RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Oberösterreich Entscheidungsdatum21.05.2014 GeschäftszahlLVwG-000028/2/Gf/Eg Rechtssatz* Der Sache nach dürfte es der belangten Behörde vornehmlich darum gehen, den Beschwerdeführer nicht (was wesentlich unkomplizierter wäre; aber auch die vergleichsweise einfachere Variante der verwaltungsstrafrechtlichen Inanspruchnahme der Lokalbetreiber wegen Inverkehrbringens durch Verkauf an die Konsumenten wird von der Behörde offensichtlich nicht ins Auge gefasst) wegen eines schlichten Inverkehrbringens durch Lieferung, sondern speziell dafür verwaltungsstrafrechtlich zu belangen, dass die von seiner GmbH an diverse Lokale gelieferte Ware von deren Betreibern – im Wege einer entsprechenden Angabe auf der Speisekarte – jeweils unter der Bezeichnung als „Schinken“(-Belag auf Pizzen) an die Verbraucher weitergegeben wird, obwohl diese vermeintlich nicht den vom Österreichischen Lebensmittelbuch an ein solches Fleischprodukt gestellten Anforderungen entspricht. Von der inhaltlichen Frage, ob tatsächlich eine irreführende Bezeichnung i.S.d. § 5 Abs. 2 Z. 1 LMSVG vorliegt, wenn eine Ware nicht als Schinken i.S.d. Österreichischen Lebensmittelbuches zu qualifizieren ist, sowie auch vom systematischen Aspekt abgesehen, ob hierfür im Hinblick auf die in § 90 Abs. 1 LMSVG normierte Subsidiaritätsklausel nicht ohnehin andere Rechtsvorschriften (wie z.B. die Strafbestimmungen des UWG, BGBl.Nr. 448/1984 i.d.F. BGBl.Nr. I 79/2007) vorrangig heranzuziehen gewesen wären, stehen der Behörde für die von ihr bevorzugte Variante der Inanspruchnahme der Person des Erzeugers nach § 90 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 Z. 1 LMSVG theoretisch zwei grundsätzlich unterschiedliche Wege offen, nämlich, diesen entweder als unmittelbaren oder bloß als mittelbaren Täter i.S.d. § 7 VStG zu bestrafen. Im ersteren Fall müsste ihm jedoch (und könnte ihm auch nur) konkret angelastet werden, die beanstandete Ware durch Lieferung (nämlich jeweils an jenen Betrieb, der diese schließlich an Konsumenten weitergegeben hat) in Verkehr gebracht zu haben. Denn eine unmittelbare Täterschaft in Bezug auf das Inverkehrbringen durch Verkauf an die Verbraucher selbst könnte nur dann in Betracht gezogen werden, wenn der Tatbestand des § 90 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 Z. 1 LMSVG (zumindest auch) als ein Unterlassungsdelikt – nämlich dergestalt, als Lieferant keine ausreichenden Vorkehrungen getroffen zu haben, dass der Gastwirt diverse Pizzen, die mit Schinken belegt sind, obwohl es sich vermeintlich nicht um solchen handelt, an Konsumenten verkauft – konzipiert wäre, was jedoch nach der Textierung des § 3 Z. 9 LMSVG i.V.m. Art. 3 Z. 8 der VO 178/2002 offenkundig nicht zutrifft. Soll hingegen ganz konkret die Beteiligung des Erzeugers an der vermutet irreführenden Deklarierung des Produktes gegenüber dem Verbraucher pönalisiert werden (zweite Alternative), so müsste ihm hingegen spezifisch angelastet werden, dem Lokalbetreiber durch die von ihm ausgehende, objektiv jedoch vermeintlich unzutreffende Bezeichnung des gelieferten Produktes als „Schinken“ vorsätzlich die Begehung einer Verwaltungsübertretung – nämlich, dass jener diese Ware im Wege einer entsprechend irreführenden Anpreisung an Letztverbraucher in Verkehr gebracht hat – erleichtert zu haben.* Der Sache nach dürfte es der belangten Behörde vornehmlich darum gehen, den Beschwerdeführer nicht (was wesentlich unkomplizierter wäre; aber auch die vergleichsweise einfachere Variante der verwaltungsstrafrechtlichen Inanspruchnahme der Lokalbetreiber wegen Inverkehrbringens durch Verkauf an die Konsumenten wird von der Behörde offensichtlich nicht ins Auge gefasst) wegen eines schlichten Inverkehrbringens durch Lieferung, sondern speziell dafür verwaltungsstrafrechtlich zu belangen, dass die von seiner GmbH an diverse Lokale gelieferte Ware von deren Betreibern – im Wege einer entsprechenden Angabe auf der Speisekarte – jeweils unter der Bezeichnung als „Schinken“(-Belag auf Pizzen) an die Verbraucher weitergegeben wird, obwohl diese vermeintlich nicht den vom Österreichischen Lebensmittelbuch an ein solches Fleischprodukt gestellten Anforderungen entspricht. Von der inhaltlichen Frage, ob tatsächlich eine irreführende Bezeichnung i.S.d. Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, LMSVG vorliegt, wenn eine Ware nicht als Schinken i.S.d. Österreichischen Lebensmittelbuches zu qualifizieren ist, sowie auch vom systematischen Aspekt abgesehen, ob hierfür im Hinblick auf die in Paragraph 90, Absatz eins, LMSVG normierte Subsidiaritätsklausel nicht ohnehin andere Rechtsvorschriften (wie z.B. die Strafbestimmungen des UWG, BGBl.Nr. 448 aus 1984, in der Fassung BGBl.Nr. römisch eins 79 aus 2007,) vorrangig heranzuziehen gewesen wären, stehen der Behörde für die von ihr bevorzugte Variante der Inanspruchnahme der Person des Erzeugers nach Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, LMSVG theoretisch zwei grundsätzlich unterschiedliche Wege offen, nämlich, diesen entweder als unmittelbaren oder bloß als mittelbaren Täter i.S.d. Paragraph 7, VStG zu bestrafen. Im ersteren Fall müsste ihm jedoch (und könnte ihm auch nur) konkret angelastet werden, die beanstandete Ware durch Lieferung (nämlich jeweils an jenen Betrieb, der diese schließlich an Konsumenten weitergegeben hat) in Verkehr gebracht zu haben. Denn eine unmittelbare Täterschaft in Bezug auf das Inverkehrbringen durch Verkauf an die Verbraucher selbst könnte nur dann in Betracht gezogen werden, wenn der Tatbestand des Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, LMSVG (zumindest auch) als ein Unterlassungsdelikt – nämlich dergestalt, als Lieferant keine ausreichenden Vorkehrungen getroffen zu haben, dass der Gastwirt diverse Pizzen, die mit Schinken belegt sind, obwohl es sich vermeintlich nicht um solchen handelt, an Konsumenten verkauft – konzipiert wäre, was jedoch nach der Textierung des Paragraph 3, Ziffer 9, LMSVG in Verbindung mit Artikel 3, Ziffer 8, der VO 178 aus 2002, offenkundig nicht zutrifft. Soll hingegen ganz konkret die Beteiligung des Erzeugers an der vermutet irreführenden Deklarierung des Produktes gegenüber dem Verbraucher pönalisiert werden (zweite Alternative), so müsste ihm hingegen spezifisch angelastet werden, dem Lokalbetreiber durch die von ihm ausgehende, objektiv jedoch vermeintlich unzutreffende Bezeichnung des gelieferten Produktes als „Schinken“ vorsätzlich die Begehung einer Verwaltungsübertretung – nämlich, dass jener diese Ware im Wege einer entsprechend irreführenden Anpreisung an Letztverbraucher in Verkehr gebracht hat – erleichtert zu haben. * Welche dieser beiden Varianten letztlich gewählt wird, liegt fraglos im Ermessen der Verwaltungsbehörde; dessen ungeachtet muss aber der Spruch des Straferkenntnisses letztlich jeweils sämtliche dementsprechenden Konkretisierungselemente aufweisen. Denn davon ausgehend, dass im einen Fall eine bloß fahrlässige Begehung hinreicht, während andernfalls die Beweislastumkehr des § 5 Abs. 1 VStG nicht zum Tragen kommen kann, sondern vielmehr der Nachweis vorsätzlichen Handelns erforderlich ist – was i.d.R. jeweils auch im Zuge der Strafbemessung entsprechende Konsequenzen nach sich zieht –, liegt es schon unter diesem Aspekten (und nicht nur im Hinblick auf die Verhinderung einer allfälligen unzulässigen Doppelbestrafung) auf der Hand, dass der Konkretisierung des Tatbestandsmerkmals des „Inverkehrbringens“ bei einer Anlastung gemäß § 90 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 Z. 1 LMSVG essentielle Bedeutung zukommt (vgl. in diesem Sinne auch schon VwSen-240964 vom 23. Oktober 2013, Pkt. 3.2.1.)* Welche dieser beiden Varianten letztlich gewählt wird, liegt fraglos im Ermessen der Verwaltungsbehörde; dessen ungeachtet muss aber der Spruch des Straferkenntnisses letztlich jeweils sämtliche dementsprechenden Konkretisierungselemente aufweisen. Denn davon ausgehend, dass im einen Fall eine bloß fahrlässige Begehung hinreicht, während andernfalls die Beweislastumkehr des Paragraph 5, Absatz eins, VStG nicht zum Tragen kommen kann, sondern vielmehr der Nachweis vorsätzlichen Handelns erforderlich ist – was i.d.R. jeweils auch im Zuge der Strafbemessung entsprechende Konsequenzen nach sich zieht –, liegt es schon unter diesem Aspekten (und nicht nur im Hinblick auf die Verhinderung einer allfälligen unzulässigen Doppelbestrafung) auf der Hand, dass der Konkretisierung des Tatbestandsmerkmals des „Inverkehrbringens“ bei einer Anlastung gemäß Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, LMSVG essentielle Bedeutung zukommt vergleiche in diesem Sinne auch schon VwSen-240964 vom 23. Oktober 2013, Pkt. 3.2.1.) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGOB:2014:LVwG.000028.2.Gf.Eg
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