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{'item': 'LVwG-600331/2/ZO/KR'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Oberösterreich Entscheidungsdatum02.06.2014 GeschäftszahlLVwG-600331/2/ZO/KR RechtssatzGemäß § 17 Abs. 1

  1. Satz StVO 1960 ist das Vorbeifahren nur gestattet, wenn dadurch andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, weder gefährdet noch behindert werden.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins,
  2. Satz StVO 1960 ist das Vorbeifahren nur gestattet, wenn dadurch andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, weder gefährdet noch behindert werden. Der Wortlaut dieser Bestimmung legt auf den ersten Blick nahe, dass in Fällen, in denen die rechte Fahrbahnhälfte durch ein haltendes Fahrzeug blockiert ist und der weitere Fahrbahnverlauf nicht eingesehen werden kann, an diesem Fahrzeug tatsächlich überhaupt nicht (oder allenfalls nur unter Verwendung eines Einweisers) vorbeigefahren werden dürfte, weil eine Gefährdung eines möglichen Gegenverkehrs nie ausgeschlossen werden könnte. Dies würde bei strenger Auslegung dazu führen, dass durch ein (wenn auch vorschriftswidrig) abgestelltes Fahrzeug in solchen Situationen der Verkehr in eine Fahrtrichtung völlig zum Stillstand kommen würde, sofern kein Einweiser vorhanden ist. Der OGH vertritt deshalb für das Vorbeifahren in diesen Fällen die Auffassung, dass der Vorbeifahrende, wenn er die für das Vorbeifahren einschließlich des Wiedereinordnens auf der rechten Fahrbahnhälfte erforderliche Wegstrecke nicht einsehen kann, das Vorbeifahren erforderlichenfalls nur mit Schrittgeschwindigkeit beginnen und bis zur Erlangung entsprechender Sicht fortsetzen darf (vgl. Dittrich - Stolzlechner, Straßenverkehrsordnung,
  3. Auflage, RZ 17). Der OGH vertritt deshalb für das Vorbeifahren in diesen Fällen die Auffassung, dass der Vorbeifahrende, wenn er die für das Vorbeifahren einschließlich des Wiedereinordnens auf der rechten Fahrbahnhälfte erforderliche Wegstrecke nicht einsehen kann, das Vorbeifahren erforderlichenfalls nur mit Schrittgeschwindigkeit beginnen und bis zur Erlangung entsprechender Sicht fortsetzen darf vergleiche Dittrich - Stolzlechner, Straßenverkehrsordnung,
  4. Auflage, RZ 17). Zur Vermeidung gefährlicher Situationen hat in diesen Fällen der Gegenverkehr seine Geschwindigkeit nach dem Grundsatz des „Fahrens auf halbe Sicht“ zu wählen. Unter Berücksichtigung dieser - praktische Bedürfnisse berücksichtigenden - Rechtsprechung des OGH durfte die Beschwerdeführerin am gegenständlichen Sattelkraftfahrzeug in Schrittgeschwindigkeit vorbeifahren. Da sie dies behauptet und ihre Angaben durch die Unfallgegner nicht widerlegt werden können, ist – zumindest im Zweifel - davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin keine Übertretung des § 17 Abs. 1 StVO begangen hat. Eines Einweisers bedurfte sie auf Grund der o.a. Rechtsprechung nicht.Unter Berücksichtigung dieser - praktische Bedürfnisse berücksichtigenden - Rechtsprechung des OGH durfte die Beschwerdeführerin am gegenständlichen Sattelkraftfahrzeug in Schrittgeschwindigkeit vorbeifahren. Da sie dies behauptet und ihre Angaben durch die Unfallgegner nicht widerlegt werden können, ist – zumindest im Zweifel - davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin keine Übertretung des Paragraph 17, Absatz eins, StVO begangen hat. Eines Einweisers bedurfte sie auf Grund der o.a. Rechtsprechung nicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGOB:2014:LVwG.600331.2.ZO.KR

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.