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{'item': 'LVwG-000016/3/Gf/Rt'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Oberösterreich Entscheidungsdatum22.04.2014 GeschäftszahlLVwG-000016/3/Gf/Rt Rechtssatz* Im vorliegenden Fall hat sich der Bf. von Anfang an damit gerechtfertigt, dass ein verantwortlicher Beauftragter bestellt gewesen sei und ihn daher als außenvertretungsbefugtes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH) keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit treffe, sowie zudem stets darauf hingewiesen, dass von der belangten Behörde gegen jene Person ebenfalls ein Verwaltungsstrafverfahren geführt werde, wobei in diesem Verfahren seitens des Unternehmens auch bereits ein entsprechender Bestellungsnachweis vorgelegt worden sei. * Im angefochtenen Straferkenntnis ist die belangte Behörde auf dieses Sachvorbringen und die in dessen Zuge beigebrachten Belege bzw. erstatteten Beweisanträge allerdings mit keinem Wort eingegangen. Vielmehr wurde bloß formelhaft festgestellt, dass ein Beschuldigter initiativ alles darzulegen habe, was für seine Entlastung spricht; dies habe in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen, durch die Beibringung von Beweismitteln und/oder durch die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen, denn bloß allgemein gehaltene Vorbringen würden für eine Glaubhaftmachung nicht ausreichen. Angesichts dessen sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht konkrete Behauptungen geltend zu machen, die ihn von der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung hätten entlasten können. Eine derart zur objektiven Faktenlage im Widerspruch stehende Argumentation kann gesamthaft betrachtet überhaupt nur dann als einigermaßen plausibel erscheinen, wenn man den Rechtsstandpunkt vertritt, dass in Fällen bestehender Unklarheiten dahin, ob eine wirksame Bestellung i.S.d. § 9 Abs. 2 VStG vorliegt, eine parallele Verfolgung des Außenvertretungsbefugten einer juristischen Person einerseits und des verantwortlichen Beauftragten andererseits zeitlich unbegrenzt zulässig ist. Dies trifft jedoch nicht zu. Denn zunächst ergibt sich schon aus dem Sinngehalt des § 9 VStG, dass eine außenvertretungsbefugte Person dann und insoweit verwaltungsstrafrechtlich nicht verantwortlich ist, als eine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten vorliegt bzw. reicht. Ob bzw. inwieweit Derartiges zutrifft, ist aber von der zur Strafverfolgung berufenen Behörde im Rahmen des ordentlichen Ermittlungsverfahrens zu klären, wobei die Regelung über die Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) hierfür ein entsprechendes zeitliches Limit setzt.* Im angefochtenen Straferkenntnis ist die belangte Behörde auf dieses Sachvorbringen und die in dessen Zuge beigebrachten Belege bzw. erstatteten Beweisanträge allerdings mit keinem Wort eingegangen. Vielmehr wurde bloß formelhaft festgestellt, dass ein Beschuldigter initiativ alles darzulegen habe, was für seine Entlastung spricht; dies habe in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen, durch die Beibringung von Beweismitteln und/oder durch die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen, denn bloß allgemein gehaltene Vorbringen würden für eine Glaubhaftmachung nicht ausreichen. Angesichts dessen sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht konkrete Behauptungen geltend zu machen, die ihn von der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung hätten entlasten können. Eine derart zur objektiven Faktenlage im Widerspruch stehende Argumentation kann gesamthaft betrachtet überhaupt nur dann als einigermaßen plausibel erscheinen, wenn man den Rechtsstandpunkt vertritt, dass in Fällen bestehender Unklarheiten dahin, ob eine wirksame Bestellung i.S.d. Paragraph 9, Absatz 2, VStG vorliegt, eine parallele Verfolgung des Außenvertretungsbefugten einer juristischen Person einerseits und des verantwortlichen Beauftragten andererseits zeitlich unbegrenzt zulässig ist. Dies trifft jedoch nicht zu. Denn zunächst ergibt sich schon aus dem Sinngehalt des Paragraph 9, VStG, dass eine außenvertretungsbefugte Person dann und insoweit verwaltungsstrafrechtlich nicht verantwortlich ist, als eine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten vorliegt bzw. reicht. Ob bzw. inwieweit Derartiges zutrifft, ist aber von der zur Strafverfolgung berufenen Behörde im Rahmen des ordentlichen Ermittlungsverfahrens zu klären, wobei die Regelung über die Verfolgungsverjährung (Paragraph 31, Absatz eins, VStG) hierfür ein entsprechendes zeitliches Limit setzt. * Diese verwaltungsstrafrechtlichen Grundprinzipien können nicht in der Weise umgangen werden, dass bei drohendem Fristablauf die Klärung dieser Frage dadurch in das Rechtsmittelverfahren „ausgelagert“ wird, dass – ungeachtet dessen, dass lediglich eine der beiden in Betracht kommenden Personen verwaltungsstrafrechtlich als Täter verantwortlich sein kann, dennoch – und sohin gleichsam „vorsichtshalber“ gegen beide in Betracht kommende Personen ein Straferkenntnis erlassen wird. Hinzuweisen ist nämlich in diesem Zusammenhang darauf, dass einem Verwaltungsgericht nunmehr – im Gegensatz zu den früheren Unabhängigen Verwaltungssenaten – keine behördlichen Befugnisse mehr zukommen. Dies schließt es für ein Verwaltungsgericht insbesondere auch schon von vornherein aus, einen Bescheid (bzw. ein Straferkenntnis) „vollinhaltlich zu bestätigen“, einen nicht den Anforderungen des § 44a VStG gerecht werdenden Spruch des Straferkenntnisses inhaltlich zu modifizieren oder (nicht bloß als Entscheidungsorgan, sondern zusätzlich auch noch) als Anklagebehörde zu fungieren, etc.* Diese verwaltungsstrafrechtlichen Grundprinzipien können nicht in der Weise umgangen werden, dass bei drohendem Fristablauf die Klärung dieser Frage dadurch in das Rechtsmittelverfahren „ausgelagert“ wird, dass – ungeachtet dessen, dass lediglich eine der beiden in Betracht kommenden Personen verwaltungsstrafrechtlich als Täter verantwortlich sein kann, dennoch – und sohin gleichsam „vorsichtshalber“ gegen beide in Betracht kommende Personen ein Straferkenntnis erlassen wird. Hinzuweisen ist nämlich in diesem Zusammenhang darauf, dass einem Verwaltungsgericht nunmehr – im Gegensatz zu den früheren Unabhängigen Verwaltungssenaten – keine behördlichen Befugnisse mehr zukommen. Dies schließt es für ein Verwaltungsgericht insbesondere auch schon von vornherein aus, einen Bescheid (bzw. ein Straferkenntnis) „vollinhaltlich zu bestätigen“, einen nicht den Anforderungen des Paragraph 44 a, VStG gerecht werdenden Spruch des Straferkenntnisses inhaltlich zu modifizieren oder (nicht bloß als Entscheidungsorgan, sondern zusätzlich auch noch) als Anklagebehörde zu fungieren, etc. * Insgesamt folgt daraus für den vorliegenden Fall, dass es der belangten Behörde innerhalb der durch § 31 Abs. 1 VStG vorgegebenen Frist von 1 Jahr – also bis zum 26. März 2014 – oblegen hätte, mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit) zu klären, ob – wie vom Rechtsmittelwerber von Anfang an behauptet – eine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten vorliegt, die gemäß § 9 VStG seine eigene verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit ausschließt. Tatsächlich wurde das angefochtene Straferkenntnis erst am 4. März 2014 abgefertigt, und zwar – worauf bereits hingewiesen wurde – ohne sich mit dieser Frage inhaltlich auseinanderzusetzen. Da die belangte Behörde somit die zeitgerechte Klärung dieser essentiellen Sachfrage unterlassen hat, war im Lichte des Art. 6 Abs. 2 EMRK davon auszugehen, dass das durch entsprechende Belege untermauerte Vorbringen des Beschwerdeführers, dass zum Tatzeitpunkt eine verantwortliche Beauftragte rechtswirksam bestellt war, – jedenfalls im Zweifel – zutrifft.* Insgesamt folgt daraus für den vorliegenden Fall, dass es der belangten Behörde innerhalb der durch Paragraph 31, Absatz eins, VStG vorgegebenen Frist von 1 Jahr – also bis zum 26. März 2014 – oblegen hätte, mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit) zu klären, ob – wie vom Rechtsmittelwerber von Anfang an behauptet – eine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten vorliegt, die gemäß Paragraph 9, VStG seine eigene verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit ausschließt. Tatsächlich wurde das angefochtene Straferkenntnis erst am 4. März 2014 abgefertigt, und zwar – worauf bereits hingewiesen wurde – ohne sich mit dieser Frage inhaltlich auseinanderzusetzen. Da die belangte Behörde somit die zeitgerechte Klärung dieser essentiellen Sachfrage unterlassen hat, war im Lichte des Artikel 6, Absatz 2, EMRK davon auszugehen, dass das durch entsprechende Belege untermauerte Vorbringen des Beschwerdeführers, dass zum Tatzeitpunkt eine verantwortliche Beauftragte rechtswirksam bestellt war, – jedenfalls im Zweifel – zutrifft. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGOB:2014:LVwG.000016.3.Gf.Rt

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