RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Oberösterreich Entscheidungsdatum27.03.2014 GeschäftszahlLVwG-450001/7/Gf/Rt; LVwG-450002/7/Gf/Rt Rechtssatz* Maßgebliche Richtschnur für die Auslegung allfälliger, in § 2 Abs. 1 lit. a und lit. b KGebO bzw. WGebO verwendeter unbestimmter Rechtsbegriffe kann nur jene Intention sein, die der finanzverfassungsrechtlichen Gebührenermächtigung (vgl. Art. 116 Abs. 2 B-VG i.V.m. § 8 Abs. 5 F-VG und i.V.m. § 15 Abs. 3 Z. 4 FAG 2008 und i.V.m. § 1 Abs. 1 lit. a und lit. b OöIntBeitrG) und der auf dieser Basis erlassenen gemeindlichen Gebührenordnungen zu Grunde liegt. Insoweit lässt sich sowohl aus § 2 KGebO als auch aus § 2 WGebO jedenfalls als tragender Grundsatz ableiten, dass das Ausmaß der Anschlussgebühr jeweils in einem angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen bzw. vorhersehbaren Beanspruchung des öffentlichen Versorgungsnetzes stehen muss. Konkret kommt dieses Verhältnismäßigkeits- bzw. Äquivalenzprinzip nicht zuletzt darin zum Ausdruck, dass davon ausgehend jeweils gestaffelte Gebührensätze – nämlich differenzierend nach mit intensiv genutzten Räumlichkeiten bebauten Grundstücke (vgl. § 2 Abs. 1 lit. a KGebO bzw. WGebO); nach mit deutlich weniger intensiv genutzten Räumlichkeiten bebauten Grundstücke (vgl. § 2 Abs. 1 lit. b KGebO bzw. WGebO); nach mit landwirtschaftlichen Betrieben bebauten Grundstücke (vgl. § 2 Abs. 3 KGebO bzw. WGebO); nach unbebauten Grundstücke (vgl. § 2 Abs. 4 KGebO bzw. WGebO); und nach nachträglichen Änderungen am Baubestand (vgl. § 2 Abs. 5 KGebO bzw. WGebO) – festgelegt sind. Die tatsächliche bzw. prognostische Beanspruchung der Gemeindeanlage bildet damit das primäre Kriterium, anhand dessen jene in einer Gebührenordnung allenfalls verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe auszulegen sind.* Maßgebliche Richtschnur für die Auslegung allfälliger, in Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und Litera b, KGebO bzw. WGebO verwendeter unbestimmter Rechtsbegriffe kann nur jene Intention sein, die der finanzverfassungsrechtlichen Gebührenermächtigung vergleiche Artikel 116, Absatz 2, B-VG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 5, F-VG und in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 4, FAG 2008 und in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a und Litera b, OöIntBeitrG) und der auf dieser Basis erlassenen gemeindlichen Gebührenordnungen zu Grunde liegt. Insoweit lässt sich sowohl aus Paragraph 2, KGebO als auch aus Paragraph 2, WGebO jedenfalls als tragender Grundsatz ableiten, dass das Ausmaß der Anschlussgebühr jeweils in einem angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen bzw. vorhersehbaren Beanspruchung des öffentlichen Versorgungsnetzes stehen muss. Konkret kommt dieses Verhältnismäßigkeits- bzw. Äquivalenzprinzip nicht zuletzt darin zum Ausdruck, dass davon ausgehend jeweils gestaffelte Gebührensätze – nämlich differenzierend nach mit intensiv genutzten Räumlichkeiten bebauten Grundstücke vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, KGebO bzw. WGebO); nach mit deutlich weniger intensiv genutzten Räumlichkeiten bebauten Grundstücke vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, KGebO bzw. WGebO); nach mit landwirtschaftlichen Betrieben bebauten Grundstücke vergleiche Paragraph 2, Absatz 3, KGebO bzw. WGebO); nach unbebauten Grundstücke vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, KGebO bzw. WGebO); und nach nachträglichen Änderungen am Baubestand vergleiche Paragraph 2, Absatz 5, KGebO bzw. WGebO) – festgelegt