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{'item': 'LVwG-450025/2/Gf/Rt'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Oberösterreich Entscheidungsdatum18.04.2014 GeschäftszahlLVwG-450025/2/Gf/Rt Rechtssatz* Infolge der Aufhebung durch die Vorstellungsbehörde wurde der angefochtene Bescheid des Stadtsenates in vollem Umfang, also nicht nur hinsichtlich seines Spruches, sondern insbesondere auch in Bezug auf seine Begründung, aus dem Rechtsbestand eliminiert. Davon ausgehend wird aber die Begründung des nunmehr angefochtenen (Ersatz-)Bescheides des Stadtsenates den Anforderungen des § 93 Abs. 3 lit. a BAO nicht gerecht, wenn in dieser lediglich – in Bindung an die im Bescheid der Aufsichtsbehörde zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht – auf jene durch die anteilsmäßige Überweisung der Konkursquote bedingte Minderung des Haftungsbetrages für den Beschwerdeführer eingegangen und Letzterer näher konkretisiert, im Übrigen aber (und auch insofern bloß implizit) auf das bisherige Verfahren verwiesen wird bzw. die Ergebnisse und Begründungen der bisher erlassenen – nunmehr jedoch rechtlich nicht mehr existenten – Bescheide inhaltlich vorausgesetzt werden.* Infolge der Aufhebung durch die Vorstellungsbehörde wurde der angefochtene Bescheid des Stadtsenates in vollem Umfang, also nicht nur hinsichtlich seines Spruches, sondern insbesondere auch in Bezug auf seine Begründung, aus dem Rechtsbestand eliminiert. Davon ausgehend wird aber die Begründung des nunmehr angefochtenen (Ersatz-)Bescheides des Stadtsenates den Anforderungen des Paragraph 93, Absatz 3, Litera a, BAO nicht gerecht, wenn in dieser lediglich – in Bindung an die im Bescheid der Aufsichtsbehörde zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht – auf jene durch die anteilsmäßige Überweisung der Konkursquote bedingte Minderung des Haftungsbetrages für den Beschwerdeführer eingegangen und Letzterer näher konkretisiert, im Übrigen aber (und auch insofern bloß implizit) auf das bisherige Verfahren verwiesen wird bzw. die Ergebnisse und Begründungen der bisher erlassenen – nunmehr jedoch rechtlich nicht mehr existenten – Bescheide inhaltlich vorausgesetzt werden. * Schon auf Grund des explizit darauf abzielenden Beschwerdepunktes i.S.d. § 250 Abs. 1 lit. b BAO war der gegenständlichen Beschwerde insoweit stattzugeben, als der angefochtene Bescheid gemäß § 278 Abs. 1 BAO aufzuheben und die Rechtssache der belangten Behörde zurückzuverweisen war.* Schon auf Grund des explizit darauf abzielenden Beschwerdepunktes i.S.d. Paragraph 250, Absatz eins, Litera b, BAO war der gegenständlichen Beschwerde insoweit stattzugeben, als der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 278, Absatz eins, BAO aufzuheben und die Rechtssache der belangten Behörde zurückzuverweisen war. * Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz zur Sachentscheidung gemäß Art. 130 Abs. 4 zweiter Satz B VG – wenngleich allenfalls regelmäßig, so doch – nicht in jedem Fall auch zwingend bedeutet, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes stets auch die Erledigung jeder Detailfrage mitumfassen muss: Wenn und soweit dies nämlich unter Zugrundelegung der in dieser Bestimmung genannten Parameter (Raschheit, Kostenersparnis) zweckmäßiger erscheint, soll bzw. hat die politische Dispositionsbefugnis bei der Behörde zu verbleiben. Diesem Aspekt kommt vor allem bei Ermessens-, bei Verhältnismäßigkeits-, bei Planungsentscheidungen, etc., aber auch in jenen Fällen entscheidende Bedeutung zu, in denen sich die für die Klärung von Detailfragen maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen, darunter auch sensible Daten, im Verfügungsbereich der Behörde befinden und sich somit schon prinzipiell nicht für kontradiktorische Ermittlungen im Rahmen einer öffentlichen Verhandlung eignen. Schließlich ist generell zu beachten, dass gerade in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde die rechtspolitische Dispositionsbefugnis insbesondere dann weitestmöglich dem Selbstverwaltungsträger verbleiben soll, wenn und soweit es sich um von Amts wegen eingeleitete Verwaltungsverfahren handelt.* Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz zur Sachentscheidung gemäß Artikel 130, Absatz 4, zweiter Satz B VG – wenngleich allenfalls regelmäßig, so doch – nicht in jedem Fall auch zwingend bedeutet, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes stets auch die Erledigung jeder Detailfrage mitumfassen muss: Wenn und soweit dies nämlich unter Zugrundelegung der in dieser Bestimmung genannten Parameter (Raschheit, Kostenersparnis) zweckmäßiger erscheint, soll bzw. hat die politische Dispositionsbefugnis bei der Behörde zu verbleiben. Diesem Aspekt kommt vor allem bei Ermessens-, bei Verhältnismäßigkeits-, bei Planungsentscheidungen, etc., aber auch in jenen Fällen entscheidende Bedeutung zu, in denen sich die für die Klärung von Detailfragen maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen, darunter auch sensible Daten, im Verfügungsbereich der Behörde befinden und sich somit schon prinzipiell nicht für kontradiktorische Ermittlungen im Rahmen einer öffentlichen Verhandlung eignen. Schließlich ist generell zu beachten, dass gerade in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde die rechtspolitische Dispositionsbefugnis insbesondere dann weitestmöglich dem Selbstverwaltungsträger verbleiben soll, wenn und soweit es sich um von Amts wegen eingeleitete Verwaltungsverfahren handelt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGOB:2014:LVwG.450025.2.Gf.Rt

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