RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Oberösterreich Entscheidungsdatum22.05.2014 GeschäftszahlLVwG-000031/2/Gf/Eg Rechtssatz* Hinsichtlich der Frage, ob die Bezeichnung „Pizzaschinken“ eine verfälschte Angabe i.S.d. § 5 Abs. 5 Z. 3 LMSVG darstellt, wurde im Gutachten der AGES ausgeführt, dass bei den drei gezogenen Proben die Relation von Wasser zu Eiweiß zwischen 4,33 und 4,38 (bei einer Abweichung von ± 0,1) betragen habe und damit jeweils über der im ÖLMB normierten Höchstgrenze von 4,0 gelegen sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weist das in § 76 LMSVG gesetzlich geregelte ÖLMB die Rechtsnatur eines "objektivierten Sachverständigengutachtens, das widerlegbar die konkrete Verbrauchererwartung wiedergibt", auf (vgl. z.B. VwGH v.
- Juni 1994, Zl. 92/10/0118). Das bedeutet, dass, soweit den im ÖLMB getroffenen Festlegungen gutachtlicher Charakter i.S. einer wissenschaftlich fundierten Aussage über Tatsachen zukommt, diesen in der Regel auf gleicher fachlicher Ebene – also im Wege eines sog. "Gegengutachtens" – entgegen getreten werden kann bzw. muss. Dem ÖLMB kommt daher nicht der Charakter einer zwingenden Rechtsvorschrift zu (vgl. dazu schon VwSen-240844 vom
- April 2012); allerdings muss – wenn und soweit im ÖLMB mit der Bezeichnung eines Produktes spezifische Eigenschaften verbunden werden – jeweils dann, wenn eine solche Bezeichnung für Waren, die diese Eigenschaften nicht aufweisen, verwendet werden soll, deren Gleichwertigkeit durch ein Sachverständigengutachten entsprechend belegt werden. * Hinsichtlich der Frage, ob die Bezeichnung „Pizzaschinken“ eine verfälschte Angabe i.S.d. Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 3, LMSVG darstellt, wurde im Gutachten der AGES ausgeführt, dass bei den drei gezogenen Proben die Relation von Wasser zu Eiweiß zwischen 4,33 und 4,38 (bei einer Abweichung von ± 0,1) betragen habe und damit jeweils über der im ÖLMB normierten Höchstgrenze von 4,0 gelegen sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weist das in Paragraph 76, LMSVG gesetzlich geregelte ÖLMB die Rechtsnatur eines "objektivierten Sachverständigengutachtens, das widerlegbar die konkrete Verbrauchererwartung wiedergibt", auf vergleiche z.B. VwGH v.
- Juni 1994, Zl. 92/10/0118). Das bedeutet, dass, soweit den im ÖLMB getroffenen Festlegungen gutachtlicher Charakter i.S. einer wissenschaftlich fundierten Aussage über Tatsachen zukommt, diesen in der Regel auf gleicher fachlicher Ebene – also im Wege eines sog. "Gegengutachtens" – entgegen getreten werden kann bzw. muss. Dem ÖLMB kommt daher nicht der Charakter einer zwingenden Rechtsvorschrift zu vergleiche dazu schon VwSen-240844 vom
- April 2012); allerdings muss – wenn und soweit im ÖLMB mit der Bezeichnung eines Produktes spezifische Eigenschaften verbunden werden – jeweils dann, wenn eine solche Bezeichnung für Waren, die diese Eigenschaften nicht aufweisen, verwendet werden soll, deren Gleichwertigkeit durch ein Sachverständigengutachten entsprechend belegt werden. * Wenn daher das ÖLMB vor diesem Hintergrund für „Pizzaschinken“ („Kochpökelwaren vom Schlögel“; vgl. Codex-Kapitel B.5.1.2.2.) in Bezug auf das Wasser-Eiweiß-Verhältnis einen Höchstgrenzwert von 4,0 festlegt (vgl. Codex-Kapitel 14, G.1.2.8.1.2.) und aus dem Gutachten der AGES resultiert, dass dieser bei sämtlichen gezogenen Proben überschritten war, so hätte der Rechtsmittelwerber, der im vorliegenden Fall die Bezeichnung „Pizzaschinken“ verwendet hat, diesen Feststellungen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten treten müssen; ein Gutachten dahin, dass der höhere Wasseranteil