. * Davon ausgehend ist zunächst hinsichtlich der konkreten textlichen Ausgestaltung zu konstatieren, dass weder die KGebO noch die WGebO St. Georgen/G. eine explizite Anordnung dahin enthielten, dass eine Gebührenvorschreibung auch für faktisch nicht angeschlossene Gebäude zulässig gewesen wäre. Allerdings ließ sich den in diesen Verordnungen enthaltenen Regelungen für unbebaute Grundstücke (vgl. § 2 Abs. 1 lit. e und § 2 Abs. 3 lit. a KGebO bzw. WGebO St. Georgen/G.) entnehmen, dass der Gemeinderat jedenfalls insoweit auf dem Standpunkt stand, dass dort eine Gebührenvorschreibung zu erfolgen hatte, obwohl die Gegenleistung der Gemeinde in jenen Fällen nicht in einem tatsächlichen Anschluss an das öffentliche Netz, sondern lediglich in der Bereitstellung entsprechender Leitungen bis zu einer solchen Liegenschaft bestand.* Davon ausgehend ist zunächst hinsichtlich der konkreten textlichen Ausgestaltung zu konstatieren, dass weder die KGebO noch die WGebO St. Georgen/G. eine explizite Anordnung dahin enthielten, dass eine Gebührenvorschreibung auch für faktisch nicht angeschlossene Gebäude zulässig gewesen wäre. Allerdings ließ sich den in diesen Verordnungen enthaltenen Regelungen für unbebaute Grundstücke vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, Litera e und Paragraph 2, Absatz 3, Litera a, KGebO bzw. WGebO St. Georgen/G.) entnehmen, dass der Gemeinderat jedenfalls insoweit auf dem Standpunkt stand, dass dort eine Gebührenvorschreibung zu erfolgen hatte, obwohl die Gegenleistung der Gemeinde in jenen Fällen nicht in einem tatsächlichen Anschluss an das öffentliche Netz, sondern lediglich in der Bereitstellung entsprechender Leitungen bis zu einer solchen Liegenschaft bestand. * Angesichts des Umstandes, dass in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung die (finanz )verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Einhebung derartiger (bloßer) Bereitstellungsgebühren im Lichte des § 8 Abs. 5 F VG i.V.m. § 15 Abs. 3 Z. 4 FAG 2008 grundsätzlich anerkannt ist (vgl. dazu z.B. VfGH vom

  1. März 2008, V 95/07, und VwGH vom
  2. Jänner 2009, Zl. 2008/17/0131, jeweils m.w.N.), lässt sich daher – verfassungskonform betrachtet – eine Auslegung der KGebO und der WGebO St. Georgen/G. dahin, dass Kanalanschluss- und Wasserleitungsanschlussgebühren auch für ex post errichtete, faktisch nicht angeschlossene Neubauten vorgeschrieben werden konnten, nur dann vertreten, wenn und soweit daneben kein gesonderter (zusätzlicher) Tatbestand für die Einhebung von bloßen Bereitstellungsgebühren (wie z.B. nach § 5a der KanalGebO und nach § 5a WasserGebO der Gemeinde Engerwitzdorf, welche Regelungen jeweils den Anlass für die beiden vorzitierten oberstgerichtlichen Entscheidungen bildeten) existierte. Insoweit ist festzustellen, dass sowohl der gegenwärtig maßgebliche § 2 KBenGebO St. Georgen/G. als auch der aktuell verbindliche § 2 WBenGebO St. Georgen/G. explizit entsprechende, auf einen sog. „Erlass“ des Amtes der Oö. Landesregierung vom
  3. März 2009 zurückgehende Bereitstellungsgebühren vorsehen; analoge Bestimmungen bestanden auch parallel zu der im gegenständlichen Fall noch heranzuziehenden KGebO bzw. WGebO St. Georgen/G. in der Fassung vom
  4. Dezember
