RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Oberösterreich Entscheidungsdatum16.06.2014 GeschäftszahlLVwG-780016/2/Gf/Rt Rechtssatz* Im gegenständlichen Fall ist lediglich die Rechtsfrage strittig, ob der Bf. anlässlich seiner Vorsprache bei der Polizeiinspektion als „von einer Amtshandlung betroffene Person“ i.S.d. § 9 Abs. 1 RLV anzusehen war. Dies ist schon deshalb zu bejahen, weil auch seitens der belangten Behörde nie in Abrede gestellt wurde, dass sich jener Polizeibeamte, der mit dem Rechtsmittelwerber die verbale Auseinandersetzung führte, zu diesem Zeitpunkt im Dienst befand und damit (zumindest schlicht) hoheitlich tätig war. Denn dass der Begriff der Amtshandlung und des von einer solchen betroffenen Personenkreises nach dem Sicherheitspolizeigesetz jedenfalls in dem Sinne weit zu verstehen ist, dass hierunter im Wege eines Sammelbegriffes sämtliche Ausübung von obrigkeitlichen und schlicht-hoheitlichen – bzw. negativ formuliert: vom einschreitenden Beamten nicht in privatrechtlicher Form oder als Privatperson gesetzten – Befugnissen im Rahmen der Sicherheitsverwaltung zu verstehen ist, ergibt sich aus einer Gesamtrechtsanalogie zahlreicher einschlägiger Bestimmungen des SPG (vgl. z.B. nur § 30 Abs. 1 Z. 4 SPG, § 53a Abs. 1 SPG und § 82 Abs. 1 SPG) unzweideutig. Dass sich im vorliegenden Fall der Inhalt jener vom Bf. begehrten Information, die den Grund für die verbale Auseinandersetzung bildete, auf eine andere Person bezog, spielt dagegen keine Rolle; denn den Gegenstand dieses Verfahrens bildet nicht jene (zudem von einem anderen Polizisten) gegen einen Dritten geführte polizeiliche Erhebung, sondern konkret das Streitgespräch zwischen dem Bf. selbst und dem in der Polizeiinspektion diensthabenden Beamten.* Im gegenständlichen Fall ist lediglich die Rechtsfrage strittig, ob der Bf. anlässlich seiner Vorsprache bei der Polizeiinspektion als „von einer Amtshandlung betroffene Person“ i.S.d. Paragraph 9, Absatz eins, RLV anzusehen war. Dies ist schon deshalb zu bejahen, weil auch seitens der belangten Behörde nie in Abrede gestellt wurde, dass sich jener Polizeibeamte, der mit dem Rechtsmittelwerber die verbale Auseinandersetzung führte, zu diesem Zeitpunkt im Dienst befand und damit (zumindest schlicht) hoheitlich tätig war. Denn dass der Begriff der Amtshandlung und des von einer solchen betroffenen Personenkreises nach dem Sicherheitspolizeigesetz jedenfalls in dem Sinne weit zu verstehen ist, dass hierunter im Wege eines Sammelbegriffes sämtliche Ausübung von obrigkeitlichen und schlicht-hoheitlichen – bzw. negativ formuliert: vom einschreitenden Beamten nicht in privatrechtlicher Form oder als Privatperson gesetzten – Befugnissen im Rahmen der Sicherheitsverwaltung zu verstehen ist, ergibt sich aus einer Gesamtrechtsanalogie zahlreicher einschlägiger Bestimmungen des SPG vergleiche z.B. nur Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, SPG, Paragraph 53 a, Absatz eins, SPG und Paragraph 82, Absatz eins, SPG) unzweideutig. Dass sich im vorliegenden Fall der Inhalt jener vom Bf. begehrten Information, die den Grund für die verbale Auseinandersetzung bildete, auf eine andere Person bezog, spielt dagegen keine Rolle; denn den Gegenstand dieses Verfahrens bildet nicht jene (zudem von einem anderen Polizisten) gegen einen Dritten geführte polizeiliche Erhebung, sondern konkret das Streitgespräch zwischen dem Bf. selbst und dem in der Polizeiinspektion diensthabenden Beamten. * Davon ausgehend, dass der Bf. sohin als eine von der Amtshandlung – nämlich der vom Beamten mit ihm geführten verbalen Auseinandersetzung – betroffene Person anzusehen war und die in § 9 Abs. 1, 2 und 3 RLV vorgesehenen Ausnahmesituationen (Gefährdung der Aufgabenerfüllung; Gewähr dafür, dass dem Beschwerdeführer die Dienstnummer unverzüglich auf andere Weise zur Kenntnis gelangt; Einschreiten mehrerer Organe bzw. einer geschlossenen Einheit) hier offenkundig nicht vorlagen, hätte ihm sohin vom einschreitenden Beamten dessen Dienstnummer bekannt gegeben werden müssen.* Davon ausgehend, dass der Bf. sohin als eine von der Amtshandlung – nämlich der vom Beamten mit ihm geführten verbalen Auseinandersetzung – betroffene Person anzusehen war und die in Paragraph 9, Absatz eins, 2 und 3 RLV vorgesehenen Ausnahmesituationen (Gefährdung der Aufgabenerfüllung; Gewähr dafür, dass dem Beschwerdeführer die Dienstnummer unverzüglich auf andere Weise zur Kenntnis gelangt; Einschreiten mehrerer Organe bzw. einer geschlossenen Einheit) hier offenkundig nicht vorlagen, hätte ihm sohin vom einschreitenden Beamten dessen Dienstnummer bekannt gegeben werden müssen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGOB:2014:LVwG.780016.2.Gf.Rt
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