sind. Die tatsächliche bzw. prognostische Beanspruchung der Gemeindeanlage bildet damit das primäre Kriterium, anhand dessen jene in einer Gebührenordnung allenfalls verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe auszulegen sind. * Davon ausgehend können Begriffsdefinitionen, die in solchen Gesetzen enthalten sind, die zur Gebührenhoheit der Gemeinden entweder in keinem, in einem sachfremden oder in einem nur mäßig sachlichen Konnex stehen, allenfalls nur hilfsweise, also gleichsam „bloß im zweiten oder dritten Grad“ zur Interpretation herangezogen werden. Für den vorliegenden Fall gilt dies insbesondere für den in § 2 Abs. 6 OöBauTG normierten Begriff der „Bebauten Fläche“. An dieser verfassungskonform gebotenen Sichtweise vermag auch der Umstand, dass von der belangten Behörde im Vorfeld ihrer Bescheiderlassung eine Rechtsauskunft des Geschäftsapparates der Oö. Landesregierung eingeholt wurde nichts zu ändern. Denn abgesehen davon, dass einer derartigen Rechtsauskunft schon unter dem Aspekt des Vorliegens einer Angelegenheit des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinde in keiner Weise Bindungswirkung zukommen kann, geht aus dem in diesem Auskunftsschreiben zitierten Erkenntnis des VwGH vom
- Oktober 2012, Zl. 2010/17/0110, geradezu Gegenteiliges hervor, nämlich, dass „insbesondere systematische Überlegungen gegen eine unkritische Übernahme der baurechtlichen Bedeutung der in § 2 Abs. 5 Kanalgebührenordnung verwendeten Begriffe (‚unbebautes Grundstück‘, ‚Auf-, Zu-, Ein- oder Umbau‘)“ sprechen; vielmehr ist grundsätzlich eine „nicht streng baurechtliche, sondern unter dem Blickwinkel der hinter der Abgabenvorschrift stehenden Überlegungen ‚materielle‘ Betrachtungsweise“ geboten.* Davon ausgehend können Begriffsdefinitionen, die in solchen Gesetzen enthalten sind, die zur Gebührenhoheit der Gemeinden entweder in keinem, in einem sachfremden oder in einem nur mäßig sachlichen Konnex stehen, allenfalls nur hilfsweise, also gleichsam „bloß im zweiten oder dritten Grad“ zur Interpretation herangezogen werden. Für den vorliegenden Fall gilt dies insbesondere für den in Paragraph 2, Absatz 6, OöBauTG normierten Begriff der „Bebauten Fläche“. An dieser verfassungskonform gebotenen Sichtweise vermag auch der Umstand, dass von der belangten Behörde im Vorfeld ihrer Bescheiderlassung eine Rechtsauskunft des Geschäftsapparates der Oö. Landesregierung eingeholt wurde nichts zu ändern. Denn abgesehen davon, dass einer derartigen Rechtsauskunft schon unter dem Aspekt des Vorliegens einer Angelegenheit des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinde in keiner Weise Bindungswirkung zukommen kann, geht aus dem in diesem Auskunftsschreiben zitierten Erkenntnis des VwGH vom
- Oktober 2012, Zl. 2010/17/0110, geradezu Gegenteiliges hervor, nämlich, dass „insbesondere systematische Überlegungen gegen eine unkritische Übernahme der baurechtlichen Bedeutung der in Paragraph 2, Absatz 5, Kanalgebührenordnung verwendeten Begriffe (‚unbebautes Grundstück‘, ‚Auf-, Zu-, Ein- oder Umbau‘)“ sprechen; vielmehr ist grundsätzlich eine „nicht streng baurechtliche, sondern unter dem Blickwinkel der hinter der Abgabenvorschrift stehenden Überlegungen ‚materielle‘ Betrachtungsweise“ geboten. * Konkret bedeutet dies für den vorliegenden Fall, dass zur Ermittlung der „Quadratmeterzahl der bebauten (Grund)Fläche“ i.S.d. § 2 Abs. 2 KGebO bzw. WGebO – jedenfalls soweit es sich um Gebäude handelt, die ihrer Art nach nicht zweifelsfrei unter einen der in § 2 Abs. 1 lit. a bzw. lit. b KGEbO bzw. WGebO