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LVwG-050001/11/Gf/Rt

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Oberösterreich Entscheidungsdatum10.04.2014 GeschäftszahlLVwG-050001/11/Gf/Rt Rechtssatz* Vor dem Hintergrund der im Normtext konkret verwendeten – aus dem Bestimmungswort „Ausbildung“ und dem Grundwort „Bestätigung“ bestehenden – Wortzusammensetzung lässt sich schon in grammatikalischer Hinsicht ableiten, dass einer bloßen Ausbildungsbestätigung i.S.d. § 44 Pflh-AV intentional offensichtlich kein konstitutiver, sondern nur ein deklarativer Charakter zu-kommen soll. Neben diesem Begriff deutet aber auch der systematische Kontext in dieselbe Richtung, wenn im Musterformular gemäß Anlage 4 zur Pflh-AV einerseits detaillierte Auflistungen über das Stundenausmaß aller Unterrichts- bzw. Praktikafächer und die jeweils dabei sowie über die im Zuge der Kommissionelle Abschlussprüfung erreichten Leistungsbeurteilungen vorgesehen sind und andererseits stets die abschließende Feststellung „Diese Bestätigung berechtigt nicht zur Berufsausübung in der Pflegehilfe“ enthalten sein muss: Diese letztere Anordnung gilt damit nämlich sogar auch für jene Fälle, in denen die Kommissionelle Abschlussprüfung erfolgreich abgelegt wurde. Insgesamt wird daraus jedenfalls hinreichend deutlich, dass eine Ausbildungsbestätigung i.S.d. § 44 Pflh-AV lediglich dazu dient, einen Aufschluss über die materielle Gewichtung zwischen theoretischer und praktischer Ausbildung, über den Inhalt der jeweils vermittelten Kenntnisse und über die Beurteilung der in den einzelnen Fächern erbrachten Leistungen zu vermitteln; sie verkörpert damit also eine Art (berufsvorbildendes) Curriculum, wie dieses typischerweise als Qualifikationsbestätigung im Zusammenhang mit der Bewerbung um eine Anstellung bei einem potentiellen Arbeitgeber etc. Verwendung findet.* Vor dem Hintergrund der im Normtext konkret verwendeten – aus dem Bestimmungswort „Ausbildung“ und dem Grundwort „Bestätigung“ bestehenden – Wortzusammensetzung lässt sich schon in grammatikalischer Hinsicht ableiten, dass einer bloßen Ausbildungsbestätigung i.S.d. Paragraph 44, Pflh-AV intentional offensichtlich kein konstitutiver, sondern nur ein deklarativer Charakter zu-kommen soll. Neben diesem Begriff deutet aber auch der systematische Kontext in dieselbe Richtung, wenn im Musterformular gemäß Anlage 4 zur Pflh-AV einerseits detaillierte Auflistungen über das Stundenausmaß aller Unterrichts- bzw. Praktikafächer und die jeweils dabei sowie über die im Zuge der Kommissionelle Abschlussprüfung erreichten Leistungsbeurteilungen vorgesehen sind und andererseits stets die abschließende Feststellung „Diese Bestätigung berechtigt nicht zur Berufsausübung in der Pflegehilfe“ enthalten sein muss: Diese letztere Anordnung gilt damit nämlich sogar auch für jene Fälle, in denen die Kommissionelle Abschlussprüfung erfolgreich abgelegt wurde. Insgesamt wird daraus jedenfalls hinreichend deutlich, dass eine Ausbildungsbestätigung i.S.d. Paragraph 44, Pflh-AV lediglich dazu dient, einen Aufschluss über die materielle Gewichtung zwischen theoretischer und praktischer Ausbildung, über den Inhalt der jeweils vermittelten Kenntnisse und über die Beurteilung der in den einzelnen Fächern erbrachten Leistungen zu vermitteln; sie verkörpert damit also eine Art (berufsvorbildendes) Curriculum, wie dieses typischerweise als Qualifikationsbestätigung im Zusammenhang mit der Bewerbung um eine Anstellung bei einem potentiellen Arbeitgeber etc. Verwendung findet. * Dagegen kommt einem Zeugnis gemäß § 45 Pflh-AV offenkundig normativ-konstitutiver Charakter zu. Dies geht zweifelsfrei schon daraus hervor, dass nach Anlage 8 zur Pflh-AV ein derartiges Zeugnis jeweils die Feststellung „Er/Sie hat hiermit die Berechtigung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe erlangt und ist somit zur Berufsbezeichnung ‚Pflegehelferin/Pflegehelfer‘ berechtigt“ zu enthalten hat. Wenngleich diese Formulierung inhaltlich insoweit überschießend ist, als nach § 85 Abs. 1 Z. 1, Z. 2 und Z. 4 GuKG – kumulativ – noch zusätzliche Voraussetzungen (nämlich: Vollendung des

