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{'item': ['LVwG-450027/2/Gf/Rt', 'LVwG-450028/2/Gf/Rt', 'LVwG-450029/2/Gf/Rt']}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Oberösterreich Entscheidungsdatum11.04.2014 GeschäftszahlLVwG-450027/2/Gf/Rt; LVwG-450028/2/Gf/Rt; LVwG-450029/2/Gf/Rt Rechtssatz* Auf der Grundlage des § 7 Abs. 5 F-VG ermächtigt zunächst die bundesgesetzliche Regelung des § 15 Abs. 3 Z. 1 FAG 2008 die Gemeinden dazu, Lustbarkeitsabgaben, die in Hundertteilen des Eintrittsgeldes zu erheben sind, durch einen autonomen – d.h. nicht dem allgemeinen Legalitätsprinzip des Art. 18 Abs. 2 B VG unterliegenden (vgl. § 5 F-VG) – Beschluss der Gemeindevertretung auszuschreiben. Wie sich aus diesem „Vorbehalt“ – der seinem Wesen nach (entgegen dem missverständlichen Wortlaut) keine Beschränkung, sondern vielmehr eine Kompetenzdelegation vom (einfachen) Bundesgesetzgeber auf den (einfachen) Landesgesetzgeber verkörpert (arg.: „vorbehaltlich weiter gehender Ermächtigung“) – ergibt, handelt es sich insoweit bloß um eine konstitutive Kompetenz dem Grunde nach, also gleichsam um die prinzipielle Befugnis, überhaupt eine Lustbarkeitsabgabe ausschreiben zu dürfen. Eine materielle Beschränkung resultiert aus dieser Festlegung einerseits für die Landesgesetzgebung nur insoweit, als damit der Besteuerungsgegenstand (nominell) bezeichnet ist, und andererseits für die Gemeinden nur hinsichtlich der Art der Einhebung für den (theoretischen) Fall, dass diesbezüglich keine gesonderte zusätzliche landesgesetzliche Reglung erfolgen sollte. Beide bundesgesetzliche Einschränkungen (wurden und) werden jedoch dadurch obsolet, dass auch der Landesgesetzgeber auf Basis des § 8 Abs. 5 F VG, und zwar konkret in Gestalt des OöLbkAG, die Gemeinden dazu ermäch-tigt, eine Lustbarkeitsabgabe auszuschreiben und einzuheben. Dadurch, dass einerseits – gesamthaft besehen – in den §§ 2 und 3 OöLbkAG jene Arten von Lustbarkeiten, die (bzw. die nicht) der Abgabenpflicht unterlie-gen, näher konkretisiert werden und andererseits in den §§ 6 ff OöLbkAG die Form der Einhebung determiniert wird, kommt somit im Ergebnis dem § 15 Abs. 3 Z. 1 FAG keine inhaltliche Bindungswirkung mehr zu. Ob daher die Abgabenordnung einer konkreten Gemeinde i.S.d. spezifischen abgabenrechtlichen Legalitätsprinzips des § 5 F-VG einer gesetzlichen Anordnung entspricht – d.h., in jener ihre Deckung findet (vgl. z.B. VfGH v.