verwendeten Gattungsbegriffe subsumiert werden können – nicht unbesehen (etwa in Anlehnung an § 2 Z. 6 OöBauTG) der Grundriss des vom Liegenschaftseigentümer eingereichten Bauplanes herangezogen werden kann, sondern diese unter Bedachtnahme auf die tatsächliche bzw. prognostizierbare Nutzungsintensität hinsichtlich der jeweiligen Gemeindeanlage zu festzulegen ist. In Bezug auf die im gegenständlichen Verfahren allein strittige „Tankfläche“ kommt es sohin nicht (ausschließlich) auf die Abmessungen des Flugdaches, sondern (auch, wenn nicht sogar vorrangig) darauf an, in welcher Intensität die unter diesem Dach befindlichen Einrichtungen tatsächlich bzw. voraussichtlich (im Verhältnis zu dieser Grundrissfläche) eine Beanspruchung des gemeindeeigenen Kanals bzw. der Wasserleitung nach sich ziehen. Eine 100%ige Subsumtion der hier aus drei Zapfsäuleninseln, die bloß im Wege einer durchgängigen Dachfläche miteinander verbunden wurden – welcher Vorgang per se noch keinen, jedenfalls keinen offenkundigen Bezug zu einer Wasserver- bzw. Abwasserentsorgung aufweist –, bestehenden Tankfläche unter die Vorschrift des § 2 Abs. 1 lit. a KGebO bzw. WGebO ließe sich angesichts der zuvor dargestellten Auslegungsmaxime aber nur dann rechtfertigen, wenn die verfahrensgegenständliche bauliche Anlage schon bestimmungsgemäß in gleicher Weise in vollem Umfang eine Wasserzufuhr bzw. Abwasserentsorgung wie die in dieser Norm explizit angeführten Gebäudetypen bedingen würde – wofür es allerdings auch entsprechender Sachnachweise bedürfte.* Konkret bedeutet dies für den vorliegenden Fall, dass zur Ermittlung der „Quadratmeterzahl der bebauten (Grund)Fläche“ i.S.d. Paragraph 2, Absatz 2, KGebO bzw. WGebO – jedenfalls soweit es sich um Gebäude handelt, die ihrer Art nach nicht zweifelsfrei unter einen der in Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, bzw. Litera b, KGEbO bzw. WGebO verwendeten Gattungsbegriffe subsumiert werden können – nicht unbesehen (etwa in Anlehnung an Paragraph 2, Ziffer 6, OöBauTG) der Grundriss des vom Liegenschaftseigentümer eingereichten Bauplanes herangezogen werden kann, sondern diese unter Bedachtnahme auf die tatsächliche bzw. prognostizierbare Nutzungsintensität hinsichtlich der jeweiligen Gemeindeanlage zu festzulegen ist. In Bezug auf die im gegenständlichen Verfahren allein strittige „Tankfläche“ kommt es sohin nicht (ausschließlich) auf die Abmessungen des Flugdaches, sondern (auch, wenn nicht sogar vorrangig) darauf an, in welcher Intensität die unter diesem Dach befindlichen Einrichtungen tatsächlich bzw. voraussichtlich (im Verhältnis zu dieser Grundrissfläche) eine Beanspruchung des gemeindeeigenen Kanals bzw. der Wasserleitung nach sich ziehen. Eine 100%ige Subsumtion der hier aus drei Zapfsäuleninseln, die bloß im Wege einer durchgängigen Dachfläche miteinander verbunden wurden – welcher Vorgang per se noch keinen, jedenfalls keinen offenkundigen Bezug zu einer Wasserver- bzw. Abwasserentsorgung aufweist –, bestehenden Tankfläche unter die Vorschrift des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, KGebO bzw. WGebO ließe sich angesichts der zuvor dargestellten Auslegungsmaxime aber nur dann rechtfertigen, wenn die verfahrensgegenständliche bauliche Anlage schon bestimmungsgemäß in gleicher Weise in vollem Umfang eine Wasserzufuhr bzw. Abwasserentsorgung wie die in dieser Norm explizit angeführten Gebäudetypen bedingen würde – wofür es allerdings auch entsprechender Sachnachweise bedürfte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGOB:2014:LVwG.450001.7.Gf.Rt