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{'item': 'LVwG-050025/2/Gf/Rt'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Oberösterreich Entscheidungsdatum03.06.2014 GeschäftszahlLVwG-050025/2/Gf/Rt Rechtssatz* Gesamthaft betrachtet ergibt sich aus der systematischen Konzeption des § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG, dass dann, wenn die in dieser Bestimmung kumulativ festgelegten Tatbestandsmerkmale (jeweils geringfügige Bedeutung des Rechtsgutes, geringfügige Beeinträchtigung und geringfügiges Verschulden) vorliegen, die Behörde im Wege einer Rechtsentscheidung die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen hat; hierauf kommt dem Beschuldigten ein entsprechender subjektiv-öffentlicher Rechtsanspruch zu.* Gesamthaft betrachtet ergibt sich aus der systematischen Konzeption des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG, dass dann, wenn die in dieser Bestimmung kumulativ festgelegten Tatbestandsmerkmale (jeweils geringfügige Bedeutung des Rechtsgutes, geringfügige Beeinträchtigung und geringfügiges Verschulden) vorliegen, die Behörde im Wege einer Rechtsentscheidung die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen hat; hierauf kommt dem Beschuldigten ein entsprechender subjektiv-öffentlicher Rechtsanspruch zu. * Von diesem Grundsatz ist nur insofern eine Ausnahme vorgesehen, als trotz Vorliegens dieser Tatbestandsmerkmale (anstelle der Verfügung der Verfahrenseinstellung) dann eine bescheidmäßige Ermahnung erteilt werden kann, wenn die hierfür normierte weitere Voraussetzung – nämlich: Notwendigkeit der Spezialprävention – gegeben ist (vgl. § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG): Ist diese erfüllt, so kommt der Behörde ein – im Sinne des Gesetzes auszuübendes – Ermessen dahin zu, entweder dennoch die Einstellung des Verfahrens zu verfügen oder eine bescheidmäßige Ermahnung auszusprechen.* Von diesem Grundsatz ist nur insofern eine Ausnahme vorgesehen, als trotz Vorliegens dieser Tatbestandsmerkmale (anstelle der Verfügung der Verfahrenseinstellung) dann eine bescheidmäßige Ermahnung erteilt werden kann, wenn die hierfür normierte weitere Voraussetzung – nämlich: Notwendigkeit der Spezialprävention – gegeben ist vergleiche Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG): Ist diese erfüllt, so kommt der Behörde ein – im Sinne des Gesetzes auszuübendes – Ermessen dahin zu, entweder dennoch die Einstellung des Verfahrens zu verfügen oder eine bescheidmäßige Ermahnung auszusprechen. * Neben dem Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG bedingt daher der Ausspruch einer Ermahnung i.S.d. § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG einerseits eine Begründung dafür, dass diese im konkreten Fall deshalb erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten, sowie andererseits eine Rechtfertigung dafür, weshalb die weniger eingriffsintensive Maßnahme der bloßen Verfahrenseinstellung ohne bescheidmäßige Ermahnung fallbezogen zur Erreichung dieses Zweckes als nicht geeignet erscheint.* Neben dem Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG bedingt daher der Ausspruch einer Ermahnung i.S.d. Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG einerseits eine Begründung dafür, dass diese im konkreten Fall deshalb erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten, sowie andererseits eine Rechtfertigung dafür, weshalb die weniger eingriffsintensive Maßnahme der bloßen Verfahrenseinstellung ohne bescheidmäßige Ermahnung fallbezogen zur Erreichung dieses Zweckes als nicht geeignet erscheint. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGOB:2014:LVwG.050025.2.Gf.Rt

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.