  1. September 1996, V 6/96, m.w.N.) –, ist daher im vorliegenden Fall ausschließlich anhand des Verhältnisses zwischen OöLbkAG und LbkAO-L zu beurteilen.* Auf der Grundlage des Paragraph 7, Absatz 5, F-VG ermächtigt zunächst die bundesgesetzliche Regelung des Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, FAG 2008 die Gemeinden dazu, Lustbarkeitsabgaben, die in Hundertteilen des Eintrittsgeldes zu erheben sind, durch einen autonomen – d.h. nicht dem allgemeinen Legalitätsprinzip des Artikel 18, Absatz 2, B VG unterliegenden vergleiche Paragraph 5, F-VG) – Beschluss der Gemeindevertretung auszuschreiben. Wie sich aus diesem „Vorbehalt“ – der seinem Wesen nach (entgegen dem missverständlichen Wortlaut) keine Beschränkung, sondern vielmehr eine Kompetenzdelegation vom (einfachen) Bundesgesetzgeber auf den (einfachen) Landesgesetzgeber verkörpert (arg.: „vorbehaltlich weiter gehender Ermächtigung“) – ergibt, handelt es sich insoweit bloß um eine konstitutive Kompetenz dem Grunde nach, also gleichsam um die prinzipielle Befugnis, überhaupt eine Lustbarkeitsabgabe ausschreiben zu dürfen. Eine materielle Beschränkung resultiert aus dieser Festlegung einerseits für die Landesgesetzgebung nur insoweit, als damit der Besteuerungsgegenstand (nominell) bezeichnet ist, und andererseits für die Gemeinden nur hinsichtlich der Art der Einhebung für den (theoretischen) Fall, dass diesbezüglich keine gesonderte zusätzliche landesgesetzliche Reglung erfolgen sollte. Beide bundesgesetzliche Einschränkungen (wurden und) werden jedoch dadurch obsolet, dass auch der Landesgesetzgeber auf Basis des Paragraph 8, Absatz 5, F VG, und zwar konkret in Gestalt des OöLbkAG, die Gemeinden dazu ermäch-tigt, eine Lustbarkeitsabgabe auszuschreiben und einzuheben. Dadurch, dass einerseits – gesamthaft besehen – in den Paragraphen 2 und 3 OöLbkAG jene Arten von Lustbarkeiten, die (bzw. die nicht) der Abgabenpflicht unterlie-gen, näher konkretisiert werden und andererseits in den Paragraphen 6, ff OöLbkAG die Form der Einhebung determiniert wird, kommt somit im Ergebnis dem Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, FAG keine inhaltliche Bindungswirkung mehr zu. Ob daher die Abgabenordnung einer konkreten Gemeinde i.S.d. spezifischen abgabenrechtlichen Legalitätsprinzips des Paragraph 5, F-VG einer gesetzlichen Anordnung entspricht – d.h., in jener ihre Deckung findet vergleiche z.B. VfGH v.
  2. September 1996, römisch fünf 6/96, m.w.N.) –, ist daher im vorliegenden Fall ausschließlich anhand des Verhältnisses zwischen OöLbkAG und LbkAO-L zu beurteilen. * Unter diesem Aspekt begegnet aber die Festlegung des § 2 Z. 5 LbkAO-L („Lustbarkeiten im Sinne des § 1 sind insbesondere folgende Veranstaltungen: .....
  3. der Betrieb von Apparaten gemäß § 17“) insoweit keinen Bedenken. Selbst wenn nämlich im Landesgesetz – insbesondere in § 2 Abs. 4 Z. 5 OöLb-kAG – ein (genereller) „Betrieb von Apparaten“ nicht explizit in jenem Katalog von Veranstaltungen, die jedenfalls als Lustbarkeiten zu qualifizieren sind, angeführt ist, ist zu beachten, dass schon auf Grund der in dieser Bestimmung einleitend enthaltenen Wendung „insbesondere“ zweifelsfrei hervorgeht, dass es sich hierbei bloß um eine demonstrative Aufzählung handelt. Und wenn diese Vorschrift schließlich in § 17 Abs. 1 Z. 2 OöLbkAG dahin ergänzt wird, dass (u.a.) „für den Betrieb ..... eines ..... Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparates ..... in sonstigen jedermann zugänglichen Räumen ..... die Pauschalabgabe durch den Gemeinderat mit jeweils einheitlichen Abgabesätzen ..... festzusetzen“ ist, so ergibt sich daraus implizit – und gesamthaft betrachtet zweifelsfrei –, dass der Gesetzgeber die Einbeziehung von Spiel- und Wettapparaten in den Kreis jener Veranstaltungen, die der Lustbarkeitsabgabepflicht unterliegen, nicht ausgeschlossen hat. Hinzuweisen ist schließlich in diesem Zusammenhang auch noch darauf, dass die Bestimmung des § 17 OöLbkAG ihre derzeit maßgebliche Fassung durch die Novelle LGBl.Nr. 70/1983 erhalten hat, die auf einem (dringlichen) Initiativantrag beruhte (vgl. Blg. 286/1983,
  4. GP, S. 2), wobei hierbei offenkundig aus Zeitgründen übersehen wurde, auch die in § 2 Abs. 4 Z. 5 OöLbkAG enthaltene Bezugnahme auf § 17 OöLbkAG entsprechend zu adaptieren. * Unter diesem Aspekt begegnet aber die Festlegung des Paragraph 2, Ziffer 5, LbkAO-L („Lustbarkeiten im Sinne des Paragraph eins, sind insbesondere folgende Veranstaltungen: .....
