RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Oberösterreich Entscheidungsdatum07.05.2014 GeschäftszahlLVwG-410002/3/Gf/Rt Rechtssatz* Dem Umstand, dass der Anordnung des § 52 Abs. 2 GSpG durch § 52 Abs. 3 GSpG idF der Novelle BGBl.Nr. 13/2014 materiell dahin derogiert wurde, dass nunmehr dann, wenn durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs. 1 GSpG als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht ist, nur eine Bestrafung nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG vorzunehmen ist, kommt für den vorliegenden Fall schon deshalb keine Relevanz zu, weil diese Novelle erst am
- März 2014 – und damit erst lange nach dem im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Tatzeitpunkt (
- November 2010) – in Kraft getreten ist (vgl. § 60 Abs. 34 GSpG idgF).* Dem Umstand, dass der Anordnung des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG durch Paragraph 52, Absatz 3, GSpG in der Fassung der Novelle BGBl.Nr. 13 aus 2014, materiell dahin derogiert wurde, dass nunmehr dann, wenn durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Absatz eins, GSpG als auch der Tatbestand des Paragraph 168, StGB verwirklicht ist, nur eine Bestrafung nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG vorzunehmen ist, kommt für den vorliegenden Fall schon deshalb keine Relevanz zu, weil diese Novelle erst am
- März 2014 – und damit erst lange nach dem im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Tatzeitpunkt (
- November 2010) – in Kraft getreten ist vergleiche Paragraph 60, Absatz 34, GSpG idgF). * Anderes würde im Hinblick auf das in Art. 7 EMRK verfassungsmäßig verankerte Rückwirkungsverbot von Strafgesetzen allenfalls nur dann gelten, wenn § 52 Abs. 3 GSpG idgF eine rein prozessuale Bestimmung verkörpern würde. Dies trifft jedoch offensichtlich schon deshalb nicht zu, weil gerade die Frage, ob bzw. inwieweit ein konkreter Straftatbestand von seinen inhaltlichen Voraussetzungen her überhaupt zum Tragen kommt, fraglos (jedenfalls auch) zum essentiellen Kernbereich des in der Erklärung eines derartigen Verhaltens als strafbar zum Ausdruck kommenden Unwerturteils und damit der materiellen Strafbarkeit als solcher zählt (vgl. in diesem Sinne auch Thienel, in: Korinek – Holoubek [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, RN 6 zu Art. 7 EMRK; Renzikowski, in: Pabel – Schmahl [Hrsg.], Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, RN 33 f zu Art. 7 EMRK; sowie Grabenwarter – Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention,
- Aufl., München 2012, § 24, RN 138, unter Hinweis auf EGMR vom 17.12.2009, 19359/04 ).* Anderes würde im Hinblick auf das in Artikel 7, EMRK verfassungsmäßig verankerte Rückwirkungsverbot von Strafgesetzen allenfalls nur dann gelten, wenn Paragraph 52, Absatz 3, GSpG idgF eine rein prozessuale Bestimmung verkörpern würde. Dies trifft jedoch offensichtlich schon deshalb nicht zu, weil gerade die Frage, ob bzw. inwieweit ein konkreter Straftatbestand von seinen inhaltlichen Voraussetzungen her überhaupt zum Tragen kommt, fraglos (jedenfalls auch) zum essentiellen Kernbereich des in der Erklärung eines derartigen Verhaltens als strafbar zum Ausdruck kommenden Unwerturteils und damit der materiellen Strafbarkeit als solcher zählt vergleiche in diesem Sinne auch Thienel, in: Korinek – Holoubek [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, RN 6 zu Artikel 7, EMRK; Renzikowski, in: Pabel – Schmahl [Hrsg.], Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, RN 33 f zu Artikel 7, EMRK; sowie Grabenwarter – Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention,
- Aufl., München 2012, Paragraph 24,, RN 138, unter Hinweis auf EGMR vom 17.12.2009, 19359/04 ). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGOB:2014:LVwG.410002.3.Gf.Rt