RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Oberösterreich Entscheidungsdatum07.07.2014 GeschäftszahlLVwG-000038/2/Gf/Rt Rechtssatz* Die LMKV stellt nicht auf die Tätigkeit des „Inverkehrbringens“ der verpackten Lebensmittel i.S.d. § 3 Z. 9 LMSVG i.V.m. Art. 3 Z. 8 der Verordnung (EG) 178/2002, sondern lediglich auf deren subjektive Zweckbestimmung aus dem Blickwinkel des Erzeugers („ohne weitere Verarbeitung für den Letztverbraucher“; vgl. § 1 Abs. 1 LMKV) ab, woraus auch entsprechende Konsequenzen für die örtliche Zuständigkeit der Strafbehörden resultieren: Wird dem Rechtsmittelwerber von der Behörde kein „Bereithalten für Verkaufszwecke“ i.S.d. Art. 3 Z. 8 der VO 178/2002, sondern vielmehr eine Übertretung der LMKV angelastet, so ist im Ergebnis zutreffend jene Behörde eingeschritten, in deren Sprengel die verfahrensgegenständliche Ware verpackt wurde. Allerdings geht diese gebotene Differenzierung bzw. Konkretisierung aus dem Spruch des Straferkenntnisses dann nicht hervor, wenn es dort heißt, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Übertretung „als Erstinverkehrbringer der Ware diese vom dortigen Verteilerzentrum in die Filiale geliefert und dort zum baldigen Verkauf bereit gehalten und somit in Verkehr gebracht“ habe; Im Ergebnis bleibt damit nämlich offen, ob dem Rechtsmittelwerber das bloße Verpacken oder ein Inverkehrbringen angelastet werden soll (wobei Letzteres im Hinblick auf eine Übertretung der LMKV eben nicht tatbestandmäßig wäre);* Die LMKV stellt nicht auf die Tätigkeit des „Inverkehrbringens“ der verpackten Lebensmittel i.S.d. Paragraph 3, Ziffer 9, LMSVG in Verbindung mit Artikel 3, Ziffer 8, der Verordnung (EG) 178 aus 2002,, sondern lediglich auf deren subjektive Zweckbestimmung aus dem Blickwinkel des Erzeugers („ohne weitere Verarbeitung für den Letztverbraucher“; vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, LMKV) ab, woraus auch entsprechende Konsequenzen für die örtliche Zuständigkeit der Strafbehörden resultieren: Wird dem Rechtsmittelwerber von der Behörde kein „Bereithalten für Verkaufszwecke“ i.S.d. Artikel 3, Ziffer 8, der VO 178 aus 2002,, sondern vielmehr eine Übertretung der LMKV angelastet, so ist im Ergebnis zutreffend jene Behörde eingeschritten, in deren Sprengel die verfahrensgegenständliche Ware verpackt wurde. Allerdings geht diese gebotene Differenzierung bzw. Konkretisierung aus dem Spruch des Straferkenntnisses dann nicht hervor, wenn es dort heißt, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Übertretung „als Erstinverkehrbringer der Ware diese vom dortigen Verteilerzentrum in die Filiale geliefert und dort zum baldigen Verkauf bereit gehalten und somit in Verkehr gebracht“ habe; Im Ergebnis bleibt damit nämlich offen, ob dem Rechtsmittelwerber das bloße Verpacken oder ein Inverkehrbringen angelastet werden soll (wobei Letzteres im Hinblick auf eine Übertretung der LMKV eben nicht tatbestandmäßig wäre); * Bloße Aufhebung des Straferkenntnisses ohne gleichzeitige Einstellung des Strafverfahrens im Hinblick auf die noch offene Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG.* Bloße Aufhebung des Straferkenntnisses ohne gleichzeitige Einstellung des Strafverfahrens im Hinblick auf die noch offene Verfolgungsverjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz eins, VStG. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGOB:2014:LVwG.000038.2.Gf.Rt
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.