  5. der Betrieb von Apparaten gemäß Paragraph 17,) insoweit keinen Bedenken. Selbst wenn nämlich im Landesgesetz – insbesondere in Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 5, OöLb-kAG – ein (genereller) „Betrieb von Apparaten“ nicht explizit in jenem Katalog von Veranstaltungen, die jedenfalls als Lustbarkeiten zu qualifizieren sind, angeführt ist, ist zu beachten, dass schon auf Grund der in dieser Bestimmung einleitend enthaltenen Wendung „insbesondere“ zweifelsfrei hervorgeht, dass es sich hierbei bloß um eine demonstrative Aufzählung handelt. Und wenn diese Vorschrift schließlich in Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, OöLbkAG dahin ergänzt wird, dass (u.a.) „für den Betrieb ..... eines ..... Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparates ..... in sonstigen jedermann zugänglichen Räumen ..... die Pauschalabgabe durch den Gemeinderat mit jeweils einheitlichen Abgabesätzen ..... festzusetzen“ ist, so ergibt sich daraus implizit – und gesamthaft betrachtet zweifelsfrei –, dass der Gesetzgeber die Einbeziehung von Spiel- und Wettapparaten in den Kreis jener Veranstaltungen, die der Lustbarkeitsabgabepflicht unterliegen, nicht ausgeschlossen hat. Hinzuweisen ist schließlich in diesem Zusammenhang auch noch darauf, dass die Bestimmung des Paragraph 17, OöLbkAG ihre derzeit maßgebliche Fassung durch die Novelle LGBl.Nr. 70 aus 1983, erhalten hat, die auf einem (dringlichen) Initiativantrag beruhte vergleiche Blg. 286 aus 1983,,
  6. GP, S. 2), wobei hierbei offenkundig aus Zeitgründen übersehen wurde, auch die in Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 5, OöLbkAG enthaltene Bezugnahme auf Paragraph 17, OöLbkAG entsprechend zu adaptieren. * Im Ergebnis erweist sich daher die dem § 17 OöLbkAG normtechnisch und inhaltlich analog nachgebildete Bestimmung des § 17 LbkAO-L, die in gleicher Weise für Veranstaltungen mit „Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten“ die Vorschreibung einer Lustbarkeitsabgabe normiert, als unbedenklich. Denn ein durch § 5 F-VG verpönter Widerspruch der gemeindlichen zur landesgesetzlichen Regelung bzw. eine fehlende gesetzliche Deckung lässt sich schon deshalb nicht erkennen, weil die Begriffsbildung des § 17 Abs. 1 LbkAO-L normlogisch besehen vergleichsweise ohnehin enger formuliert ist: Denn danach erfasst die Abgabenpflicht nur „Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnliche Apparate mit elektromechanischen oder elektronischen Bauteilen“, während dem gegenüber § 17 OöLbkAG eine uneingeschränkte Besteuerung sämtlicher „Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlicher Apparate“ zulässt. * Im Ergebnis erweist sich daher die dem Paragraph 17, OöLbkAG normtechnisch und inhaltlich analog nachgebildete Bestimmung des Paragraph 17, LbkAO-L, die in gleicher Weise für Veranstaltungen mit „Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten“ die Vorschreibung einer Lustbarkeitsabgabe normiert, als unbedenklich. Denn ein durch Paragraph 5, F-VG verpönter Widerspruch der gemeindlichen zur landesgesetzlichen Regelung bzw. eine fehlende gesetzliche Deckung lässt sich schon deshalb nicht erkennen, weil die Begriffsbildung des Paragraph 17, Absatz eins, LbkAO-L normlogisch besehen vergleichsweise ohnehin enger formuliert ist: Denn danach