  1. Lebensjahres, gesundheitliche Eignung, Vertrauenswürdigkeit und berufsspezifische Kenntnisse der deutschen Sprache) für die Berechtigung zur Berufsausübung gefordert sind, bescheinigt dieses Zeugnis gemäß § 86 Z. 1 GuKG i.V.m. § 85 Abs. 1 Z. 3 GuKG aber doch zweifellos das in praxi Wesentlichste aller dieser Kriterien.* Dagegen kommt einem Zeugnis gemäß Paragraph 45, Pflh-AV offenkundig normativ-konstitutiver Charakter zu. Dies geht zweifelsfrei schon daraus hervor, dass nach Anlage 8 zur Pflh-AV ein derartiges Zeugnis jeweils die Feststellung „Er/Sie hat hiermit die Berechtigung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe erlangt und ist somit zur Berufsbezeichnung ‚Pflegehelferin/Pflegehelfer‘ berechtigt“ zu enthalten hat. Wenngleich diese Formulierung inhaltlich insoweit überschießend ist, als nach Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2, und Ziffer 4, GuKG – kumulativ – noch zusätzliche Voraussetzungen (nämlich: Vollendung des
  2. Lebensjahres, gesundheitliche Eignung, Vertrauenswürdigkeit und berufsspezifische Kenntnisse der deutschen Sprache) für die Berechtigung zur Berufsausübung gefordert sind, bescheinigt dieses Zeugnis gemäß Paragraph 86, Ziffer eins, GuKG in Verbindung mit Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer 3, GuKG aber doch zweifellos das in praxi Wesentlichste aller dieser Kriterien. * Ob einem solchen Zeugnis über seinen inhaltlich-konstitutiven Charakter hinaus auch noch die Qualität eines Bescheides zukommt, bemisst sich schließlich daran, ob es jene Merkmale erfüllt, die für das Zustandekommen eines derartigen Rechtsaktes gemeinhin als unverzichtbar angesehen werden. Hierzu zählen bei schriftlichen Bescheiden nach allgemein übereinstimmender Auffassung in Lehre und Judikatur die Behördenqualität der bescheiderlassenden Stelle, ein normativer Spruch, ein individueller Adressat, die Unterschrift bzw. Beglaubigung sowie auch dessen vorschriftsmäßige Zustellung. Vor diesem Hintergrund könnte im vorliegenden Fall v.a. zweifelhaft sein, ob ein Zeugnis über die Kommissionelle Abschlussprüfung i.S.d. § 86 Z. 1 GuKG i.V.m. § 45 Abs. 1 Pflh-AV und i.V.m. Anlage 8 zur Pflh-AV einen Spruch, d.h. eine der Rechtskraft fähige normative Anordnung enthält (womit hier zugleich die Frage der Behördenqualität der verfahrensgegenständlichen Schule als weiteres konstitutives Bescheidmerkmal untrennbar verbunden ist, weil eine solche nur insoweit vorliegt, als diese mit der Erlassung hoheitlicher Akte beliehen ist). Im Gegensatz zu bloßen Bescheinigungen, die nur dazu dienen, dem Inhaber zu bestätigen, dass er zum Ausstellungszeitpunkt bestimmte Voraussetzungen erfüllt hat – wie z.B. Zeugnisse, die sich in der alleinigen (gegebenenfalls auch notenmäßig abgestuften) Beurteilung von Leistungen, die in spezifischen Bereichen, in konkreten Fachgebieten, etc. erbracht wurden, erschöpfen –, ist aber in Feststellungen wie jener, dass eine Person „die Berechtigung zur Berufsausübung ..... erlangt“ hat bzw. „somit zur Berufsbezeichnung ..... berechtigt“ ist, zweifelsfrei eine individuell-konkrete und auch der Rechtskraft fähige normative Anordnung zu erblicken. Insoweit kommt daher jedenfalls diesem Teil des Zeugnisses (das im Übrigen bloß als eine Bescheinigung über Leistungsbeurteilungen anzusehen sein mag) der Charakter eines Bescheides zu.* Ob einem solchen Zeugnis über seinen inhaltlich-konstitutiven Charakter hinaus auch noch die Qualität eines Bescheides zukommt, bemisst sich schließlich daran, ob es jene Merkmale erfüllt, die für das Zustandekommen eines derartigen Rechtsaktes gemeinhin als unverzichtbar angesehen werden. Hierzu zählen bei schriftlichen Bescheiden nach allgemein übereinstimmender Auffassung in Lehre und Judikatur die Behördenqualität der bescheiderlassenden Stelle, ein normativer Spruch, ein individueller Adressat, die Unterschrift bzw. Beglaubigung sowie auch dessen vorschriftsmäßige Zustellung. Vor diesem Hintergrund könnte im vorliegenden Fall v.a. zweifelhaft