RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Oberösterreich Entscheidungsdatum05.06.2014 GeschäftszahlLVwG-000024/2/Gf/Rt Rechtssatz* Wie sich schon anhand der jeweiligen Überschriften zeigt, gehen die §§ 12, 13 und 13a TabakG von einer systematischen Grundkonzeption dahin aus, dass in drei unterschiedlichen Typen von Räumen jeweils ein prinzipieller Nichtraucherschutz – bezüglich dessen dann in der Folge jeweils spezifische Ausnahmen festgelegt werden – gelten soll, nämlich: in Räumen für Unterrichts- und Fortbildungszwecke sowie für schulsportliche Betätigung (§ 12 TabakG), in Räumen öffentlicher Orte (§ 13 TabakG) und in Räumen der Gastronomie (§ 13a TabakG). Diese Grundsystematik wird in § 13c Abs. 1 TabakG, der die den Nichtraucherschutz betreffenden Obliegenheiten der jeweiligen Rauminhaber normiert, nochmals bestätigt, wobei schließlich auch die Strafbestimmung des § 14 Abs. 4 TabakG explizit daran anknüpft (arg. „Wer als Inhaber gemäß § 13c Abs. 1 .....“).* Wie sich schon anhand der jeweiligen Überschriften zeigt, gehen die Paragraphen 12, 13 und 13 a TabakG von einer systematischen Grundkonzeption dahin aus, dass in drei unterschiedlichen Typen von Räumen jeweils ein prinzipieller Nichtraucherschutz – bezüglich dessen dann in der Folge jeweils spezifische Ausnahmen festgelegt werden – gelten soll, nämlich: in Räumen für Unterrichts- und Fortbildungszwecke sowie für schulsportliche Betätigung (Paragraph 12, TabakG), in Räumen öffentlicher Orte (Paragraph 13, TabakG) und in Räumen der Gastronomie (Paragraph 13 a, TabakG). Diese Grundsystematik wird in Paragraph 13 c, Absatz eins, TabakG, der die den Nichtraucherschutz betreffenden Obliegenheiten der jeweiligen Rauminhaber normiert, nochmals bestätigt, wobei schließlich auch die Strafbestimmung des Paragraph 14, Absatz 4, TabakG explizit daran anknüpft (arg. „Wer als Inhaber gemäß Paragraph 13 c, Absatz eins, .....“). * Ist nun in einem konkreten Fall ein Gastronomiebetrieb in einem (überdachten) Einkaufszentrum situiert, so muss vor diesem Hintergrund hinsichtlich des Nichtraucherschutzes und der sich darauf beziehenden (auch verwaltungsstrafrechtlichen) Verantwortlichkeit danach differenziert werden, ob sich dieser auf Personen bezieht, die sich innerhalb des Lokals – also Gäste (im Nichtraucherbereich und/oder im Nichtraucherbereich des Lokals), Angestellte, der Lokalbetreiber selbst, etc. – oder außerhalb desselben – wie insbesondere jene Kunden, die oder im Bereich der Shopping-Mall flanieren oder andere Einrichtungen des Einkaufszentrums in Anspruch nehmen – aufhalten. Soll nämlich eine Bestrafung deshalb erfolgen, weil die für innerhalb des Lokales aufhältige Personen festgelegten Nichtraucherschutzbestimmungen nicht eingehalten wurden, so ist von der Behörde § 13a TabakG („Nichtraucherschutz in Räumen der Gastronomie“) heranzuziehen; wird hingegen von der Behörde intendiert, eine Bestrafung wegen einer Verletzung von Nichtraucherschutzvorschriften, die den Schutz von Personen bezwecken, die sich in einem Einkaufszentrum, dort aber außerhalb von Gastronomiebetrieben aufhalten, vorzunehmen, so muss sie dem gegenüber gemäß § 13 TabakG vorgehen. Wie sich in diesem Zusammenhang aus § 13c Abs. 1 TabakG weiter ergibt, verpflichten im ersteren Fall die in § 13c Abs. 2 TabakG normierten Obliegenheiten (unmittelbar) nur den Inhaber des Gastgewerbebetriebes, während diese im anderen Fall (unmittelbar) ausschließlich den „Inhaber von Räumen eines öffentlichen Ortes gemäß § 13“ TabakG – im gegebenen Zusammenhang also den Inhaber des Einkaufszentrums – treffen. Diese in der Systematik des TabakG grundgelegten Differenzierungen bedingen jeweils auch eine entsprechend spezifizierte Konkretisierung des Tatvorwurfes i.S.d. § 44a Z. 1 VStG.