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{'item': 'LVwG-410343/2/Gf/Rt'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Oberösterreich Entscheidungsdatum10.06.2014 GeschäftszahlLVwG-410343/2/Gf/Rt RechtssatzHinsichtlich der Unionsrechtswidigkeit des Glücksspielmonopols wie LVwG-410269 vom

  1. Mai 2013 und LVwG-410298 vom
  2. Mai 2013 Hinsichtlich der Nichtrückwirkung der GSpG-Novelle BGBl I 13/2014 wie LVwG-410002 vom
  3. Mai 2013Hinsichtlich der Nichtrückwirkung der GSpG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 13 aus 2014, wie LVwG-410002 vom
  4. Mai 2013 Darüber hinaus: Soweit im Zuge des vorliegenden Verfahrens solche Rechtsfragen i.S.d. Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt, waren diese schon Gegenstand in zahlreichen, beim Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich anhängig gewesenen (und noch anhängigen) Verfahren mit identischer Problemlage (vgl. z.B. LVwG-410269 vom
  5. Mai 2014, LVwG-410284 vom
  6. Mai 2014, LVwG-410286 vom
  7. Mai 2014, LVwG-410287 vom
  8. Mai 2014 und LVwG-410298 vom
  9. Mai 2014). In einem jener Parallelverfahren war auch die hier belangte Behörde als Verfahrenspartei beteiligt (nämlich: LVwG 410284 vom
  10. Mai 2014). Da in jenem Verfahren vom Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich eine ordentliche Revision zugelassen wurde, bestand sohin für die Landespolizeidirektion Oberösterreich bereits dort eine entsprechende Rechtsmittellegitimation, sodass es im nunmehr vorliegenden Verfahren keiner neuerlichen Einräumung einer prozessualen Möglichkeit zur Geltendmachung derselben Rechtsfragen i.S.d. § 25a VwGG mehr bedarf.Soweit im Zuge des vorliegenden Verfahrens solche Rechtsfragen i.S.d. Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt, waren diese schon Gegenstand in zahlreichen, beim Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich anhängig gewesenen (und noch anhängigen) Verfahren mit identischer Problemlage vergleiche z.B. LVwG-410269 vom
  11. Mai 2014, LVwG-410284 vom
  12. Mai 2014, LVwG-410286 vom
  13. Mai 2014, LVwG-410287 vom
  14. Mai 2014 und LVwG-410298 vom
  15. Mai 2014). In einem jener Parallelverfahren war auch die hier belangte Behörde als Verfahrenspartei beteiligt (nämlich: LVwG 410284 vom
  16. Mai 2014). Da in jenem Verfahren vom Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich eine ordentliche Revision zugelassen wurde, bestand sohin für die Landespolizeidirektion Oberösterreich bereits dort eine entsprechende Rechtsmittellegitimation, sodass es im nunmehr vorliegenden Verfahren keiner neuerlichen Einräumung einer prozessualen Möglichkeit zur Geltendmachung derselben Rechtsfragen i.S.d. Paragraph 25 a, VwGG mehr bedarf. Im Übrigen ist auch zum einen auf das ansonsten mit „Serienrevisionen“ einhergehende, nicht unerhebliche Kostenrisiko (vgl. § 47 Abs. 3 VwGG – Kostenersatzanspruch der Mitbeteiligten Parteien) sowie darauf zu verweisen, dass im vorliegenden Fall ein Teilbereich des vorgeworfenen Tatzeitraumes ohnehin bereits verjährt ist, wobei die Nichteinrechnungsbestimmung des § 31 Abs. 2 Z. 4 VStG in jener absoluten Formulierung, die diese nach ihrer gegenwärtigen Textierung aufweist, den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 EMRK an eine angemessene Verfahrensdauer nach hg. Auffassung ohnehin nicht standhält.Im Übrigen ist auch zum einen auf das ansonsten mit „Serienrevisionen“ einhergehende, nicht unerhebliche Kostenrisiko vergleiche Paragraph 47, Absatz 3, VwGG – Kostenersatzanspruch der Mitbeteiligten Parteien) sowie darauf zu verweisen, dass im vorliegenden Fall ein Teilbereich des vorgeworfenen Tatzeitraumes ohnehin bereits verjährt ist, wobei die Nichteinrechnungsbestimmung des Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 4, VStG in jener absoluten Formulierung, die diese nach ihrer gegenwärtigen Textierung aufweist, den Anforderungen des Artikel 6, Absatz eins, EMRK an eine angemessene Verfahrensdauer nach hg. Auffassung ohnehin nicht standhält. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGOB:2014:LVwG.410343.2.Gf.Rt

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.