RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Oberösterreich Entscheidungsdatum13.06.2014 GeschäftszahlLVwG-400041/2/Gf/Rt Rechtssatz* Ob die dem Bf. konkret zugestellte Ausfertigung der Vollstreckungsverfügung auch eine Vollstreckbarkeitsbestätigung i.S.d. § 3 Abs. 2 VVG enthalten hat, lässt sich dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt nicht entnehmen. Doch selbst wenn dies zutraf, hätte im Spruch dieses Bescheides jedenfalls eine konkrete Leistungspflicht festgelegt werden müssen. Diesem Erfordernis ist allerdings nicht entsprochen, wenn lediglich angeordnet wird, den Strafbetrag von 50 Euro „fristgerecht mit dem Zahlschein an die Stadtkasse Linz einzuzahlen“, ohne gleichzeitig Beginn und Dauer dieser Frist explizit festzulegen. Im Ergebnis enthält der angefochtene Bescheid sohin kein hinreichend bestimmtes Leistungsbegehren, sodass er schon aus diesem Grund einer Vollstreckung nicht zugänglich ist. * Ob die dem Bf. konkret zugestellte Ausfertigung der Vollstreckungsverfügung auch eine Vollstreckbarkeitsbestätigung i.S.d. Paragraph 3, Absatz 2, VVG enthalten hat, lässt sich dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt nicht entnehmen. Doch selbst wenn dies zutraf, hätte im Spruch dieses Bescheides jedenfalls eine konkrete Leistungspflicht festgelegt werden müssen. Diesem Erfordernis ist allerdings nicht entsprochen, wenn lediglich angeordnet wird, den Strafbetrag von 50 Euro „fristgerecht mit dem Zahlschein an die Stadtkasse Linz einzuzahlen“, ohne gleichzeitig Beginn und Dauer dieser Frist explizit festzulegen. Im Ergebnis enthält der angefochtene Bescheid sohin kein hinreichend bestimmtes Leistungsbegehren, sodass er schon aus diesem Grund einer Vollstreckung nicht zugänglich ist. * Für das von der belangten Behörde fortzusetzende Verfahren ist darauf hinzuweisen, dass in § 2 Abs. 2 VVG zwar u.a. vorgesehen ist, dass Geldleistungen nur insoweit zwangsweise hereingebracht werden dürfen, als dadurch der notwendige Unterhalt des Verpflichteten nicht gefährdet wird. Ob diese Voraussetzung zutrifft, hat aber der Bf. anhand konkreter Nachweise entsprechend zu belegen; bloße Behauptungen reichen hierfür hingegen nicht hin. Sollte sich anhand dieser Nachweise ergeben, dass im Falle der zwangsweisen Eintreibung des gesamten Strafbetrages von 50 Euro tatsächlich eine entsprechende Gefährdung des Unterhalts des Rechtsmittelwerbers eintreten könnte, wäre aber die Festlegung einer adäquaten Ratenzahlung gesetzlich nicht gehindert.* Für das von der belangten Behörde fortzusetzende Verfahren ist darauf hinzuweisen, dass in Paragraph 2, Absatz 2, VVG zwar u.a. vorgesehen ist, dass Geldleistungen nur insoweit zwangsweise hereingebracht werden dürfen, als dadurch der notwendige Unterhalt des Verpflichteten nicht gefährdet wird. Ob diese Voraussetzung zutrifft, hat aber der Bf. anhand konkreter Nachweise entsprechend zu belegen; bloße Behauptungen reichen hierfür hingegen nicht hin. Sollte sich anhand dieser Nachweise ergeben, dass im Falle der zwangsweisen Eintreibung des gesamten Strafbetrages von 50 Euro tatsächlich eine entsprechende Gefährdung des Unterhalts des Rechtsmittelwerbers eintreten könnte, wäre aber die Festlegung einer adäquaten Ratenzahlung gesetzlich nicht gehindert. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGOB:2014:LVwG.400041.2.Gf.Rt
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.