  5. Insgesamt ergibt sich daher aus all dem, dass sich die Auffassung der belangten Behörde, dass die KGebO bzw. WGebO St.Georgen/G. die Gemeinde dazu ermächtigte, auch im Fall der ex-post-Errichtung neuer Gebäude, die de facto nicht an das öffentliche Netz angeschlossen waren, eine Kanal- und Wasserleitungsanschlussgebühr einzuheben, aus verfassungskonformer Sicht – weil ihr damit in Wahrheit die Vorschreibung einer zusätzlichen Bereitstellungsgebühr ermöglicht worden wäre – als rechtlich unvertretbar erweist. Die Vorschreibung derartiger Gebühren hätte sohin nicht auf Basis der KGebO bzw. WGebO St. Georgen/G., sondern lediglich auf Grundlage der damals maßgeblichen KBenGebO bzw. WBenGebO St. Georgen/G. erfolgen dürfen.* Angesichts des Umstandes, dass in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung die (finanz )verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Einhebung derartiger (bloßer) Bereitstellungsgebühren im Lichte des Paragraph 8, Absatz 5, F VG in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 4, FAG 2008 grundsätzlich anerkannt ist vergleiche dazu z.B. VfGH vom
  6. März 2008, römisch fünf 95/07, und VwGH vom
  7. Jänner 2009, Zl. 2008/17/0131, jeweils m.w.N.), lässt sich daher – verfassungskonform betrachtet – eine Auslegung der KGebO und der WGebO St. Georgen/G. dahin, dass Kanalanschluss- und Wasserleitungsanschlussgebühren auch für ex post errichtete, faktisch nicht angeschlossene Neubauten vorgeschrieben werden konnten, nur dann vertreten, wenn und soweit daneben kein gesonderter (zusätzlicher) Tatbestand für die Einhebung von bloßen Bereitstellungsgebühren (wie z.B. nach Paragraph 5 a, der KanalGebO und nach Paragraph 5 a, WasserGebO der Gemeinde Engerwitzdorf, welche Regelungen jeweils den Anlass für die beiden vorzitierten oberstgerichtlichen Entscheidungen bildeten) existierte. Insoweit ist festzustellen, dass sowohl der gegenwärtig maßgebliche Paragraph 2, KBenGebO St. Georgen/G. als auch der aktuell verbindliche Paragraph 2, WBenGebO St. Georgen/G. explizit entsprechende, auf einen sog. „Erlass“ des Amtes der Oö. Landesregierung vom
  8. März 2009 zurückgehende Bereitstellungsgebühren vorsehen; analoge Bestimmungen bestanden auch parallel zu der im gegenständlichen Fall noch heranzuziehenden KGebO bzw. WGebO St. Georgen/G. in der Fassung vom
  9. Dezember
  10. Insgesamt ergibt sich daher aus all dem, dass sich die Auffassung der belangten Behörde, dass die KGebO bzw. WGebO St.Georgen/G. die Gemeinde dazu ermächtigte, auch im Fall der ex-post-Errichtung neuer Gebäude, die de facto nicht an das öffentliche Netz angeschlossen waren, eine Kanal- und Wasserleitungsanschlussgebühr einzuheben, aus verfassungskonformer Sicht – weil ihr damit in Wahrheit die Vorschreibung einer zusätzlichen Bereitstellungsgebühr ermöglicht worden wäre – als rechtlich unvertretbar erweist. Die Vorschreibung derartiger Gebühren hätte sohin nicht auf Basis der KGebO bzw. WGebO St. Georgen/G., sondern lediglich auf Grundlage der damals maßgeblichen KBenGebO bzw. WBenGebO St. Georgen/G. erfolgen dürfen. * Im Hinblick auf den das Verfahren vor dem LVwG OÖ determinierenden Prozessgegenstand – nämlich: Rechtmäßigkeitskontrolle der vom Gemeinderat der Gemeinde St. Georgen an der Gusen tatsächlich erlassenen Gebührenbescheide – kommt daher eine Entscheidung in der Sache selbst gemäß § 279 Abs. 1 erster Satz BAO (nämlich: die Vorschreibung entsprechender Bereitstellungs- anstelle von Anschlussgebühren) schon von vornherein deshalb nicht in Betracht, weil sich die dementsprechende Dispositionsbefugnis schon von Verfassungs wegen ausschließlich als eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde i.S.d. Art. 116 Abs. 2 B-VG (i.V.m. § 8 Abs. 5 F-VG und i.V.m. § 1 Abs. 1 lit. a und b OöIntbeitrG und i.V.m. § 15 Abs. 3 Z. 4 FAG 2008) darstellt. Davon ausgehend hatte daher das LVwG OÖ den gegenständlichen Beschwerden lediglich insoweit stattzugeben, als die angefochtenen Bescheide gemäß § 279 Abs. 1 zweiter Satz BAO ersatzlos aufzuheben waren; ob bzw. in welchem Umfang nunmehr Bereitstellungsgebühren vorgeschrieben werden, hat hingegen die Gemeinde aus eigenem zu beurteilen.