RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Oberösterreich Entscheidungsdatum01.10.2014 GeschäftszahlLVwG-780020/14/Gf/Rt Rechtssatz* Davon ausgehend, dass § 38a SPG im Falle von familiären Konflikten von den Exekutivorganen ein umgehendes Einschreiten zwecks Abwehr einer drohenden Gefahr verlangt, kann die Annahme des Polizeibeamten, dass der Bf. seine Töchter zu Beginn des Wochenendes gefährlich bedroht und diese dadurch derart in Furcht und Unruhe versetzt hatte, dass dieser Zustand zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung am folgenden Montag noch andauerte, im Ergebnis als gerade noch vertretbar angesehen werden;* Davon ausgehend, dass Paragraph 38 a, SPG im Falle von familiären Konflikten von den Exekutivorganen ein umgehendes Einschreiten zwecks Abwehr einer drohenden Gefahr verlangt, kann die Annahme des Polizeibeamten, dass der Bf. seine Töchter zu Beginn des Wochenendes gefährlich bedroht und diese dadurch derart in Furcht und Unruhe versetzt hatte, dass dieser Zustand zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung am folgenden Montag noch andauerte, im Ergebnis als gerade noch vertretbar angesehen werden; * Als bereits grenzwertig erweist sich hingegen, dass der einschreitende Exekutivbeamte dann, als er mehr als vier Stunden später gegenüber dem beruflich in Wien weilenden Bf. telefonisch die Verhängung des Betretungsverbotes aussprach, die von diesem vorgebrachten Einwände mit dem Hinweis ignorierte, dass auf Grund des Vorbringens seiner Töchter jedenfalls ein Betretungsverbot zu verhängen sei. Zu diesem Zeitpunkt wäre nämlich zumindest deshalb eine entsprechende Abwägung geboten gewesen, weil insgesamt besehen eine bloße „Aussage-gegen-Aussage“-Situation vorlag und davon ausgehend jedenfalls theoretisch die Möglichkeit bestanden hätte, dass nicht das Sachvorbringen der Anzeigelegerinnen, sondern tatsächlich jenes des Beschwerdeführers zutrifft; * Wenn § 38a Abs. 6 SPG festlegt, dass die Behörde das von einem Exekutivorgan ausgesprochene Betretungsverbot binnen 48 Stunden (zwar nicht auf Antrag, aber von Amts wegen) zu überprüfen hat, so ist mit dieser Prüfungsbefugnis bzw. verpflichtung untrennbar verbunden, dass jedenfalls spätestens in diesem Stadium eine Auseinandersetzung mit den von den Kontrahenden vorgebrachten Argumenten zu erfolgen gehabt hätte; anders lässt sich nämlich gar nicht beurteilen, ob zu diesem Zeitpunkt die weitere Aufrechterhaltung des Betretungsverbotes noch dem in § 38a Abs. 2 i.V.m. § 29 SPG explizit positivierten Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprach;* Wenn Paragraph 38 a, Absatz 6, SPG festlegt, dass die Behörde das von einem Exekutivorgan ausgesprochene Betretungsverbot binnen 48 Stunden (zwar nicht auf Antrag, aber von Amts wegen) zu überprüfen hat, so ist mit dieser Prüfungsbefugnis bzw. verpflichtung untrennbar verbunden, dass jedenfalls spätestens in diesem Stadium eine Auseinandersetzung mit den von den Kontrahenden vorgebrachten Argumenten zu erfolgen gehabt hätte; anders lässt sich nämlich gar nicht beurteilen, ob zu diesem Zeitpunkt die weitere Aufrechterhaltung des Betretungsverbotes noch dem in Paragraph 38 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 29, SPG explizit positivierten Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprach; * Dadurch, dass keine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Frage, ob und aus welchen konkreten Gründen das Vorbringen der Anzeigelegerinnen – und nicht jenes des Beschwerdeführers – als zutreffend erachtet wurde, erfolgte, wurde im Wege der Nichteinräumung jeglichen rechtlichen Gehörs nicht nur der Grundsatz des fairen Verfahrens i.S.d. Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt, sondern es fehlt objektiv besehen auch eine sachliche Rechtfertigung für die weitere Aufrechterhaltung des Betretungsverbotes i.S.d. § 38a Abs. 2 i.V.m. § 29 SPG.* Dadurch, dass keine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Frage, ob und aus welchen konkreten Gründen das Vorbringen der Anzeigelegerinnen – und nicht jenes des Beschwerdeführers – als zutreffend erachtet wurde, erfolgte, wurde im Wege der Nichteinräumung jeglichen rechtlichen Gehörs nicht nur der Grundsatz des fairen Verfahrens i.S.d. Artikel 6, Absatz eins, EMRK verletzt, sondern es fehlt objektiv besehen auch eine sachliche Rechtfertigung für die weitere Aufrechterhaltung des Betretungsverbotes i.S.d. Paragraph 38 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 29, SPG. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGOB:2014:LVwG.780020.14.Gf.Rt
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