erfasst die Abgabenpflicht nur „Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnliche Apparate mit elektromechanischen oder elektronischen Bauteilen“, während dem gegenüber Paragraph 17, OöLbkAG eine uneingeschränkte Besteuerung sämtlicher „Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlicher Apparate“ zulässt. * Vor dem Hintergrund dieses insbesondere auch in Bezug auf den „Betrieb von Apparaten“ (vgl. jeweils die Überschrift zu § 17 OöLbkAG und zu § 17 LbkAO L) sehr umfassenden Veranstaltungsbegriffes kommt es nach dem bereits zuvor angeführten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  7. September 1996, V 6/96, sohin ausschließlich darauf an, ob die verfahrensgegenständlichen Apparate – nämlich Hundewettrennen-Terminals – Spielapparaten ähnlich sind. Da es angesichts des weit gefassten Begriffes des „Betriebes von Apparaten“ (vgl. jeweils schon die Überschrift zu § 17 OöLbkAG und zu § 17 LbkAO-L) auf eine Differenzierung dahin, ob mit den verfahrensgegenständlichen Terminals („klassische“) Wetten auf erst zukünftig stattfindende oder bereits stattgefunden habende Hunderennen durchgeführt werden, nicht ankommt, lässt sich aus der Verantwortung der Bf. vielmehr auch keine andere Schlussfolgerung als jene ziehen, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen, von ihr jeweils betriebenen „Hundewettrennen-Terminals“ wenn schon nicht um Spielapparate, dann zumindest um solchen „ähnliche Apparate“ i.S.d. § 17 Abs. 1 Z. 2 OöLbkAG bzw. § 17 Abs. 1 Z. 1 LbkAO-L handelte. Anderes würde allenfalls nur dann gelten, wenn die Funktion dieser Terminals – wie etwa bei einem Automaten zum Verkauf von Brieflosen – ausschließlich darauf beschränkt gewesen wäre, potentiellen Interessenten entgeltlich den bloßen Zugang zu einem Spiel, zu einer Wette o.Ä. zu ermöglichen (sodass jene Kriterien, die im vorzitierten VfGH-Erkenntnis vom
  8. September 1996, V 6/96, aufgestellt wurden – nämlich: nicht bloße Betätigung des Apparates schlechthin, sondern eine verhältnismäßig länger währende Manipulation; Eignung, den Benützer zu unterhalten und zu ergötzen; Eignung der vom Benützer ausgeübten Tätigkeit, im Wesentlichen einem Spiel, also einer bloß dem Vergnügen und Zeitvertreib dienenden Vorgangsweise, gleichzukommen – nicht zugetroffen hätten). Derartiges wurde aber von der Rechtsmittelwerberin nicht einmal ansatzweise vorgebracht und auch im behördlichen und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren haben sich keine in diese Richtung deutenden Hinweise ergeben.* Vor dem Hintergrund dieses insbesondere auch in Bezug auf den „Betrieb von Apparaten“ vergleiche jeweils die Überschrift zu Paragraph 17, OöLbkAG und zu Paragraph 17, LbkAO L) sehr umfassenden Veranstaltungsbegriffes kommt es nach dem bereits zuvor angeführten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  9. September 1996, römisch fünf 6/96, sohin ausschließlich darauf an, ob die verfahrensgegenständlichen Apparate – nämlich Hundewettrennen-Terminals – Spielapparaten ähnlich sind. Da es angesichts des weit gefassten Begriffes des „Betriebes von Apparaten“ vergleiche jeweils schon die Überschrift zu Paragraph 17, OöLbkAG und zu Paragraph 17, LbkAO-L) auf eine Differenzierung dahin, ob mit den verfahrensgegenständlichen Terminals („klassische“) Wetten auf erst zukünftig stattfindende oder bereits stattgefunden habende Hunderennen durchgeführt werden, nicht ankommt, lässt sich aus der Verantwortung der Bf. vielmehr auch keine andere Schlussfolgerung als jene ziehen, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen, von ihr jeweils betriebenen „Hundewettrennen-Terminals“ wenn schon nicht um Spielapparate, dann zumindest um solchen „ähnliche Apparate“ i.S.d. Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, OöLbkAG bzw. Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, LbkAO-L handelte. Anderes würde allenfalls nur dann gelten, wenn die Funktion dieser Terminals – wie etwa bei einem Automaten zum Verkauf von Brieflosen – ausschließlich darauf beschränkt gewesen wäre, potentiellen Interessenten entgeltlich den bloßen Zugang zu einem Spiel, zu einer Wette o.Ä. zu ermöglichen (sodass jene Kriterien, die im vorzitierten VfGH-Erkenntnis vom
  10. September 1996, römisch fünf 6/96, aufgestellt wurden – nämlich: nicht bloße Betätigung des Apparates schlechthin, sondern eine verhältnismäßig länger währende Manipulation; Eignung, den Benützer zu unterhalten und zu ergötzen; Eignung der vom Benützer ausgeübten Tätigkeit, im Wesentlichen einem Spiel, also einer bloß dem Vergnügen und Zeitvertreib dienenden Vorgangsweise, gleichzukommen – nicht zugetroffen hätten). Derartiges wurde aber von der Rechtsmittelwerberin nicht einmal ansatzweise vorgebracht und auch im behördlichen und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren haben sich keine in diese Richtung deutenden Hinweise ergeben. * Sollte das Vorbringen der Rechtsmittelwerberin schließlich dahin zu verstehen sein, dass die Abgabennachforderung im gegenständlichen Fall deshalb ausscheidet, weil sportliche Veranstaltungen nach § 3 Abs. 1 Z. 7 LbkAO-L von vornherein keiner Lustbarkeitsabgabe unterliegen, so ist sie darauf hinzuweisen, dass zwar Hunderennen als solche, nicht jedoch auch das Abspielen von Videoaufzeichnungen über solche Veranstaltungen und/oder die Entgegennahme von Wetten auf diese geeignet sind, den Begriff einer „sportlichen Vorführung“ oder eines „sportlichen Wettbewerbes“ i.S.d. § 3 Abs. 1 Z. 7 LbkAO-L bzw. i.S.d. § 2 Abs. 4 Z. 7 OöLbkG zu erfüllen, weil hierbei jeweils die körperliche Betätigung zweifelsfrei nicht im Vordergrund steht.* Sollte das Vorbringen der Rechtsmittelwerberin schließlich dahin zu verstehen sein, dass die Abgabennachforderung im gegenständlichen Fall deshalb ausscheidet, weil sportliche Veranstaltungen nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, LbkAO-L von vornherein keiner Lustbarkeitsabgabe unterliegen, so ist sie darauf hinzuweisen, dass zwar Hunderennen als solche, nicht jedoch auch das Abspielen von Videoaufzeichnungen über solche Veranstaltungen und/oder die Entgegennahme von Wetten auf diese geeignet sind, den Begriff einer „sportlichen Vorführung“ oder eines „sportlichen Wettbewerbes“ i.S.d. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, LbkAO-L bzw. i.S.d. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 7, OöLbkG zu erfüllen, weil hierbei jeweils die körperliche Betätigung zweifelsfrei nicht im Vordergrund steht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGOB:2014:LVwG.450027.2.Gf.Rt

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.