RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Oberösterreich Entscheidungsdatum05.08.2014 GeschäftszahlLVwG-400044/2/Gf/Rt Rechtssatz* Hinsichtlich der Frage, ob die Maut „ordnungsgemäß“ i.S.d. § 20 Abs. 1 BStMG entrichtet wurde, ergibt sich aus dem Zusammenhalt von § 11 Abs. 1 BStMG und § 11 Abs. 5 BStMG, dass dieser Anforderung nur dann entsprochen ist, wenn sämtliche der hierfür in der MautO V 34 festgelegten Kriterien eingehalten wurden; ansonsten lag eine nicht ordnungsgemäße – und damit i.S.d. § 20 Abs. 1 BStMG behördlich strafbare – Mautentrichtung vor;* Hinsichtlich der Frage, ob die Maut „ordnungsgemäß“ i.S.d. Paragraph 20, Absatz eins, BStMG entrichtet wurde, ergibt sich aus dem Zusammenhalt von Paragraph 11, Absatz eins, BStMG und Paragraph 11, Absatz 5, BStMG, dass dieser Anforderung nur dann entsprochen ist, wenn sämtliche der hierfür in der MautO römisch fünf 34 festgelegten Kriterien eingehalten wurden; ansonsten lag eine nicht ordnungsgemäße – und damit i.S.d. Paragraph 20, Absatz eins, BStMG behördlich strafbare – Mautentrichtung vor; * Nach Teil A, Pkt. 7.1 (S. 16
- f)MautO V 34 war die Vignette – nach ihrem vollständigem Ablösen von der Trägerfolie – unbeschädigt und direkt so auf die Innenseite der Windschutzscheibe anzukleben, dass sie von außen gut sicht- und kontrollierbar war; insgesamt wird daraus deutlich, dass insbesondere die Verpflichtung zum nicht bloß teilweisen, sondern vollständigen Ablösen der Vignette von ihrer Trägerfolie dazu dient, deren unzulässige Mehrfachverwendung zu verhindern;* Nach Teil A, Pkt. 7.1 (S. 16
- f)MautO römisch fünf 34 war die Vignette – nach ihrem vollständigem Ablösen von der Trägerfolie – unbeschädigt und direkt so auf die Innenseite der Windschutzscheibe anzukleben, dass sie von außen gut sicht- und kontrollierbar war; insgesamt wird daraus deutlich, dass insbesondere die Verpflichtung zum nicht bloß teilweisen, sondern vollständigen Ablösen der Vignette von ihrer Trägerfolie dazu dient, deren unzulässige Mehrfachverwendung zu verhindern; * Da der Bf. die von ihm verwendete Zehntagesvignette zwar auf der Innenseite der Windschutzscheibe angebracht, diese jedoch hierbei nicht vollständig von ihrer Trägerfolie abgelöst hatte, lag im Ergebnis eine nicht ordnungsgemäße Mautentrichtung und sohin ein tatbestandsmäßiges Handeln i.S.d. § 20 Abs. 1 BStMG vor. Dies kam jedoch im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht zum Ausdruck, weil ihm dort vorgeworfen wurde, dass „am Fahrzeug keine gültige Mautvignette angebracht“ gewesen sei, was jedoch schon deshalb nicht zutraf, weil auch die belangte Behörde selbst nicht davon ausgegangen ist, dass der Bf. keine oder eine ungültige Vignette verwendet hätte o.Ä. Richtigerweise hätte dem Bf. aber – was im Ergebnis schon deshalb einen essentiellen Unterschied ausmacht, weil einer gänzlichen Nichtentrichtung der Maut prinzipiell ein wesentlich gravierenderer Unrechtsgehalt zukommt als ein bloßer Verstoß gegen formale Ordnungsvorschriften – hier spruchmäßig angelastet werden müssen, dass er die zum Tatzeitpunkt für sein Fahrzeug durch Entrichtung der zeitabhängigen Maut erstandene Vignette nicht ordnungsgemäß i.S.d. Teiles A, Pkt. 7.1 (S. 16 f), MautO V 34 an diesem angebracht hatte. Dass sich allenfalls aus der Begründung erschließen ließe, dass der Tatvorwurf ohnehin in diesem Sinne zu verstehen sein sollte, reicht hingegen deshalb nicht hin, weil es sich hierbei jeweils um unterschiedliche Delikte mit maßgeblich divergierenden Unrechtsgehalten handelt.* Da der Bf. die von ihm verwendete Zehntagesvignette zwar auf der Innenseite der Windschutzscheibe angebracht, diese jedoch hierbei nicht vollständig von ihrer Trägerfolie abgelöst hatte, lag im Ergebnis eine nicht ordnungsgemäße Mautentrichtung und sohin ein tatbestandsmäßiges Handeln i.S.d. Paragraph 20, Absatz eins, BStMG vor. Dies kam jedoch im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht zum Ausdruck, weil ihm dort vorgeworfen wurde, dass „am Fahrzeug keine gültige Mautvignette angebracht“ gewesen sei, was jedoch schon deshalb nicht zutraf, weil auch die belangte Behörde selbst nicht davon ausgegangen ist, dass der Bf. keine oder eine ungültige Vignette verwendet hätte o.Ä. Richtigerweise hätte dem Bf. aber – was im Ergebnis schon deshalb einen essentiellen Unterschied ausmacht, weil einer gänzlichen Nichtentrichtung der Maut prinzipiell ein wesentlich gravierenderer Unrechtsgehalt zukommt als ein bloßer Verstoß gegen formale Ordnungsvorschriften – hier spruchmäßig angelastet werden müssen, dass er die zum Tatzeitpunkt für sein Fahrzeug durch Entrichtung der zeitabhängigen Maut erstandene Vignette nicht ordnungsgemäß i.S.d. Teiles A, Pkt. 7.1 (S. 16 f), MautO römisch fünf 34 an diesem angebracht hatte. Dass sich allenfalls aus der Begründung erschließen ließe, dass der Tatvorwurf ohnehin in diesem Sinne zu verstehen sein sollte, reicht hingegen deshalb nicht hin, weil es sich hierbei jeweils um unterschiedliche Delikte mit maßgeblich divergierenden Unrechtsgehalten handelt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGOB:2014:LVwG.400044.2.Gf.Rt