RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Oberösterreich Entscheidungsdatum17.04.2014 GeschäftszahlLVwG-750118/9/Gf/Rt Rechtssatz* Aus der Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 26 NAG idgF BGBl.Nr. I 144/2013 resultiert, dass die mit Ablauf des
- Dezember 2013 beim BMI anhängig gewesenen Berufungsverfahren vom zuständigen LVwG nach dem NAG in der Fassung BGBl.Nr. I 50/2012 zu Ende zu führen sind, d.h., dass die sog. „BFA-Novelle“ BGBl.Nr. I 87/2012 insoweit noch nicht maßgeblich ist.* Aus der Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 26, NAG idgF BGBl.Nr. römisch eins 144 aus 2013, resultiert, dass die mit Ablauf des
- Dezember 2013 beim BMI anhängig gewesenen Berufungsverfahren vom zuständigen LVwG nach dem NAG in der Fassung BGBl.Nr. römisch eins 50 aus 2012, zu Ende zu führen sind, d.h., dass die sog. „BFA-Novelle“ BGBl.Nr. römisch eins 87 aus 2012, insoweit noch nicht maßgeblich ist. * Hinsichtlich der sowohl nach § 43 Abs. 3 Z. 2 NAG im Zuge der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als auch gemäß § 41a Abs. Z. 2 NAG bei der Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot–Karte plus“ vorzunehmenden Prüfung, ob die Gewährung eines solchen Aufenthaltstitels i.S.d. Art. 8 EMRK i.V.m. § 11 Abs. 3 NAG zur Aufrechterhaltung (hier:) des Privatlebens der Beschwerdeführerin geboten war, wurde zwar bereits vom Bundesasylamt in dessen Bescheid vom
- Juni 2011 und auch vom Asylgerichtshof in dessen Erkenntnis vom
- Juni 2012 jeweils eine entsprechende Interessenabwägung durchgeführt. Diese Abwägung erfolgte jedoch ausschließlich im Rahmen eines Asylverfahrens und vermochte somit schon aus diesem Grund – ganz abgesehen davon, dass prinzipiell lediglich dem Spruch, nicht aber auch der Begründung eines Bescheides normative Wirkung zukommen kann – keine inhaltliche Bindungswirkung für die das NAG vollziehende Behörden zu entfalten. Dazu kommt, dass die im Asylverfahren vorgenommenen Verhältnismäßigkeitsprüfungen jeweils bereits zu vergleichsweise früheren Zeitpunkten erfolgten, sodass diese jene sich danach bis zur Entscheidung über den beantragten Aufenthaltstitel ereignet habenden Sachverhaltsänderungen naturgemäß noch nicht mit einbeziehen konnten. Ungeachtet des Umstandes, dass die gesetzlichen Voraussetzungen – wie ein Blick auf § 11 Abs. 3 NAG und § 10 Abs. 2 des Asylgesetzes, BGBl.Nr. 100/2005 i.d.F. BGBl.Nr. I 144/2013, zeigt – formal jeweils identisch sind, hätte die zur Vollziehung des vom Asylverfahren zu trennenden Niederlassungsverfahrens berufene belangte Behörde daher insbesondere schon angesichts des zwischenzeitlich verstrichenen Zeitraumes von nahezu eineinhalb Jahren aus eigenem eine entsprechende Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen gehabt.* Hinsichtlich der sowohl nach Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer 2, NAG im Zuge der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als auch gemäß Paragraph 41 a, Abs. Ziffer 2, NAG bei der Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot–Karte plus“ vorzunehmenden Prüfung, ob die Gewährung eines solchen Aufenthaltstitels i.S.d. Artikel 8, EMRK in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 3, NAG zur Aufrechterhaltung (hier:) des Privatlebens der Beschwerdeführerin geboten war, wurde zwar bereits vom Bundesasylamt in dessen Bescheid vom
- Juni 2011 und auch vom Asylgerichtshof in dessen Erkenntnis vom
- Juni 2012 jeweils eine entsprechende Interessenabwägung durchgeführt. Diese Abwägung erfolgte jedoch ausschließlich im Rahmen eines Asylverfahrens und vermochte somit schon aus diesem Grund – ganz abgesehen davon, dass prinzipiell lediglich dem Spruch, nicht aber auch der Begründung eines Bescheides normative Wirkung zukommen kann – keine inhaltliche Bindungswirkung für die das NAG vollziehende Behörden zu entfalten. Dazu kommt, dass die im Asylverfahren vorgenommenen Verhältnismäßigkeitsprüfungen jeweils bereits zu vergleichsweise früheren Zeitpunkten erfolgten, sodass diese jene sich danach bis zur Entscheidung über den beantragten Aufenthaltstitel ereignet habenden Sachverhaltsänderungen naturgemäß noch nicht mit einbeziehen konnten. Ungeachtet des Umstandes, dass die gesetzlichen Voraussetzungen – wie ein Blick auf Paragraph 11, Absatz 3, NAG und Paragraph 10, Absatz 2, des Asylgesetzes, BGBl.Nr. 100 aus 2005, in der Fassung BGBl.Nr. römisch eins 144 aus 2013,, zeigt – formal jeweils identisch sind, hätte die zur Vollziehung des vom Asylverfahren zu trennenden Niederlassungsverfahrens berufene belangte Behörde daher insbesondere schon angesichts des zwischenzeitlich verstrichenen Zeitraumes von nahezu eineinhalb Jahren aus eigenem eine entsprechende Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen gehabt. * Indem eine solche jedoch einerseits – wie der Begründung des angefochtenen Bescheides zweifelsfrei entnommen werden kann – bewusst unterblieben ist und andererseits von der belangten Behörde auch kein formaler Widerspruch erhoben wurde, war die nach Art. 8 EMRK erforderliche Verhältnismäßigkeitsprüfung sohin nach § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG vom LVwG OÖ im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens vorzunehmen.* Indem eine solche jedoch einerseits – wie der Begründung des angefochtenen Bescheides zweifelsfrei entnommen werden kann – bewusst unterblieben ist und andererseits von der belangten Behörde auch kein formaler Widerspruch erhoben wurde, war die nach Artikel 8, EMRK erforderliche Verhältnismäßigkeitsprüfung sohin nach Paragraph 28, Absatz 2 und 3 VwGVG vom LVwG OÖ im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens vorzunehmen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGOB:2014:LVwG.750118.9.Gf.Rt