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{'item': 'LVwG-550306/9/Wg/EH/AK'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Oberösterreich Entscheidungsdatum16.09.2014 GeschäftszahlLVwG-550306/9/Wg/EH/AK Rechtssatz* Mit Erkenntnis vom 16.3.2012, G 126/11, hat der VfGH § 55 Abs. 1 lit. g WRG, einige Wortfolgen in § 55 Abs. 4 WRG und § 102 Abs. 1 lit. h WRG idF BGBl I 87/2005, als verfassungswidrig sowie mit Erkenntnis vom 16.3.2012, B 79/2013, darüber hinaus festgestellt, dass der Bf. des Anlassfalles durch den angefochtenen Bescheid des LH von OÖ wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt wurde. Grundsätzlich tritt die Aufhebung eines Gesetzes mit Ablauf des Tages der Kundmachung mit „ex nunc“-Wirkung in Kraft (Art. 140 Abs. 5 B-VG); auf den Anlassfall wirkt die Aufhebung jedoch stets zurück (Art. 140 Abs. 7 B-VG; „Ergreiferprämie“). Die Rückwirkung der Aufhebung auf den Anlassfall kann vom VfGH nicht ausgeschlossen werden. Der Anlassfall ist sodann aufgrund der „bereinigten Rechtslage“ zu entscheiden (vgl. etwa Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht10 [2014] 1031 f). Diese Anlassfallwirkung kommt auch dann zum Tragen, wenn der VfGH die Verfassungswidrigkeit eines bereits außer Kraft getretenen Gesetzes feststellt (vgl. etwa Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts² [2013] Rz 860 mit Hinweis auf VfSlg 8726/1980, 10.834/1986 und 13.319/1992).* Mit Erkenntnis vom 16.3.2012, G 126/11, hat der VfGH Paragraph 55, Absatz eins, Litera g, WRG, einige Wortfolgen in Paragraph 55, Absatz 4, WRG und Paragraph 102, Absatz eins, Litera h, WRG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2005,, als verfassungswidrig sowie mit Erkenntnis vom 16.3.2012, B 79 aus 2013,, darüber hinaus festgestellt, dass der Bf. des Anlassfalles durch den angefochtenen Bescheid des LH von OÖ wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt wurde. Grundsätzlich tritt die Aufhebung eines Gesetzes mit Ablauf des Tages der Kundmachung mit „ex nunc“-Wirkung in Kraft (Artikel 140, Absatz 5, B-VG); auf den Anlassfall wirkt die Aufhebung jedoch stets zurück (Artikel 140, Absatz 7, B-VG; „Ergreiferprämie“). Die Rückwirkung der Aufhebung auf den Anlassfall kann vom VfGH nicht ausgeschlossen werden. Der Anlassfall ist sodann aufgrund der „bereinigten Rechtslage“ zu entscheiden vergleiche etwa Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht10 [2014] 1031 f). Diese Anlassfallwirkung kommt auch dann zum Tragen, wenn der VfGH die Verfassungswidrigkeit eines bereits außer Kraft getretenen Gesetzes feststellt vergleiche etwa Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts² [2013] Rz 860 mit Hinweis auf VfSlg 8726 aus 1980,, 10.834 aus 1986, und 13.319 aus 1992,). * Grundsätzlich ist für das VwG die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblich (vgl. etwa Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 [2014] Rz 1061). Für die Beurteilung der Frage, ob eine Berufung als unzulässig zurückzuweisen ist, hat der VwGH jedoch ausgesprochen, dass jene Rechtslage maßgebend ist, die im Zeitpunkt des Ablaufes der Berufungsfrist bzw. - bei gleichzeitiger Einbringung mit einem erfolgreichen Wiedereinsetzungsantrag (§ 71 Abs. 3 AVG) - der Wiederein-setzungsfrist auf Berufungen anzuwenden war (vgl. VwGH v.7.6.2000, Zl. 99/03/0422 bzw. v. 5.7.2000, Zl. 2000/03/0019; s.a. Hengstschläger/Leeb, AVG² [2014] § 59 Rz 85). Diese Rechtsansicht gilt wohl auch für Beschwerden vor dem LVwG; maßgeblich ist somit die Rechtslage im Zeitpunkt des Ablaufes der Berufungs¬frist. Das Wasserwirtschaftliche Planungsorgan hat durch die Aufhebung jener Bestimmungen, die seine Berufungslegitimation begründeten, seine Parteistel¬lung bzw. Berufungslegitimation verloren. Das LVwG hat den Anlassfall somit anhand der „bereinigten Rechtslage“ zu entscheiden und so vorzugehen, als ob das als verfassungswidrig erkannte Gesetz bereits zum Zeitpunkt der Verwirk¬lichung des dem Erkenntnis zugrunde liegenden Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte. Nach den Materialien zum VwGVG sind Personen, die im vorangegangenen Verwaltungsverfahren ihre Stellung als Partei verloren haben, weder beschwerdelegitimiert noch Parteien im Verfahren vor dem Verwal¬tungs¬gericht (vgl. E zur RV, 2009 BlgNR 24. GP, 6). Da das Wasserwirt¬schaftliche Planungsorgan infolge Aufhebung jener Bestimmungen, die seine Berufungsle¬gitimation begründeten, seine Parteistellung im Anlassverfahren verloren hat, ist dessen Beschwerde mangels Legitimation als unzulässig zurückzu-weisen.* Grundsätzlich ist für das VwG die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblich vergleiche etwa Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 [2014] Rz 1061). Für die Beurteilung der Frage, ob eine Berufung als unzulässig zurückzuweisen ist, hat der VwGH jedoch ausgesprochen, dass jene Rechtslage maßgebend ist, die im Zeitpunkt des Ablaufes der Berufungsfrist bzw. - bei gleichzeitiger Einbringung mit einem erfolgreichen Wiedereinsetzungsantrag (Paragraph 71, Absatz 3, AVG) - der Wiederein-setzungsfrist auf Berufungen anzuwenden war vergleiche VwGH v.7.6.2000, Zl. 99/03/0422 bzw. v. 5.7.2000, Zl. 2000/03/0019; s.a. Hengstschläger/Leeb, AVG² [2014] Paragraph 59, Rz 85). Diese Rechtsansicht gilt wohl auch für Beschwerden vor dem LVwG; maßgeblich ist somit die Rechtslage im Zeitpunkt des Ablaufes der Berufungs¬frist. Das Wasserwirtschaftliche Planungsorgan hat durch die Aufhebung jener Bestimmungen, die seine Berufungslegitimation begründeten, seine Parteistel¬lung bzw. Berufungslegitimation verloren. Das LVwG hat den Anlassfall somit anhand der „bereinigten Rechtslage“ zu entscheiden und so vorzugehen, als ob das als verfassungswidrig erkannte Gesetz bereits zum Zeitpunkt der Verwirk¬lichung des dem Erkenntnis zugrunde liegenden Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte. Nach den Materialien zum VwGVG sind Personen, die im vorangegangenen Verwaltungsverfahren ihre Stellung als Partei verloren haben, weder beschwerdelegitimiert noch Parteien im Verfahren vor dem Verwal¬tungs¬gericht vergleiche E zur RV, 2009 BlgNR 24. GP, 6). Da das Wasserwirt¬schaftliche Planungsorgan infolge Aufhebung jener Bestimmungen, die seine Berufungsle¬gitimation begründeten, seine Parteistellung im Anlassverfahren verloren hat, ist dessen Beschwerde mangels Legitimation als unzulässig zurückzu-weisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGOB:2014:LVwG.550306.9.Wg.EH.AK

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.