RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Oberösterreich Entscheidungsdatum06.08.2014 GeschäftszahlLVwG-000044/2/Gf/Rt Rechtssatz* Maßgeblicher Straftatbestand einer Übertretung des § 90 Abs. 1 Z. 3 LMSVG i.V.m. Anh. II Kap. II Z. 1 der VO 852/2004 ist nicht eine entstandene Verunreinigung selbst, sondern vielmehr, dass die in lit.
- a)bis
- f)genannten Bestandteile (wie Bodenbeläge, Wandflächen, Decken, Türen, Arbeitsflächen etc.) solcher Räume, in denen Lebensmittel zubereitet, behandelt oder verarbeitet werden, nicht in der durch die letztgenannte Bestimmung festgelegten, kontaminationsprohibitiven Form ausgeführt und/oder in Stand gehalten wurden; Gleiches gilt für den Straftatbestand des § 90 Abs. 1 Z. 3 LMSVG i.V.m. Anh. II Kap. V Z. 1 lit. b zur VO 852/2004;* Maßgeblicher Straftatbestand einer Übertretung des Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 3, LMSVG in Verbindung mit Anh. römisch zwei Kap. römisch zwei Ziffer eins, der VO 852 aus 2004, ist nicht eine entstandene Verunreinigung selbst, sondern vielmehr, dass die in Litera a,) bis
- f)genannten Bestandteile (wie Bodenbeläge, Wandflächen, Decken, Türen, Arbeitsflächen etc.) solcher Räume, in denen Lebensmittel zubereitet, behandelt oder verarbeitet werden, nicht in der durch die letztgenannte Bestimmung festgelegten, kontaminationsprohibitiven Form ausgeführt und/oder in Stand gehalten wurden; Gleiches gilt für den Straftatbestand des Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 3, LMSVG in Verbindung mit Anh. römisch zwei Kap. römisch fünf Ziffer eins, Litera b, zur VO 852 aus 2004,; * Unter Umständen, unter denen der bei der Kontrolle vorgefundene Zustand zu einem – wie hier: nahezu zwei Jahre – späteren Zeitpunktpunkt objektiv nachvollzogen werden muss, reicht eine bloße Bezugnahme auf die subjektive Wahrnehmung von Aufsichtsorganen nicht hin, wenn es unter Einsatz gängiger technischer Hilfsmittel unschwer möglich gewesen wäre, den damaligen status quo in quasi unanfechtbarer Form zu dokumentieren; wurde Derartiges – wie etwa die Anfertigung von Nah- oder Videoaufnahmen – unterlassen, ist i.S.d. Art. 6 Abs. 2 EMRK im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass kein tatbestandsmäßiges Handeln vorliegt;* Unter Umständen, unter denen der bei der Kontrolle vorgefundene Zustand zu einem – wie hier: nahezu zwei Jahre – späteren Zeitpunktpunkt objektiv nachvollzogen werden muss, reicht eine bloße Bezugnahme auf die subjektive Wahrnehmung von Aufsichtsorganen nicht hin, wenn es unter Einsatz gängiger technischer Hilfsmittel unschwer möglich gewesen wäre, den damaligen status quo in quasi unanfechtbarer Form zu dokumentieren; wurde Derartiges – wie etwa die Anfertigung von Nah- oder Videoaufnahmen – unterlassen, ist i.S.d. Artikel 6, Absatz 2, EMRK im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass kein tatbestandsmäßiges Handeln vorliegt; * Aus dem Zusammenhang von Art. 5 Abs. 1 und Abs. 4 der VO 852/2004 geht hervor, dass eine Strafbarkeit deshalb, weil den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 (und 2) der VO 852/2004 (sog. HACCP-Grundsätze) nicht entsprochen wurde, nicht unmittelbar auf die letztgenannte Bestimmung selbst gestützt werden kann. Vielmehr bedarf es hierfür zunächst seitens der Behörde einer Festlegung dahin, in welcher Form der Nachweis darüber, dass den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 der VO 852/2004 entsprochen wird, in Bezug auf eine spezifische Unternehmensart jeweils zu erbringen ist; und erst auf dieser Basis kann einem konkreten Lebensmittelunternehmer angelastet werden, bestimmte spezifische Erfordernisse des Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 der VO 852/2004 nicht erfüllt zu haben bzw. nicht zu erfüllen, indem er einen entsprechenden Nachweis entweder überhaupt nicht vorgelegt hat oder jener den von der Behörde normierten Bedingungen nicht gerecht wird, etc.* Aus dem Zusammenhang von Artikel 5, Absatz eins und Absatz 4, der VO 852 aus 2004, geht hervor, dass eine Strafbarkeit deshalb, weil den Anforderungen des Artikel 5, Absatz eins, (und 2) der VO 852 aus 2004, (sog. HACCP-Grundsätze) nicht entsprochen wurde, nicht unmittelbar auf die letztgenannte Bestimmung selbst gestützt werden kann. Vielmehr bedarf es hierfür zunächst seitens der Behörde einer Festlegung dahin, in welcher Form der Nachweis darüber, dass den Anforderungen des Artikel 5, Absatz eins, der VO 852 aus 2004, entsprochen wird, in Bezug auf eine spezifische Unternehmensart jeweils zu erbringen ist; und erst auf dieser Basis kann einem konkreten Lebensmittelunternehmer angelastet werden, bestimmte spezifische Erfordernisse des Artikel 5, Absatz eins und Absatz 2, der VO 852 aus 2004, nicht erfüllt zu haben bzw. nicht zu erfüllen, indem er einen entsprechenden Nachweis entweder überhaupt nicht vorgelegt hat oder jener den von der Behörde normierten Bedingungen nicht gerecht wird, etc. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGOB:2014:LVwG.000044.2.Gf.Rt