* Ist nun in einem konkreten Fall ein Gastronomiebetrieb in einem (überdachten) Einkaufszentrum situiert, so muss vor diesem Hintergrund hinsichtlich des Nichtraucherschutzes und der sich darauf beziehenden (auch verwaltungsstrafrechtlichen) Verantwortlichkeit danach differenziert werden, ob sich dieser auf Personen bezieht, die sich innerhalb des Lokals – also Gäste (im Nichtraucherbereich und/oder im Nichtraucherbereich des Lokals), Angestellte, der Lokalbetreiber selbst, etc. – oder außerhalb desselben – wie insbesondere jene Kunden, die oder im Bereich der Shopping-Mall flanieren oder andere Einrichtungen des Einkaufszentrums in Anspruch nehmen – aufhalten. Soll nämlich eine Bestrafung deshalb erfolgen, weil die für innerhalb des Lokales aufhältige Personen festgelegten Nichtraucherschutzbestimmungen nicht eingehalten wurden, so ist von der Behörde Paragraph 13 a, TabakG („Nichtraucherschutz in Räumen der Gastronomie“) heranzuziehen; wird hingegen von der Behörde intendiert, eine Bestrafung wegen einer Verletzung von Nichtraucherschutzvorschriften, die den Schutz von Personen bezwecken, die sich in einem Einkaufszentrum, dort aber außerhalb von Gastronomiebetrieben aufhalten, vorzunehmen, so muss sie dem gegenüber gemäß Paragraph 13, TabakG vorgehen. Wie sich in diesem Zusammenhang aus Paragraph 13 c, Absatz eins, TabakG weiter ergibt, verpflichten im ersteren Fall die in Paragraph 13 c, Absatz 2, TabakG normierten Obliegenheiten (unmittelbar) nur den Inhaber des Gastgewerbebetriebes, während diese im anderen Fall (unmittelbar) ausschließlich den „Inhaber von Räumen eines öffentlichen Ortes gemäß Paragraph 13, TabakG – im gegebenen Zusammenhang also den Inhaber des Einkaufszentrums – treffen. Diese in der Systematik des TabakG grundgelegten Differenzierungen bedingen jeweils auch eine entsprechend spezifizierte Konkretisierung des Tatvorwurfes i.S.d. Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG. * Diesen Anforderungen wird ein Spruch dann nicht gerecht, wenn in diesem einerseits der Bf. „als Gewerbeinhaber und Betreiber des Gastlokales“ – und damit gemäß § 14 Abs. 4 i.V.m. § 13c Abs. 1 Z. 3 und i.V.m. § 13a Abs. 1 Z. 1 TabakG als Inhaber eines Raumes der Gastronomie – in Anspruch genommen, ihm andererseits aber angelastet wird, dass er nicht dafür Sorge getragen hätte, dass (nicht in seinem Gastronomiebetrieb, sondern im Bereich der Shopping-Mall, also konkret) „im öffentlichen Raum nicht geraucht wurde“; hierfür wäre jedoch nicht er, sondern der Inhaber des Einkaufszentrums gemäß § 14 Abs. 4 i.V.m. § 13c Abs. 1 Z. 2 und i.V.m. § 13 TabakG als unmittelbarer Täter zu belangen gewesen. Insgesamt ergibt sich somit aus der Tatanlastung ein unauflöslicher Widerspruch, weil im Ergebnis entweder zwar die richtige Tat angelastet, aber die falsche Person in Anspruch genommen oder der Bf. inhaltlich wegen einer Tat belangt wurde, die nach dem TabakG nicht – jedenfalls nicht unmittelbar – in seinen Verantwortungsbereich fällt: Dafür, dass aus seinem Lokal infolge des permanenten Offenhaltens der Eingangstüren unzulässigerweise Rauch in den Bereich des öffentlichen Raumes der Shopping-Mall drang, hätte er nämlich nicht als unmittelbarer Täter, sondern lediglich als Beitragstäter gemäß § 7 VStG in Anspruch genommen werden dürfen (was im Spruch des Straferkenntnisses entsprechend zum Ausdruck hätte gebracht werden müssen).* Diesen Anforderungen wird ein Spruch dann nicht gerecht, wenn in diesem einerseits der Bf. „als Gewerbeinhaber und Betreiber des Gastlokales“ – und damit gemäß Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und in Verbindung mit Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins, TabakG als Inhaber eines Raumes der Gastronomie – in Anspruch genommen, ihm andererseits aber angelastet wird, dass er nicht dafür Sorge getragen hätte, dass (nicht in seinem Gastronomiebetrieb, sondern im Bereich der Shopping-Mall, also konkret) „im öffentlichen Raum nicht geraucht wurde“; hierfür wäre jedoch nicht er, sondern der Inhaber des Einkaufszentrums gemäß Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 2 und in Verbindung mit Paragraph 13, TabakG als unmittelbarer Täter zu belangen gewesen. Insgesamt ergibt sich somit aus der Tatanlastung ein unauflöslicher Widerspruch, weil im Ergebnis entweder zwar die richtige Tat angelastet, aber die falsche Person in Anspruch genommen oder der Bf. inhaltlich wegen einer Tat belangt wurde, die nach dem TabakG nicht – jedenfalls nicht unmittelbar – in seinen Verantwortungsbereich fällt: Dafür, dass aus seinem Lokal infolge des permanenten Offenhaltens der Eingangstüren unzulässigerweise Rauch in den Bereich des öffentlichen Raumes der Shopping-Mall drang, hätte er nämlich nicht als unmittelbarer Täter, sondern lediglich als Beitragstäter gemäß Paragraph 7, VStG in Anspruch genommen werden dürfen (was im Spruch des Straferkenntnisses entsprechend zum Ausdruck hätte gebracht werden müssen). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGOB:2014:LVwG.000024.2.Gf.Rt
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