gegenständlich seinem Produkt die Eigenschaft als Schinken nicht nimmt, wurde von ihm jedoch nicht vorgelegt. Auf Basis dieser Faktenlage war daher davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer in Verkehr gebrachte Ware nicht korrekt bezeichnet war. Allerdings handelt es sich dabei nicht um eine „Verfälschung“ gemäß § 5 Abs. 5 Z. 3 LMSVG – worunter Handlungen, die zu einer Manipulation des Lebensmittels (im weiteren Sinn) führen, zu verstehen sind – der Ware selbst, sondern um eine zur Irreführung, im Besonderen um eine zur Täuschung geeignete Angabe über die Eigenschaft, Art, Identität, Beschaffenheit und/oder Zusammensetzung des Lebensmittels i.S.d. § 5 Abs. 2 Z. 1 LMSVG.* Wenn daher das ÖLMB vor diesem Hintergrund für „Pizzaschinken“ („Kochpökelwaren vom Schlögel“; vergleiche Codex-Kapitel B.5.1.2.2.) in Bezug auf das Wasser-Eiweiß-Verhältnis einen Höchstgrenzwert von 4,0 festlegt vergleiche Codex-Kapitel 14, G.1.2.8.1.2.) und aus dem Gutachten der AGES resultiert, dass dieser bei sämtlichen gezogenen Proben überschritten war, so hätte der Rechtsmittelwerber, der im vorliegenden Fall die Bezeichnung „Pizzaschinken“ verwendet hat, diesen Feststellungen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten treten müssen; ein Gutachten dahin, dass der höhere Wasseranteil gegenständlich seinem Produkt die Eigenschaft als Schinken nicht nimmt, wurde von ihm jedoch nicht vorgelegt. Auf Basis dieser Faktenlage war daher davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer in Verkehr gebrachte Ware nicht korrekt bezeichnet war. Allerdings handelt es sich dabei nicht um eine „Verfälschung“ gemäß Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 3, LMSVG – worunter Handlungen, die zu einer Manipulation des Lebensmittels (im weiteren Sinn) führen, zu verstehen sind – der Ware selbst, sondern um eine zur Irreführung, im Besonderen um eine zur Täuschung geeignete Angabe über die Eigenschaft, Art, Identität, Beschaffenheit und/oder Zusammensetzung des Lebensmittels i.S.d. Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, LMSVG. * § 50 VwGVG: Keine teilweise Bestätigung des angefochtenen Straferkenntnisses, sondern Stattgabe der Beschwerde insoweit, als der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses als dahin modifiziert anzusehen ist, dass die verletzte Rechtsvorschrift anstelle von „§ 5 Abs. 5 Z. 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 Z. 2 LMSVG“ nunmehr „§ 5 Abs. 2 Z. 1 LMSVG“ und die übertretene Strafnorm anstelle von „§ 90 Abs. 1 Z. 2 LMSVG“ nunmehr „§ 90 Abs. 1 Z. 1 LMSVG“ zu lauten hat sowie, dass sich das Ausmaß der Geldstrafe, das Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe, der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde und der zu zahlende Gesamtbetrag auf 859,40 Euro reduziert.* Paragraph 50, VwGVG: Keine teilweise Bestätigung des angefochtenen Straferkenntnisses, sondern Stattgabe der Beschwerde insoweit, als der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses als dahin modifiziert anzusehen ist, dass die verletzte Rechtsvorschrift anstelle von „§ 5 Absatz 5, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, LMSVG“ nunmehr „§ 5 Absatz 2, Ziffer eins, LMSVG“ und die übertretene Strafnorm anstelle von „§ 90 Absatz eins, Ziffer 2, LMSVG“ nunmehr „§ 90 Absatz eins, Ziffer eins, LMSVG“ zu lauten hat sowie, dass sich das Ausmaß der Geldstrafe, das Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe, der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde und der zu zahlende Gesamtbetrag auf 859,40 Euro reduziert. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGOB:2014:LVwG.000031.2.Gf.Eg