RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Oberösterreich Entscheidungsdatum19.05.2014 GeschäftszahlLVwG-450012/20/Gf/UD/Eg Rechtssatz* Objektiv besehen bestand kein zwingender Anlass dafür, an den vom Bf. angegebenen Verbrauchsmengen zu zweifeln. Hätte die Behörde jedoch diesbezüglich Bedenken gehabt, so wären hierfür zunächst jene Befugnisse heranzuziehen gewesen, die für eine entsprechende Klärung von Amts wegen gesetzlich vorgesehen sind (vgl. etwa § 111 BAO, § 141 BAO und/oder § 143 BAO), wobei in diesem Zusammenhang insbesondere auf die in § 158 BAO normierte Beistandspflichten – hier: der Wassergenossenschaft zur Bekanntgabe der Verbrauchsmengen bzw. Zählerstände – hinzuweisen ist. Nur wenn eine solche Vorgangsweise zu keinem verwertbaren Resultat geführt hätte, hätte eine Schätzung vorgenommen werden dürfen (arg. „Soweit die Abgabenbehörde die Grundlage für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann“ in § 184 Abs. 1 BAO, wobei unter dem Begriff „ermitteln“ – wie aus der Überschrift zum
- Abschnitt der BAO hervorgeht – offenkundig zunächst die in den §§ 161 bis 183 BAO normierten Verfahrensschritte zu verstehen sind).* Objektiv besehen bestand kein zwingender Anlass dafür, an den vom Bf. angegebenen Verbrauchsmengen zu zweifeln. Hätte die Behörde jedoch diesbezüglich Bedenken gehabt, so wären hierfür zunächst jene Befugnisse heranzuziehen gewesen, die für eine entsprechende Klärung von Amts wegen gesetzlich vorgesehen sind vergleiche etwa Paragraph 111, BAO, Paragraph 141, BAO und/oder Paragraph 143, BAO), wobei in diesem Zusammenhang insbesondere auf die in Paragraph 158, BAO normierte Beistandspflichten – hier: der Wassergenossenschaft zur Bekanntgabe der Verbrauchsmengen bzw. Zählerstände – hinzuweisen ist. Nur wenn eine solche Vorgangsweise zu keinem verwertbaren Resultat geführt hätte, hätte eine Schätzung vorgenommen werden dürfen (arg. „Soweit die Abgabenbehörde die Grundlage für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann“ in Paragraph 184, Absatz eins, BAO, wobei unter dem Begriff „ermitteln“ – wie aus der Überschrift zum
- Abschnitt der BAO hervorgeht – offenkundig zunächst die in den Paragraphen 161 bis 183 BAO normierten Verfahrensschritte zu verstehen sind). * Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass seitens der belangten Behörde gemäß § 303 BAO u.a. dann eine amtswegige Wiederaufnahme dieses nunmehr rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens verfügt werden könnte, wenn neue Belege dafür, dass die dieser Entscheidung zu Grunde gelegten Verbrauchsmengen tatsächlich höher waren, hervorkommen sollten.* Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass seitens der belangten Behörde gemäß Paragraph 303, BAO u.a. dann eine amtswegige Wiederaufnahme dieses nunmehr rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens verfügt werden könnte, wenn neue Belege dafür, dass die dieser Entscheidung zu Grunde gelegten Verbrauchsmengen tatsächlich höher waren, hervorkommen sollten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGOB:2014:LVwG.450012.20.Gf.UD.Eg