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{'item': 'LVwG-700050/2/Gf/Rt'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Oberösterreich Entscheidungsdatum20.06.2014 GeschäftszahlLVwG-700050/2/Gf/Rt Rechtssatz* Im gegenständlichen Fall wird auch vom Beschwerdeführer selbst gar nicht in Abrede gestellt, dass er auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz uriniert hat. Davon ausgehend kommt es aber entgegen seiner Auffassung nicht darauf an, ob dieses Verhalten tatsächlich von anderen Personen wahrgenommen wurde, sondern nur darauf, ob es von solchen hätte wahrgenommen werden können; Letzteres trifft aber angesichts dessen, dass der verfahrensgegenständliche Parkplatz grundsätzlich für jedermann zugänglich und einsehbar war, zweifelsfrei zu (vgl. z.B. auch VwGH vom

  1. September 2011, Zl. 2009/09/0154). Dass dieses Verhalten ein solches war, das – insbesondere unter dem Aspekt, dass eine entsprechende Wahrnehmung auch durch (minderjährige) weibliche Personen hätte erfolgen können – einen groben Verstoß gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der guten Sitten bildet, bedarf keines weiteren Nachweises (vgl. in diesem Sinne schon VwGH vom
  2. April 1992, Zl. 90/10/0039). Der Rechtsmittelwerber hat sohin tatbestandsmäßig und auch schuldhaft – nämlich zumindest fahrlässig – gehandelt: Denn der Umstand, dass er sich zum Vorfallszeitpunkt in einer unausweichlichen und zudem nicht von ihm selbst verschuldeten Notlage i.S.d. § 6 VStG befunden hätte, wurde von ihm nämlich während des gesamten Verfahrens allenfalls bloß behauptet, nicht jedoch auch anhand tauglicher Nachweise (wie z.B. solcher über das Vorliegen einer entsprechender physischer oder psychischer Beeinträchtigungen [Inkontinenz o.Ä.]) konkret belegt, sodass dieses Vorbringen insgesamt besehen als unglaubwürdig zu qualifizieren ist.* Im gegenständlichen Fall wird auch vom Beschwerdeführer selbst gar nicht in Abrede gestellt, dass er auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz uriniert hat. Davon ausgehend kommt es aber entgegen seiner Auffassung nicht darauf an, ob dieses Verhalten tatsächlich von anderen Personen wahrgenommen wurde, sondern nur darauf, ob es von solchen hätte wahrgenommen werden können; Letzteres trifft aber angesichts dessen, dass der verfahrensgegenständliche Parkplatz grundsätzlich für jedermann zugänglich und einsehbar war, zweifelsfrei zu vergleiche z.B. auch VwGH vom
  3. September 2011, Zl. 2009/09/0154). Dass dieses Verhalten ein solches war, das – insbesondere unter dem Aspekt, dass eine entsprechende Wahrnehmung auch durch (minderjährige) weibliche Personen hätte erfolgen können – einen groben Verstoß gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der guten Sitten bildet, bedarf keines weiteren Nachweises vergleiche in diesem Sinne schon VwGH vom
  4. April 1992, Zl. 90/10/0039). Der Rechtsmittelwerber hat sohin tatbestandsmäßig und auch schuldhaft – nämlich zumindest fahrlässig – gehandelt: Denn der Umstand, dass er sich zum Vorfallszeitpunkt in einer unausweichlichen und zudem nicht von ihm selbst verschuldeten Notlage i.S.d. Paragraph 6, VStG befunden hätte, wurde von ihm nämlich während des gesamten Verfahrens allenfalls bloß behauptet, nicht jedoch auch anhand tauglicher Nachweise (wie z.B. solcher über das Vorliegen einer entsprechender physischer oder psychischer Beeinträchtigungen [Inkontinenz o.Ä.]) konkret belegt, sodass dieses Vorbringen insgesamt besehen als unglaubwürdig zu qualifizieren ist. * Allerdings ist im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, dass das durch § 1 OöPolStG geschützte Rechtsgut – nämlich der öffentliche Anstand – durch die hier vorliegende Tat bloß in geringer Intensität beeinträchtigt wurde, da die Übertretung de facto (von den beiden einschreitenden Beamten abgesehen) von Dritten nicht wahrgenommen wurde, und das Verschulden des Rechtsmittelwerbers – indem er zumindest Vorkehrungen für einen provisorischen Sichtschutz getroffen hat (Öffnen der Fahrertüre sowie Positionierung zwischen dem abgestellten Fahrzeug und einem Baum) – bloß geringfügig war. Davon ausgehend findet es das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen, unter den konkreten Umständen des gegenständlichen Falles von der Verhängung einer Geldstrafe abzusehen und stattdessen bloß eine Ermahnung zu erteilen.* Allerdings ist im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, dass das durch Paragraph eins, OöPolStG geschützte Rechtsgut – nämlich der öffentliche Anstand – durch die hier vorliegende Tat bloß in geringer Intensität beeinträchtigt wurde, da die Übertretung de facto (von den beiden einschreitenden Beamten abgesehen) von Dritten nicht wahrgenommen wurde, und das Verschulden des Rechtsmittelwerbers – indem er zumindest Vorkehrungen für einen provisorischen Sichtschutz getroffen hat (Öffnen der Fahrertüre sowie Positionierung zwischen dem abgestellten Fahrzeug und einem Baum) – bloß geringfügig war. Davon ausgehend findet es das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen, unter den konkreten Umständen des gegenständlichen Falles von der Verhängung einer Geldstrafe abzusehen und stattdessen bloß eine Ermahnung zu erteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGOB:2014:LVwG.700050.2.Gf.Rt

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