RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Oberösterreich Entscheidungsdatum31.07.2014 GeschäftszahlLVwG-000045/2/Gf/Rt Rechtssatz* Die auf der Speisekarte eines Lokales gewählte Bezeichnung „Schinken“ ist (nicht nur als „verfälscht“ i.S.d. § 5 Abs. 1 Z. 2 LMSVG, sondern auch) als „irreführend“ i.S.d. § 5 Abs. 2 Z. 1 LMSVG zu qualifizieren, wenn und weil diese zweifelsfrei jedenfalls dazu geeignet ist, bei einem Konsumenten die Erwartung zu wecken, eine mit echtem Schinken belegte Pizza zu erhalten; da es nach dem Tatbestand des § 5 Abs. 2 Z. 1 LMSVG aber lediglich auf den Aspekt der Irreführungseignung ankommt, ist insoweit hingegen irrelevant, dass ein durchschnittlicher Verbraucher ohnehin nicht erwarten wird, dass eine Pizza mit echtem Schinken (weil ein solcher hierfür wegen des geringen Wassergehaltes zu sehr austrocknen würde und sohin ungeeignet wäre) belegt ist.* Die auf der Speisekarte eines Lokales gewählte Bezeichnung „Schinken“ ist (nicht nur als „verfälscht“ i.S.d. Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, LMSVG, sondern auch) als „irreführend“ i.S.d. Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, LMSVG zu qualifizieren, wenn und weil diese zweifelsfrei jedenfalls dazu geeignet ist, bei einem Konsumenten die Erwartung zu wecken, eine mit echtem Schinken belegte Pizza zu erhalten; da es nach dem Tatbestand des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, LMSVG aber lediglich auf den Aspekt der Irreführungseignung ankommt, ist insoweit hingegen irrelevant, dass ein durchschnittlicher Verbraucher ohnehin nicht erwarten wird, dass eine Pizza mit echtem Schinken (weil ein solcher hierfür wegen des geringen Wassergehaltes zu sehr austrocknen würde und sohin ungeeignet wäre) belegt ist. * Dass die dem Bf. angelastete Übertretung keine nennenswerten Folgen nach sich gezogen hat, war zu seinen Gunsten zu beachten, sodass die Intensität der Beeinträchtigung des durch § 5 Abs. 2 Z. 1 LMSVG geschützten Rechtsgutes hier als gering zu qualifizieren ist; dies gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass – wenngleich dies die Strafbarkeit naturgemäß nicht auszuschließen vermag – die weitaus überwiegende Mehrzahl der Gastronomen auf ihrer Speisekarte anstelle der vom ÖLMB geforderten Deklaration „Toastschinken“, „Pizzaschinken“, „Toastblock“ etc. de facto ebenfalls bloß die verkürzte Bezeichnung „Schinken“ wählt.* Dass die dem Bf. angelastete Übertretung keine nennenswerten Folgen nach sich gezogen hat, war zu seinen Gunsten zu beachten, sodass die Intensität der Beeinträchtigung des durch Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, LMSVG geschützten Rechtsgutes hier als gering zu qualifizieren ist; dies gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass – wenngleich dies die Strafbarkeit naturgemäß nicht auszuschließen vermag – die weitaus überwiegende Mehrzahl der Gastronomen auf ihrer Speisekarte anstelle der vom ÖLMB geforderten Deklaration „Toastschinken“, „Pizzaschinken“, „Toastblock“ etc. de facto ebenfalls bloß die verkürzte Bezeichnung „Schinken“ wählt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGOB:2014:LVwG.000045.2.Gf.Rt
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.