* Im Hinblick auf den das Verfahren vor dem LVwG OÖ determinierenden Prozessgegenstand – nämlich: Rechtmäßigkeitskontrolle der vom Gemeinderat der Gemeinde St. Georgen an der Gusen tatsächlich erlassenen Gebührenbescheide – kommt daher eine Entscheidung in der Sache selbst gemäß Paragraph 279, Absatz eins, erster Satz BAO (nämlich: die Vorschreibung entsprechender Bereitstellungs- anstelle von Anschlussgebühren) schon von vornherein deshalb nicht in Betracht, weil sich die dementsprechende Dispositionsbefugnis schon von Verfassungs wegen ausschließlich als eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde i.S.d. Artikel 116, Absatz 2, B-VG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 5, F-VG und in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a und b OöIntbeitrG und in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 4, FAG 2008) darstellt. Davon ausgehend hatte daher das LVwG OÖ den gegenständlichen Beschwerden lediglich insoweit stattzugeben, als die angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 279, Absatz eins, zweiter Satz BAO ersatzlos aufzuheben waren; ob bzw. in welchem Umfang nunmehr Bereitstellungsgebühren vorgeschrieben werden, hat hingegen die Gemeinde aus eigenem zu beurteilen. * Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich die angefochtenen Gebührenvorschreibungen auch ihrer Höhe nach als rechtswidrig dargestellt hätten: Denn im Zuge des Ermittlungsverfahrens hat sich ergeben, dass der Bf. die neu errichteten Garagen – allseits unbestritten – jeweils an Dritte vermietet (hat). Angesichts dessen ist nicht nachvollziehbar, weshalb es sich dabei nicht um eine betriebliche Nutzung i.S.d. § 2 Abs. 1 lit. c KGebO bzw. WGebO St. Georgen/G. handeln sollte, kann doch jeder Betrieb über seinen eigentlichen (zentralen) Unternehmenszweck hinaus stets auch noch zusätzliche Einnahmen aus Vermietung, Verpachtung, etc. lukrieren, ohne dass hierfür eine gesonderte (Zusatz )Bewilligung o.Ä. erforderlich wäre. Davon ausgehend hätte die belangte Behörde im Zuge der Berechnung der Höhe der Gebühren daher richtigerweise die vorangeführten Bestimmungen über einen entsprechend ermäßigten Gebührensatz heranzuziehen gehabt.* Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich die angefochtenen Gebührenvorschreibungen auch ihrer Höhe nach als rechtswidrig dargestellt hätten: Denn im Zuge des Ermittlungsverfahrens hat sich ergeben, dass der Bf. die neu errichteten Garagen – allseits unbestritten – jeweils an Dritte vermietet (hat). Angesichts dessen ist nicht nachvollziehbar, weshalb es sich dabei nicht um eine betriebliche Nutzung i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, KGebO bzw. WGebO St. Georgen/G. handeln sollte, kann doch jeder Betrieb über seinen eigentlichen (zentralen) Unternehmenszweck hinaus stets auch noch zusätzliche Einnahmen aus Vermietung, Verpachtung, etc. lukrieren, ohne dass hierfür eine gesonderte (Zusatz )Bewilligung o.Ä. erforderlich wäre. Davon ausgehend hätte die belangte Behörde im Zuge der Berechnung der Höhe der Gebühren daher richtigerweise die vorangeführten Bestimmungen über einen entsprechend ermäßigten Gebührensatz heranzuziehen gehabt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGOB:2014:LVwG.450020.Gf.Rt

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.