sein, ob ein Zeugnis über die Kommissionelle Abschlussprüfung i.S.d. Paragraph 86, Ziffer eins, GuKG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Pflh-AV und in Verbindung mit Anlage 8 zur Pflh-AV einen Spruch, d.h. eine der Rechtskraft fähige normative Anordnung enthält (womit hier zugleich die Frage der Behördenqualität der verfahrensgegenständlichen Schule als weiteres konstitutives Bescheidmerkmal untrennbar verbunden ist, weil eine solche nur insoweit vorliegt, als diese mit der Erlassung hoheitlicher Akte beliehen ist). Im Gegensatz zu bloßen Bescheinigungen, die nur dazu dienen, dem Inhaber zu bestätigen, dass er zum Ausstellungszeitpunkt bestimmte Voraussetzungen erfüllt hat – wie z.B. Zeugnisse, die sich in der alleinigen (gegebenenfalls auch notenmäßig abgestuften) Beurteilung von Leistungen, die in spezifischen Bereichen, in konkreten Fachgebieten, etc. erbracht wurden, erschöpfen –, ist aber in Feststellungen wie jener, dass eine Person „die Berechtigung zur Berufsausübung ..... erlangt“ hat bzw. „somit zur Berufsbezeichnung ..... berechtigt“ ist, zweifelsfrei eine individuell-konkrete und auch der Rechtskraft fähige normative Anordnung zu erblicken. Insoweit kommt daher jedenfalls diesem Teil des Zeugnisses (das im Übrigen bloß als eine Bescheinigung über Leistungsbeurteilungen anzusehen sein mag) der Charakter eines Bescheides zu. * Ungeachtet dessen, dass somit im Falle der Ausstellung eines Zeugnisses über die Kommissionelle Abschlussprüfung i.S.d. § 86 Z. 1 GuKG i.V.m. § 45 Abs. 1 Pflh-AV und i.V.m. Anlage 8 zur Pflh-AV – zumindest teilweise – ein Bescheid vorliegt bzw. zu fingieren ist, dass diesem Zeugnis – wie einem Reisepass, einem Führerschein, einem Gewerbe- oder Waffenschein, etc. – insoweit ein nicht ausgestellter positiver Bescheid zu Grunde liegt, ist aber jedenfalls dann, wenn wegen einer negativen Prüfungsbeurteilung (vgl. § 45 Abs. 1 Pflh-AV: [Nur] „Über eine erfolgreich abgelegte ..... Abschlussprüfung ist ein Zeugnis ..... auszustellen“) kein Zeugnis ausgestellt werden kann, ein Bescheid zu erlassen, mit dem jener (allenfalls bloß implizit gestellte) Antrag, der das Prüfungsverfahren initiiert hat, abgewiesen wird. In diesem Sinne muss die Pflh-AV jedenfalls aus rechtsstaatlichen Gründen heraus verfassungskonform interpretiert werden, weil andernfalls einer Kandidatin von vornherein jegliche Möglichkeit fehlen würde, sich gegen im Zuge der Durchführung der Prüfung vermutete Verfahrensfehler, aber auch gegen inhaltliche Mängel – wie etwa gegen eine unschlüssige gutachterliche Leistungsbeurteilung – rechtlich zur Wehr zu setzen.* Ungeachtet dessen, dass somit im Falle der Ausstellung eines Zeugnisses über die Kommissionelle Abschlussprüfung i.S.d. Paragraph 86, Ziffer eins, GuKG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Pflh-AV und in Verbindung mit Anlage 8 zur Pflh-AV – zumindest teilweise – ein Bescheid vorliegt bzw. zu fingieren ist, dass diesem Zeugnis – wie einem Reisepass, einem Führerschein, einem Gewerbe- oder Waffenschein, etc. – insoweit ein nicht ausgestellter positiver Bescheid zu Grunde liegt, ist aber jedenfalls dann, wenn wegen einer negativen Prüfungsbeurteilung vergleiche Paragraph 45, Absatz eins, Pflh-AV: [Nur] „Über eine erfolgreich abgelegte ..... Abschlussprüfung ist ein Zeugnis ..... auszustellen“) kein Zeugnis ausgestellt werden kann, ein Bescheid zu erlassen, mit dem jener (allenfalls bloß implizit gestellte) Antrag, der das Prüfungsverfahren initiiert hat, abgewiesen wird. In diesem Sinne muss die Pflh-AV jedenfalls aus rechtsstaatlichen Gründen heraus verfassungskonform interpretiert werden, weil andernfalls einer Kandidatin von vornherein jegliche Möglichkeit fehlen würde, sich gegen im Zuge der Durchführung der Prüfung vermutete Verfahrensfehler, aber auch gegen inhaltliche Mängel – wie etwa gegen eine unschlüssige gutachterliche Leistungsbeurteilung – rechtlich zur Wehr zu setzen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGOB:2014:LVwG.050001.11.Gf.Rt

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